Ihr Ziel: Den Austrag von Legionellen verhindern, deren Einatmen schwere Lungenentzündungen verursachen kann.
Betreiber müssen konkrete technische und organisatorische Pflichten erfüllen – von der Anmeldung über regelmäßige Laboruntersuchungen bis zur Überprüfung durch Sachverständige alle fünf Jahre. Die Verordnung gilt für alle Anlagen, unabhängig von ihrer Größe.
Inhalte
Wann trat die 42. BImSchV in Kraft?
Die Verordnung trat am 19. August 2017 in Kraft. Eine Ausnahme bildete § 13 zu den Anzeigepflichten, der erst am 19. Juli 2018 wirksam wurde. Eine redaktionelle Berichtigung folgte am 15. Februar 2018.
Geltungsbereich der 42. BImschV
KaVKA: Das Kataster für Verdunstungskühlanlagen
Anzeigepflichten über das Online-Portal
Alle Anlagen müssen im KaVKA-Portal (Kataster für Verdunstungskühlanlagen) registriert werden. Dieses Online-System dient der behördlichen Erfassung und Überwachung. Die Behörden akzeptieren die Anmeldung in der Regel ausschließlich über dieses elektronische Format.
Wichtige Fristen:
• Bestandsanlagen: Meldefrist endete am 19. August 2018
• Neuanlagen: Meldung spätestens einen Monat nach Erstbefüllung
• Änderungen, Stilllegungen, Betreiberwechsel: Umgehend über das Portal anzeigen
Wer benötigt die VDI 2047-Schulung?
Die VDI 2047-Schulung richtet sich an alle, die für den Betrieb, die Wartung oder die Inbetriebnahme von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern verantwortlich sind – also an alle, die mit der Hygiene von Kühlwassersystemen in Berührung kommen.
➨ Kurz gesagt: Alle, die mit Planung, Betrieb oder Kontrolle von Verdunstungskühlanlagen zu tun haben, sollten die VDI 2047-Schulung absolvieren – sie stellt sicher, dass Anlagen hygienisch einwandfrei, effizient und rechtssicher betrieben werden.
Sachverständigenprüfung: Alle fünf Jahre Pflicht
Gemäß § 14 der 42. BImSchV müssen Betreiber ihre Anlagen regelmäßig durch externe Experten überprüfen lassen. Diese Überprüfung erfolgt durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die oft durch die Industrie- und Handelskammern bestellt werden, oder durch akkreditierte Inspektionsstellen des Typs A.
Umfang der Sachverständigenprüfung
Die Prüfung gliedert sich in zwei wesentliche Bereiche:
1. Vor-Ort-Prüfung: Begutachtung des aktuellen Zustands, Verschmutzungen und Übereinstimmung mit dem Stand der Technik
2. Dokumentenprüfung: Auswertung des Betriebstagebuchs und der technischen Unterlagen
Fristen für die erste Überprüfung
Anlagentyp | Erste Überprüfung |
Neuanlagen (ab 19.08.2017) | 5 Jahre nach Inbetriebnahme |
Bestandsanlagen | Gestaffelte Übergangsfristen abhängig vom Errichtungsdatum |
Folgeprüfungen | Alle 5 Jahre |
Betriebstagebuch und technische Unterlagen: Die Dokumentationspflicht
Was muss im Betriebstagebuch dokumentiert werden?
Der Betreiber ist verpflichtet, ein Betriebstagebuch zu führen. Dieses dient als justiziabler Nachweis, dass alle Betreiberpflichten erfüllt wurden. Im Betriebstagebuch müssen grundlegende Informationen zur Anlage festgehalten werden, ebenso der Betriebszustand und das Datum aller Zustandsänderungen.
Pflichtangaben umfassen:
- Lastbetrieb
- Betrieb ohne Last mit Nutzwasserkreislauf
- Betriebsunterbrechungen
- Entleerung und Wiederbefüllung
- Ergebnisse interner und externer Prüfungen
- Ergriffene Maßnahmen (Desinfektion, Reparaturen etc.)
Technische Unterlagen bereithalten
Zusätzlich zum Betriebstagebuch sind technische Unterlagen bereitzuhalten. Dazu gehört ein vollständiges Anlagenschema, das das gesamte Kühlsystem mit Wasseraufbereitung und Wasserbehandlung abbildet. Dieses Schema muss nach Umbaumaßnahmen zwingend aktualisiert werden. Auch Instandhaltungs- und Wartungspläne sollten vorhanden sein. Eine vollständige und aussagekräftige Dokumentation ist essenziell für den Nachweis der Betreiberpflichten.
Instandhaltung, Hygiene und Betrieb nach Stand der Technik
Die 42. BImSchV fordert, dass die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Das bedeutet konkret: Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen müssen vermieden werden. Diese Anforderung ist eine zentrale Betreiberpflicht der Verordnung.
Für einen hygienisch unbedenklichen Betrieb schreibt die 42. BImSchV vor, alle Komponenten in einwandfreiem Zustand zu halten und die Biomasse im System gering zu halten. Besonderes Augenmerk liegt darauf, dass keine amorphen Oberflächen wie Korrosionsprodukte oder Ablagerungen entstehen, die Mikroorganismen als Lebensraum dienen könnten.
Betreiber müssen zudem eine Gefährdungsbeurteilung durch eine hygienisch fachkundige Person erstellen lassen – eine Pflicht, die die Verordnung ausdrücklich vorschreibt.
Betrieb ohne thermische Last
Die 42. BImSchV regelt auch den Betrieb ohne thermische Last: Das Kühlwasser muss täglich für eine ausreichende Dauer umgewälzt werden, und die Bioziddosierung muss aufrechterhalten bleiben. Ziel ist es, eine Wasserstagnation über 72 Stunden zu vermeiden, da stehendes Wasser die Vermehrung von Mikroorganismen begünstigt.
Wasserqualität: Laboruntersuchungen und Grenzwerte
Regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers
Die 42. BImSchV schreibt regelmäßige Kontrollen der Wasserqualität vor. Akkreditierte Labore nehmen Proben des Nutzwassers und bestimmen die allgemeine Koloniezahl sowie die Konzentration von Legionellen. Diese Laboruntersuchungen müssen gemäß Verordnung in der Regel alle drei Monate erfolgen.
Eine Erleichterung ist möglich: Wenn die Prüfwerte (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) über einen Zeitraum von zwei Jahren dauerhaft unterschritten werden, kann die Legionellenprüfung auf ein halbjährliches Intervall reduziert werden.
Maßnahmenwerte und erforderliche Reaktionen
Die 42. BImSchV definiert klare Maßnahmenwerte und Reaktionspflichten. Wenn der Anlagenbetreiber feststellt, dass die allgemeine Koloniezahl gegenüber dem Referenzwert um den Faktor 100 oder mehr angestiegen ist, müssen die Ursachen ermittelt und gegebenenfalls Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Bei Überschreitung des Maßnahmenwerts von 10.000 KBE/100 ml für Legionellen sind sofortige Maßnahmen zwingend erforderlich und eine Meldung an die zuständige Behörde muss erfolgen.
Anforderungen an das Zusatzwasser
Auch für das Zusatzwasser legt die 42. BImSchV konkrete Grenzwerte fest: Betreiber müssen sicherstellen, dass das dem Nutzwasser zugesetzte Zusatzwasser die Prüfwerte nicht überschreitet. Für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider darf der Gehalt an Legionellen im Zusatzwasser 1.000 Legionellen pro 100 ml nicht überschreiten.
Eine Ausnahme gilt, wenn das Zusatzwasser direkt aus dem öffentlichen Trinkwassernetz stammt. In diesem Fall kann auf die Untersuchung verzichtet werden, sofern eine aktuelle Netzanalyse in das Betriebstagebuch eingestellt wird.
Checkliste bei (Wieder-)Inbetriebnahme: Schritt für Schritt
Die Checkliste nach Anlage 2 der 42. BImSchV enthält Maßnahmen, die vor einer Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme zwingend abzuarbeiten sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Anlage länger als eine Woche nicht im Nassbetrieb war oder der Nutzwasserkreislauf unterbrochen beziehungsweise trockengelegt wurde. Die Abarbeitung muss durch eine hygienisch fachkundige Person erfolgen.
Die Checkliste können Sie hier herunterladen: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/anlage_2.html
Die wichtigsten Punkte der Checkliste
1. Sichtprüfung – Verunreinigungen und Ablagerungen
Die Anlage muss sauber sein und frei von Verunreinigungen oder Ablagerungen. Dies ist die Grundvoraussetzung für einen hygienisch einwandfreien Betrieb.
2. Chemisch-physikalische Wasserqualität
Durch eine Wasseranalyse muss nachgewiesen werden, dass die Funktion der Wasseraufbereitung gewährleistet ist. Nur so lassen sich Korrosionen oder Ablagerungen wirksam verhindern.
3. Mikrobiologische Wasserqualität – Laboruntersuchungen
Eine Untersuchung des Zusatzwassers auf Legionellen ist vorgesehen, sofern dieses nicht aus einer überwachten Trinkwasserversorgungsanlage stammt.
Wichtig bei der Zeitplanung: Die Laborergebnisse (Dauer: 10-14 Tage) dürfen zum Zeitpunkt der Befüllung nicht älter als 7 Tage sein. Diese enge Vorgabe erfordert eine sorgfältige Vorplanung.
4. Zusätzliche Anforderungen bei Erstinbetriebnahme/Änderungen
Bei erstmaliger Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung sind zusätzlich die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Punkte 5, 6 und 7 der Checkliste zu beachten.
Termine unserer VDI 2047 Schulungen
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Präsenz-Schulung
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Online-Schulung | Mehr Details >
25.11.2025, 27.11.2025, 11.12.2025
FAQ zur 42. BImSchV
Die 42. BImSchV trat am 19. August 2017 in Kraft. Die Anzeigepflichten (§ 13) wurden erst am 19. Juli 2018 wirksam.
Alle fünf Jahre durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstellen des Typs A.
Bei Überschreitung von 10.000 KBE/100 ml sind sofortige Maßnahmen und eine Meldung an die Behörde erforderlich.
KaVKA ist das Online-Portal (Kataster für Verdunstungskühlanlagen), über das alle Anlagen bei der Behörde angemeldet werden müssen. Die Meldung erfolgt elektronisch über dieses System.
In der Regel alle drei Monate. Bei dauerhafter Unterschreitung der Prüfwerte über zwei Jahre ist eine Reduzierung auf halbjährliche Untersuchungen möglich.
Ja, die Verordnung kann hier als pdf abgerufen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/42._BImSchV.pdf
Expertenwissen
Die VDI 2047 ist eine technische Richtlinie für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen. Die 42. BImSchV basiert auf der VDI 2047 und macht diese rechtlich verbindlich. Unterschied: VDI 2047 sind anerkannte Regeln der Technik mit Empfehlungscharakter, die 42. BImSchV ist ein Gesetz und muss eingehalten werden.
Eine hygienisch fachkundige Person hat eine Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder VDI 6022 Blatt 4 absolviert. Sie ist verantwortlich für Gefährdungsbeurteilungen und führt Prüfschritte vor jeder Inbetriebnahme durch. Qualifikation: eintägige Schulung mit Abschlussprüfung und VDI-Urkunde.
Die DIN EN ISO/IEC 17025 ist der weltweite Standard für Laborakkreditierung. Ein akkreditiertes Labor hat nachgewiesen, dass es kompetent arbeitet und valide, international anerkannte Ergebnisse liefert. Die Akkreditierung bestätigt die technische Kompetenz des Personals, die Validierung von Testmethoden und die Genauigkeit der Prüfergebnisse.
Eine Gefährdungsbeurteilung analysiert durch Risikoanalyse und Risikobewertung potenzielle Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit der Anlage. Sie muss vor Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme und für Bestandsanlagen erstellt werden – unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person. Darauf aufbauend wird eine Betriebsanweisung erstellt.