Technisches Bauwerk:

Laut der § 1 Abs. 1 ErsatzbaustoffV stellt ein „technisches Bauwerk“ eine mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 der EBV errichtet wird.

Sowohl Bahnbauwerke als auch Straßenbauwerke oder Lärm- und Sichtschutzwälle sowie Baugruben und Parkplätze gehören dazu.

Tagebaulöcher oder Abgrabungen sind somit keine technischen Bauwerke im Sinne der EBV !

Mineralische Abfälle:

Als mineralische Abfälle werden die Materialien bezeichnet, welche beim Abbruch oder Rückbau von Bauten, aber auch beim Um- oder Ausbau zur Erhaltung von Gebäuden entstehen. Neben der Bauwirtschaft können mineralische Abfälle auch aus der Industrie entstammen. Sie stellen eine reichhaltige Rohstoffquelle dar, welche durch professionelles Vorgehen bei der Aufbereitung wiederverwendet werden können.

Mengenmäßig gesehen stellen diese Materialien deutschlandweit den größten Abfallstrom dar.

Insbesondere Bodenmaterial, Bauschutt, Straßenaufbruch, aber auch Schlacken, Aschen oder Sande gehören dazu.

Grundsätzlich definiert das KrWG diejenigen Stoffe oder Gegenstände als Abfall, derer sich ihr Besitzer entledigt. Diese Abfälle können verwertet oder beseitigt werden und sind in Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung zu kategorisieren.

Nebenprodukte:

Die ErsatzbaustoffV regelt den Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen. Diese Baustoffe könne aus Recyclingmaterial oder auch aus Nebenprodukten gewonnen werden. Diese Begrifflichkeit wird im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) definiert:

Nebenprodukte sind Stoffe, welche bei einem Herstellungsprozess anfallen, dessen grundlegender Zweck nicht in der Herstellung dieses Stoffes liegt. Wenn dieses Material wiederverwendet wird und dafür kein überdimensionales industrielles Verfahren zur Vorbehandlung nötig wird, zählt dieser Stoff nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt, sofern es keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt hat.

Materialklassen:

Unter den Materialklassen versteht sich eine Kategorisierung mineralischer Ersatzbaustoffe derselben Art und Herkunft, welche sich allerdings in der jeweiligen Materialqualität aufgrund verschiedener Materialwerte unterscheiden. In der Ersatzbaustoffverordnung findet sich eine Auflistung der 16 Kategorien, wozu beispielsweise Hochofenstückschlacke (HOS), Hüttensand (HS) oder Gleisschotter (GS) zählen.

Materialwerte:

Gemäß ErsatzbaustoffV stellen Materialwerte Grenzwerte und Orientierungswerte eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder einer Materialklasse dar.

Für jeden mineralischen Ersatzbaustoff ergeben sich Materialwerte, wozu beispielsweise folgende zählen:

  • Nickel,
  • Quecksilber
  • Zink
  • Arsen
  • Blei


Daneben gibt es Orientierungswerte wie pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, die in den meisten Fällen nicht Einstufungsrelevant
sind.

Einige Bodenmaterialwerte müssen sowohl im Feststoff als auch im Eluat untersucht werden.

Im Vergleich zu bislang gültigen Regelungen sind die 33 Materialklassen und 17 Einbauweisen, deren Kombination sowie zahlreiche Sonderregelungen für Bahnbauweisen und Fußnoten zu Ausnahmen und Einschränkungen der ErsatzbaustoffV wesentlich komplexer.

 

Grundwasserdeckschicht:

Natürlich vorliegende oder künstlich hergestellte Überdeckung der Grundwasseroberfläche im Untergrund unterhalb der Einbausohle des MEB. Die künstliche Herstellung macht eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Die Bodenart der Grundwasserdeckschicht muss den Hauptgruppen der Bodenarten Sand, Lehm, Schluff oder Ton entsprechen.
Der Einbau von MEB hat grundsätzlich oberhalb der Grundwasserdeckschicht zu erfolgen.
Besteht die Grundwasserdeckschicht aus Kies, ist nach § 19 Abs. 8 EBV der Einbau von MEB nur über eine Einzelfallentscheidung zulässig.

 

Überwachungswerte:

Überwachungswerte finden nur bei Recyclingbaustoffen Anwendung. Dabei handelt es sich um Untersuchungswerte am Feststoff.
Diese Überwachungswerte müssen neben den Eluatwerten aus der Tabelle 2 in Anlage 4 EBV bei der Erstprüfung einer Aufbereitungsanlage zur Herstellung von RC-Baustoffen ermittelt werden.

Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis

Erfahren Sie hier mehr zu unserer EBV-Schulung in der Umsetzung!

Recyclingbaustoff:

Als Recyclingbaustoff versteht sich gemäß der EBV ein mineralischer Baustoff, welcher durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen, entsteht. Diese mineralischen Abfälle fallen bei Baumaßnahmen oder der Herstellung von mineralischen Bauprodukten an.
RC-Baustoffe können aus verschiedenen Materialien wie Beton, Fliesen, Keramik, Klinker oder Kalksandstein zusammengesetzt sein und stehen in verschiedenen Korngrößen zur Verfügung.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die RC-Baustoffe sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau Anwendung finden, die ErsatzbaustoffV jedoch nur den Einsatz in technischen Bauwerken des Tiefbaus regelt.

Aufbereitung:
Sortierung, Siebung, Reinigung oder Zerkleinerung durch Brechen.

Bodenmaterial:

Die ErsatzbaustoffV regelt auch den Einsatz von Bodenmaterial. Darunter versteht sich eine Substanz aus dem Untergrund oder dem Ober- bzw. Unterboden, welches ausgehoben, abgeschoben oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wird. Bodenmaterial kann sowohl unmittelbar nach dem Aushub als auch nach entsprechender Aufbereitung in technische Bauwerke eingesetzt werden. Bei dem Einbau von Boden in ein technisches Bauwerk sind die technischen Lieferbedingungen zu beachten. TL BuB E-StB


Gemäß der BBodSchV versteht sich darunter derjenige Boden, welcher nach dem Aushub nicht mit anderen Ersatzbaustoffen vermischt wurde.

Gemisch:

Unter einem Gemisch versteht sich eine Mixtur aus verschiedensten mineralischen Stoffen, wobei mindestens ein mineralischer Ersatzbaustoff vorhanden ist. An dieser Stelle zeigt sich per Definition eine große Diskrepanz zum Verständnis eines Gemisches im bautechnischen Sinne nach TL SoB-StB.

Einbauweisen:

Die einzig zulässige Bauweise oder Anwendungsmöglichkeit eines mineralischen Ersatzbaustoffes wird als Einbauweise bezeichnet. In der EBV finden sich diesbezüglich 17 für technische Bauwerke sowie 27 für spezifische Bahnbauweisen. Die Einbautabellen stellen die Zusammenfassung aller Einbauweisen dar.
Die zulässigen Einsatzmöglichkeiten ergeben sich aus der Nähe zu Wasserschutzgebieten, der Mächtigkeit und der Bodenart der Grundwasserdeckschicht sowie dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand.

Diese Einbauweisen der ErsatzbaustoffV betrachten allerdings nur die Umweltverträglichkeit und geben keine Hinweise bezüglich einer bautechnischen Eignung von Ersatzbaustoffen. Diese muss anhand anderer Verordnungen, Richtlinien oder Gesetze gesondert geprüft werden.

Aufbereitungsanlage:

In Aufbereitungsanlagen werden mineralische Abfälle behandelt. Dazu zählt insbesondere die Sortierung, Trennung, Zerkleinerung und das Sieben. Als Aufbereitungsanlagen werden auch diejenigen Anlagen bezeichnet, in der mineralische Stoffe für den Einbau in technische Bauwerke in einer der ErsatzbaustoffV entsprechenden Form anfallen.
Als Aufbereitungsanlage gilt auch eine Anlage, in der durch thermische Behandlungsverfahren der Bindemittelanteil aus Ausbauasphalt oder aus teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen entfernt wird und mineralische Stoffe gewonnen werden.