Biozide sind im Betrieb von oft das Mittel zur Bekämpfung von Legionellen und andere Mikroorganismen im Kühlwasserkreislauf. Sie werden oft als einzige Möglichkeit dargestellt, um Anlagen hygienisch sicher zu betreiben. Doch Biozide sind gleichzeitig chemische Wirkstoffe, die bei unsachgemäßem Einsatz Mensch und Umwelt gefährden können. Deshalb unterliegt der Biozideinsatz bei Kühltürmen strengen rechtlichen Vorgaben, die vom europäischen Zulassungsrecht bis hin zu betrieblichen Schutzmaßnahmen reichen.
Rechtliche Grundlagen für den Biozideinsatz
Biozideinsatz in Kühltürmen – Rechtliche Vorgaben
Das Regelwerk ist umfassend und komplex: Das Chemikaliengesetz (ChemG) bildet die nationale Grundlage, während die EU-Biozid-Verordnung (VO(EU) 528/2012) die Zulassung und Verwendung von Biozidprodukten europaweit harmonisiert.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt den praktischen Umgang im Betrieb, und REACH (VO(EG) 1907/2006) stellt sicher, dass alle verwendeten Chemikalien registriert, bewertet und zugelassen sind. Konkrete Handlungsanleitungen liefern die technischen Regeln TRGS 400 und TRGS 500, die von der Gefährdungsbeurteilung bis zu Schutzmaßnahmen alle Schritte präzise beschreiben.
Die folgenden Abschnitte zeigen Ihnen im Detail, welche Anforderungen gelten und wie Sie diese in der Praxis erfüllen.
ChemG (Chemikaliengesetz)
Das Chemikaliengesetz setzt EU-Chemikalienrecht in nationales Recht um und regelt Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Stoffe und Gemische. Dies betrifft somit auch die Verkehr mit Chemikalien einschließlich der in Verdunstungskühlanlagen eingesetzten Biozide und Wasseraufbereitungschemikalien. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen erfolgt nach der GHS / CLP-Verordnung (Globally Harmonized System / Classification, Labelling and Packaging; VO(EG) 1272/2008). Betreiber müssen beim Umgang mit Chemikalien die Sicherheitsdatenblätter beachten und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen.
Seit wann gilt das Gesetz?
In Kraft seit 1982, mehrfach geändert, aktuelle Fassung 16.11.2023.
Wer ist betroffen?
Hersteller, Inverkehrbringer, Händler und Betreiber, die Chemikalien, Biozide oder Wasseraufbereitungsstoffe in Verdunstungskühlanlagen verwenden oder in Verkehr bringen
Worum geht es?
- Umsetzung des EU-Chemikalienrechts in deutsches Recht
- Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe (nach CLP-Verordnung)
- Pflicht zur Bereitstellung und Beachtung von Sicherheitsdatenblättern
- Grundlage für Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Ergänzung zur REACH-Verordnung
Was passiert bei Verstößen?
Bußgelder oder Strafverfahren bei fehlerhafter Kennzeichnung, unzulässigem Inverkehrbringen oder fehlenden Sicherheitsdaten
Was ist das Ziel?
- Sicherer Umgang mit Chemikalien zum Schutz von Mensch und Umwelt
- Gewährleistung, dass nur geprüfte, zugelassene und korrekt gekennzeichnete Stoffe in Verdunstungskühlanlagen eingesetzt werden
BiozidV (Biozid-Verordnung)
Die EU-Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 regelt das Inverkehrbringen, Zulassung und Verwendung von Biozidprodukten, die in Verdunstungskühlanlagen zur Legionellenbekämpfung bzw. hygienischen Sicherheit eingesetzt werden. Bei der Verwendung von Bioziden müssen Betreiber eine Nutzen-Risiko-Bewertung vornehmen, wobei der Nutzen im Verhindern unkontrollierten Legionellenwachstums liegt, während Risiken durch schädliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit bestehen. Nur zugelassene Biozidprodukte dürfen verwendet werden, wobei teilweise Produkte noch nicht vollständig im System der BAuA erfasst sind. Die BAuA fungiert hier als nationale Behörde zur Registrierung und Zulassung.Seit wann gibt es die Verordnung?
seit 16.02.1998, mehrfach angepasst, nun aktuell in der Fassung vom 15.04.2022
Wer ist betroffen?
- Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen, die Biozidprodukte zur Legionellenbekämpfung einsetzen
- Hersteller und Inverkehrbringer von Bioziden
Worum geht es?
- Zulassung und Verwendung von Biozidprodukten in der EU
- Nur zugelassene Produkte dürfen eingesetzt werden
- Betreiber müssen eine Nutzen-Risiko-Bewertung durchführen und die Anwendung dokumentieren (z. B. im Betriebstagebuch)
Was passiert bei Verstößen?
Einsatz nicht zugelassener Biozide oder fehlende Dokumentation kann zu Bußgeldern, Betriebsuntersagung oder strafrechtlichen Konsequenzen führen
Was ist das Ziel?
- Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von Bioziden
- Sicherstellung, dass nur wirksame, geprüfte und zugelassene Biozide verwendet werden
GefStoffV (Gefahrstoffverordnung)
Die Gefahrstoffverordnung ist beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen relevant, da Biozide als Gefahrstoffe eingestuft sind. Nur wenn alle Regeln der GefStoffV und der BiozidV eingehalten werden, können diese zur Legionellenbekämpfung – allgemeiner hygienischen Sicherheit – in VK verwendet werden.
Betreiber müssen beim den Einsatz von Bioziden in ihrereine Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Maßgebend ist hier GefStoffV nach § 6 und 42. BImSchV § 3 (4)GefStoffV erstellen, die sich von der hygienischen Gefährdungsbeurteilung nach 42. BImSchV unterscheidet.
Die GefStoffV schreibt Substitutionsprüfungen, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen für den Umgang mit gefährlichen Chemikalien vor.
Seit wann gibt es die Verordnung?
In Kraft seit 1986, Neufassung 2010, letzte Änderung 17.12.2025.
Wer ist betroffen?
Betreiber von VKA, Arbeitgeber und Beschäftigte, Unternehmer, die Biozide oder andere Gefahrstoffe für Kühlanlagen, VKA, KT Herstellen, Inverkehrbringen, Anwenden und damit umgehen
Worum geht es?
- Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen
- Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (§ 6)
- Substitutionsprüfung
- Schutzmaßnahmen
- Dokumentation
- Betriebsanweisungen und Unterweisungen
- Arbeitsschutz & Betriebssicherheit
Was passiert bei Verstößen?
- Bußgelder bis 50.000 €
- ggf. Strafverfahren
- Betriebsuntersagung
Was ist das Ziel?
- Schutz von Beschäftigten und Umwelt
- Sicherer Einsatz von Bioziden zur Vermeidung von
- Gesundheitsrisiken, etwa durch Legionellen
TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an die Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Gefahrstoffen wie Bioziden in Verdunstungskühlanlagen.
Betreiber müssen eine systematische Gefährdungsbeurteilung erstellen, die Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung im engeren Sinne und Festlegung von Schutzmaßnahmen umfasst.
Die TRGS fordert die Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten, Expositionsabschätzungen und die Dokumentation aller Schritte.
Seit wann gilt die Regel?
seit 1998, aktueller Stand 2017
Wer ist betroffen?
Betreiber, die mit Bioziden und Wasseraufbereitungschemikalien umgehen
Worum geht es?
Vorgaben zur systematischen Gefährdungsbeurteilung: Stoffdaten, Exposition, Schutzmaßnahmen, Substitutionsprüfung, Dokumentation
Was ist das Ziel?
Rechtssichere Beurteilung und Minimierung chemischer Risiken im Betrieb
TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
Die TRGS 500 beschreibt grundlegende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technische, Organisatorische, Persönliche Schutzmaßnahmen).
Beim Umgang mit Bioziden in Verdunstungskühlanlagen müssen Betreiber zunächst prüfen, ob weniger gefährliche Alternativen verfügbar sind. Technische Maßnahmen wie geschlossene Dosiersysteme haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen wie Betriebsanweisungen, diese wiederum vor persönlicher Schutzausrüstung.
Seit wann gilt die Regel?
seit 1998, aktueller Stand 2020
Wer ist betroffen?
Alle, die mit Gefahrstoffen (z. B. Bioziden) arbeiten
Worum geht es?
Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip:
- Substitution
- Technisch
- Organisatorisch
- Persönlich
Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle vorgeschrieben
Was ist das Ziel?
- Sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen
- Minimierung der Exposition
- Schutz der Beschäftigten
REACH (EU-Chemikalienverordnung)
Die REACH-Verordnung VO(EG) 1907/2006 regelt Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals und gilt für alle Stoffe, die in der EU hergestellt, oder in die EU importiert werden um diese hier zu vermarkten und anzuwenden. Somit gilt diese auch für Chemikalien, die in Verdunstungskühlanlagen eingesetzt werden.
Hersteller in der EU und Importeure von Bioziden und Wasseraufbereitungschemikalien von außerhalb der EU müssen diese bei der Europäischen Chemikalienagentur registrieren und zulassen.
Betreiber von VKA als nachgeschaltete Anwender müssen Sicherheitsdatenblätter anfordern, die dort enthaltenen Bedingungen anwenden, in ihren GBU berücksichtigen, entsprechende BTA erstellen und das eingesetzte Personal unterweisen.
SDB sind 10 a aufzubewahren, im Zweifelsfall z.B. bei sog. CMR Stoffen auch länger .
Seit wann gilt die Verordnung?
seit 1. Juni 2007, fortlaufend aktualisiert (zuletzt 2024 durch Berücksichtigung von PFHxA und ihrer Salzeneue SVHC-Aufnahmen)
Wer ist betroffen?
- Hersteller und Importeure von Bioziden und Wasseraufbereitungschemikalien
- Betreiber als nachgeschaltete Anwender, die diese Stoffe im Betrieb einsetzen
Worum geht es?
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
- Hersteller/Importeure müssen Stoffe bei der ECHA registrieren
- Hersteller/ Importeure müssen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen
- Betreiber müssen:
- Sicherheitsdatenblätter bereithalten
- Verwendungsbedingungen einhalten
- über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) informiert sein
- über CMR Stoffe informiert sein
- über ED, PBT, PMT Stoffe informiert sein
- die REACH Registrierungsnummern der eingesetzten Chemikalien kennen (stehen normalerweise im SDB)
- die Zulassungsnummer nach BiozidV kennen sowie die Gültigkeit / Ablaufdatum
- Bei Eigenformulierungen gelten ggf. eigene Registrierungspflichten
Was passiert bei Verstößen?
- Bußgeld
- Vertriebsverbot
- strafrechtliche Konsequenzen
Ziel der Verordnung:
- Schutz von Mensch und Umwelt vor Risiken chemischer Stoffe
- Erhöhung der Transparenz und Verantwortung entlang der Lieferkette
Nächste Termine der VDI 2047-Schulung
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- 03.09.2026 (Online)
- 29.09.2026 (Online)
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Quellen und weiterführende Links
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung bei der Verwendung von Gefahrstoffen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: TRGS 500 – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Bundesministerium der Justiz: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt
- Bundesministerium der Justiz: Chemikaliengesetz (ChemG)