Ersatzbaustoffverordnung – ein erster Überblick
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt die Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie Untersuchungspflichten für Bodenmaterial und Baggergut, bevor diese in technischen Bauwerken eingebaut werden dürfen. Sie löst damit die bisherige LAGA-M20 zur „Anforderungen an die Verwertung mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken“ ab, welche in vielen Bundesländern Anwendung fand.
Inhaltsverzeichnis
Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis
1. Einführung & Ziele
Was ist die Ersatzbaustoffverordnung?
Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist ein Teil der so genannten „Mantelverordnung“ und legt Anforderungen an die Herstellung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke gesetzlich fest. Überdies regelt die Verordnung die Probenahme sowie die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut, klärt die getrennte Sammlung mineralischer Abfälle und integriert:
- Güteüberwachung
- Probenahme und Analytik
- Wiederverwendung in technischen Bauwerken
Die EBV entstammt einem wissenschaftlich fundierten Konzept, welches von Ministerien auf Landes- und Bundesebene sowie von zahlreichen Fachverbänden erarbeitet wurde und verknüpft Stoffeigenschaften mit der jeweilig zulässigen Einbauweise. Definierte Einbauweisen und lokale Einbauvoraussetzungen sollen zum einen die Grundwasser- und Bodenbeschaffenheit schützen, aber auch allgemeingültige Regeln schaffen, um Einzelfalluntersuchungen zu vermeiden. Demzufolge stellt die Grundidee der EBV eine bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten bei höchstmöglichem Boden- und Grundwasserschutz dar.
Der Geltungsbereich der ErsatzbaustoffV ist strikt zum Regelungsbereich der BBodSchV abzugrenzen:
| Technisches Bauwerk | Verfüllung, Landschaftsbau |
Durchwurzelbare Bodenschicht | BBodSchV | BBodSchV |
Unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht | ErsatzbaustoffV | BBodSchV |
Ziele der ErsatzbaustoffV:
- Bundeseinheitlichkeit und Rechtsverbindlichkeit zur schadlosen Verwertung und Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen zu technischen Zwecken und zum Einbau bzw. dem Inverkehrbringen.
- Aufhebung länderspezifischer Regelungen.
- Förderung der Akzeptanz von mineralischen Ersatzbaustoffen zum Zweck der Schonung natürlicher Ressourcen.
- Erhöhung der Verwertungsquoten von mineralischen Abfällen im Sinne des § 6 KrWG.
- Konkretisieren der nachhaltigen Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen nach § 1 BBodSchG und Anpassung an den Stand der Erkenntnisse.

Die ErsatzbaustoffV hat als Bestandteil der Mantelverordnung zum Ziel, dass bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an den Schutz von Boden und Grundwasser getroffen werden. Demzufolge regelt die Verordnung den Stoffeintrag in Boden und Grundwasser über das Sickerwasser bei der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen.
Durch wissenschaftlich fundierte Analyseverfahren sollen gerechtfertigte und nachvollziehbare Grenzwerte geschaffen werden und durch die Rechtssicherheit der Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass die Verunsicherung der Interessenträger in Bezug auf mineralische Ersatzbaustoffe sinken wird. Damit einhergehend soll die ErsatzbaustoffV die Akzeptanz dieser Sekundärbaustoffe sowie deren Einsatz fördern.
Außerdem soll durch die allgemeingültigen Regeln die Prüfung von Einzelfällen hinfällig werden und demzufolge zu einer Verwaltungserleichterung beitragen.
Was ändert sich durch die Ersatzbaustoffverordnung?
Durch die EBV ändert sich…
… der Rechtscharakter der Verordnung, sodass ehemalige technische Richtlinien abgelöst werden.
… das System einer Umweltgüteüberwachung mit besonderem Anspruch an die Werkseigene Produktionskontrolle, wobei die Umweltqualität von Ersatzbaustoffen sichergestellt wird, aber bautechnische Belange zunächst unberücksichtigt bleiben.
… die Prüfung der Umweltanforderungen in den Bereichen der Probenahme, Analyse- und Bewertungsmethoden, dem Prüfungsumfang sowie dem Turnus, aber auch die Materialwerte.
… der Anwendungsbereich, sodass sowohl mobile als auch stationäre Aufbereitungsanlagen und jeder mineralischer Ersatzbaustoff von den Änderungen der Verordnung betroffen ist.
… die Einbauweisen, welche an die Materialwerte angepasst sind.
Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis
Wer ist von den Änderungen durch die Ersatzbaustoffverordnung betroffen?
Was ersetzt die Ersatzbaustoffverordnung?
- Abfallerzeuger, Bauherren und Erzeuger
- Planer und Ingenieurbüros
- Betreiber von Aufbereitungsanlagen
• Annahmekontrolle
• Lieferschein - Untersuchungsstellen und Labore
- Überwachungsstellen und Sachverständige
• Güteüberwachung - Verwender, Beförderer, Baufirmen
- Deponiebetreiber und Verfüller
- Behörden
- Juristen
- Ablösung bundesweit verschiedener Regelungen und Ländererlasse – viele Bundesländer haben sich bis dato an der LAGA-Mitteilung 20 – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen – Technische Regeln orientiert.
- Ablösung der Merkblätter der LAGA M 20
2. Geltungsbereich
Was regelt die Ersatzbaustoffverordnung?
- Werden mineralische Ersatzbaustoffe für technische Bauwerke¹
(z.B. im Straßen- und Wegebau) hergestellt, müssen diese seit dem 1. August 2023 güteüberwacht werden. Eine Ausnahme besteht für Bodenmaterial und Baggergut: Hier kann auf eine Güteüberwachung verzichtet werden, wenn stattdessen das Bodenmaterial bzw. Baggergut nach der ErsatzbaustoffV untersucht und eingestuft² wird. - Wer mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken verwenden möchte, hat dabei den Grundwasser- und Bodenschutz nach den Regelungen der ErsatzbaustoffV³ zu beachten.
Technische Bauwerke sind gemäß § 2 Nr. 3 ErsatzbaustoffV jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 errichtet wird; hierzu gehören insbesondere
a) Straßen, Wege und Parkplätze,
b) Baustraßen,
c) Schienenverkehrswege,
d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen;
Die Untersuchung und Einstufung von Bodenmaterial und Baggergut erfolgt nach §§ 14 bis 16 ErsatzbaustoffV; zu Dokumentationspflichten ist ergänzend § 17 ErsatzbaustoffV zu berücksichtigen.
Mit Einhaltung der Anforderungen nach § 19 ErsatzbaustoffV wird der Grundwasser- und Bodenschutz bei Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sicher gestellt.
Was regelt nicht die Ersatzbaustoffverordnung?
- Die Entsorgung mineralischer Abfälle unterliegt verschiedenen abfallrechtlichen Regelungen (z.B. Abfalleinstufung⁴, Verwertung oder Beseitigung auf Deponien) sowie je nach Entsorgungsweg auch Regelungen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bei der Verfüllung in Tagebauen, der Verwertung in Landschaftsbauwerken oder der Bodenauf- und Einbringung. Die Verwertung als mineralischer Ersatzbaustoff im Sinne eines Recyclings stellt in der Abfallhierarchie jedoch die zweite Stufe nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dar und hat daher einen besonders hohen Stellenwert.
- Die Ersatzbaustoffverordnung enthält eine Vielzahl von Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen, wonach je nach Einzelfall zusätzliche Anforderungen bzw. abweichende Anforderungen für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe existieren (z.B. Verwertung von Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A nach RuVA-StB⁵, Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in hydraulisch gebunden Gemischen, Wasserbau).
Die Einstufung von Abfällen erfolgt nach der Abfallverzeichnisverordnung; Bei Abfällen eines Spiegeleintrages (gefährlicher und nicht gefährlicher Abfall, z. B. für Bodenmaterial und Baggergut) sind ergänzend die Hinweise der jeweiligen Bundesländer zu berücksichtigen; Grundlage bilden hier die Technischen Hinweise der LAGA.
Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau.
Für wen gilt die Ersatzbaustoffverordnung?
- Für Abfallerzeuger finden sich Mitteilungspflichten bei Abgabe mineralischer Abfälle an eine Aufbereitungsanlage (§ 3) und Pflichten zur Getrennthaltung beim Rückbau technischer Bauwerke (§ 24)
- Für Betreiber von Aufbereitungsanlagen finden sich Pflichten zur Annahmekontrolle (§ 3), Güteüberwachung – bestehend aus Eignungsnachweis (§ 5), werkseigener Produktionskontrolle (§ 6), Fremdüberwachung (§ 7) sowie Dokumentationspflichten (§§ 3, 12 und 25)
- Für RAP-Stra-Prüfstellen⁶ und akkreditierte Stellen⁷ für die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen (Überwachungsstellen) finden sich Pflichten zur Durchführung von Eignungsprüfungen und Fremdüberwachung bei Aufbereitungsanlagen (§§ 5, 7, 8 und 12)
- Für Umweltlabore⁸ (Untersuchungsstellen) ergeben sich Pflichten an die Untersuchung (§§ 8, 9 und 14)
- Straßenbaulastträger bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe und Bodenmaterial im Straßen- und Wegebau (§§ 19 bis 22)
- öffentliche und private Bauträger bei der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Straßenähnlichen Anwendungen (z. B. Wege und Plätze, Logistikflächen etc.) oder dem Gleisbau (vgl. §§ 19 bis 22)
Die Online-Schulung „Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis“ bietet betroffenen Akteuren einen umfassenden Überblick über die neuen Rechtsregelungen, stellt den Bezug zu verwandten Rechtsbereichen dar und gibt wichtige Hinweise zur Umsetzung in der Praxis.
Eine nach der Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP-Stra-15) anerkannte Stelle; sämtliche RAP-Stra-Prüfstellen sind seit September 2024 beim Fernstraßen-Bundesamt gelistet:
https://www.fba.bund.de/DE/Themen/RAP_Stra/Pruefstellen_und_einzureichende_Unterlagen/Pruefstellen_und_einzureichende_Unterlagen_node.html
Gemeint ist eine Akkreditierung nach der DIN EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, Ausgabe Juli 2012 oder der DIN EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, Ausgabe Januar 2013, für die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen; akkreditierte Stellen einschließlich Akkreditierungsurkunde sind abrufbar bei der Deutschen Akkreditierungsstelle: https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html; derzeit gibt es lediglich akkreditierte Stellen für Baustoffprüfungen ohne Spezialisierung auf die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen
Gemeint sind akkreditierte Stellen nach der DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, Ausgabe März 2018; akkreditierte Stellen einschließlich Akkreditierungsurkunde sind abrufbar bei der Deutschen Akkreditierungsstelle: https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html; zu beachten ist, dass sich der Akkreditierungsumfang auch auf die in der ErsatzbaustoffV vorgeschriebenen Untersuchungsnormen bezieht (z. B. in Anlage 5 genannte Verfahren)
Bei welchen Materialien findet die Verordnung Anwendung?
Für welche Materialien gelten die Anforderungen der Verordnung nicht?
Der Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV erstreckt sich über Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung sowie Aschen aus thermischen Prozessen.
Die Verordnung gilt für mineralische Ersatzbaustoffe nach § 2 Nummer 1 ErsatzbaustoffV für die Herstellung dieser Sekundärrohstoffe in mobilen und stationären Aufbereitungsanlagen und das anschließende Inverkehrbringen. Überdies regelt die Ersatzbaustoffverordnung die Anforderungen an die Untersuchung und Probenahme von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut, aber auch die Bedingungen für eine schadlose Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV erstreckt sich bis zu den Forderungen an die Getrennthaltungspflicht von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
Eine Zuordnung zu den Materialklassen erfolgt durch die in der ErsatzbaustoffV für jeden Ersatzbaustoff bestimmten Grenzwerte (Material- und Überwachungswerte) für Schadstoffe. Dabei ist allerdings keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit den bisherigen Zuordnungswerten der LAGA M 20 möglich, sich mit der Einführung des ausführlichen Säulenversuchs, des Säulenkurztests und des Schüttelversuchs die Elutionsverfahren grundlegend geändert haben.
Wohingegen der § 2 der ErsatzbaustoffV einzelne relevante Begrifflichkeiten regelt, finden sich im ersten Paragrafen die Anwendungsbereiche der Verordnung. Der zweite Absatz schließt dabei einige Materialien und Anwendungsbereiche aus, für welche die Vorschriften der Verordnung nicht anzuwenden sind. Dazu gehören unter anderem:
- Kiese und Sande, welche in Trocken- und Nassabgrabungen aus Tagebauen oder Steinbrüchen (Primärbaustoffe) gewonnen wurden.
- Mineralische Ersatzbaustoffe nach § 2 Nummer 1 EBV, welche in oder auf einer durchwurzelbaren Bodenschicht beziehungsweise unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauerwerken, verwendet werden sollen. Diese Ausnahme ist insbesondere für den Garten- und Landschaftsbau zur Herstellung von Gärten, Grünflächen und Parkanlagen interessant oder bei der Verwertung von Bodenmaterialien auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. In diesen Fällen gilt die BBodSchV.
- Mineralische Ersatzbaustoffe, welche im Deichbau und in Gewässern eingesetzt werden oder als Deponieersatzbaustoff Anwendung finden.
- Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau.
- Die Um- und Zwischenlagerung von mineralischen Ersatzbaustoffen zum Zweck der Errichtung, Änderung oder Erhaltung von betrieblichen und baulichen Anlagen einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut. Diese Sonderregelung ist für den laufenden Bauprozess und somit die Bauunternehmen entscheidend, aber auch für die Handhabung auf den Plätzen der Aufbereitungsanlage.
3. Bedeutung & Adressaten
Welche Bedeutung hat die ErsatzbaustoffV für ihre Adressaten?
Bei manchen Bauvorhaben entstehen große Mengen an Bau- und Abbruchabfällen, weshalb sie zu den mengenmäßig ausschlaggebendsten Abfallgruppen Deutschlands gehören. Zeitgleich wird eine Vielzahl an Rohstoffen benötigt. Der Anfall mineralischer Abfälle lässt sich nach einer entsprechenden Aufbereitung wiederverwenden. Diese Verwertung wurde bislang länderspezifisch in Regelwerken und Empfehlungen festgelegt.
Die ErsatzbaustoffV soll diese Regelungen nun ablösen und als „Verordnung über die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“ eine bundesweit einheitliche Vorschrift bilden. Für Unternehmen ergibt sich daraus eine gewisse Rechtssicherheit in der Verwendung der Sekundärrohstoffe.
Die Auseinandersetzung mit dem umweltpolitischen Zielkonflikt ermöglicht es, dass die ErsatzbaustoffV sowohl Menschen und Umwelt schützt, aber zeitgleich die Kreislauffähigkeit der Baubranche vorantreibt und Ressourcen schont, da sie die Abfallverwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz fördert. Die ErsatzbaustoffV formuliert bundeseinheitliche Anforderungen an Grenzwerte und Analysemethoden.
Die Adressaten der ErsatzbaustoffV im Überblick:
Während eines Bauvorhabens sind zahlreiche Akteure mit dem Thema der mineralischen Ersatzbaustoffe konfrontiert. Stillstandfreie und reibungslose Bauabläufe sind das Ziel der Baubeteiligten. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass alle Akteure mit dem Umgang der ErsatzbaustoffV vertraut sind. Indem die gesetzlichen Anforderungen bereits in der Planungszeit angemessen berücksichtigt werden, können Zeit und Kosten bei der Umsetzung von Bauvorhaben gespart werden.

Wesentliche Ziele der ErsatzbaustoffV:
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe
- Unterstützung der Kreislaufwirtschaft von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten
- Definition von Anforderungen an den Boden- und Grundwasserschutz beim Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken
- Steigerung von Qualität und Akzeptanz mineralischer Ersatzbaustoffe
Rechtzeitiges Informieren ist für alle Akteure entscheidend!
Die ErsatzbaustoffV stellt für alle Adressaten aus Verwendung und Herstellung eine Umstellung dar.
- Wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen sollten sich sich frühzeitig mit neuen gesetzlichen Pflichten beschäftigen. Verstöße gegen gesetzliche Pflichten können Probleme im Geschäftsbetrieb verursachen sowie behördliche Sanktionen nach sich ziehen (Bußgelder, Zwangsanordnungen).
- Die Kontaktaufnahme zu Behörden kann im Bedarfsfall wichtig und auch notwendig sein, um abstrakt formulierte Regelungen z. B. aus der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis angemessen umzusetzen. Hierfür ist allerdings ein grundlegendes Verständnis von gesetzlichen Pflichten im Unternehmen erforderlich.
- Unternehmen ist die rechtzeitige Auseinandersetzung mit den Inhalten der ErsatzbaustoffV gelingen kann. zu empfehlen. Dafür bietet sich eine Schulung an.
4. Aufbau der EBV
Aufbau der ErsatzbaustoffV:
Die ErsatzbaustoffV besteht in sechs Abschnitten aus 27 Paragrafen, welche durch 8 Anhänge ergänzt werden.
Abschnitt 1 | Allgemeine Bestimmungen |
| § 1: Anwendungsbereich der Verordnung inklusive wesentlichem Geltungsbereich sowie Anwendungsausschluss und Abgrenzung zu weiteren Rechtsbereichen |
| § 2: Begriffsklärung: mineralischer Ersatzbaustoff, technisches Bauwerk, Aufbereitungsanlage etc. |
Abschnitt 2 | Annahme von mineralischen Abfällen |
| § 3: Annahmekontrolle: Anforderungen an Annahme von Bau- und Abbruchabfällen in Aufbereitungsanlagen |
Abschnitt 3 | Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe |
Unterabschnitt1 | Güteüberwachung |
| §§ 4 – 13: Eignungsnachweis, werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung sowie Umgang mit Messergebnissen aus der Güteüberwachung zur Klassifizierung von Ersatzbaustoffen |
Unterabschnitt 2 | Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut |
| §§ 14 – 18: Anforderungen an die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenaushub in Abstimmung mit BBodSchV |
Abschnitt 4 | Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen |
| §§ 19 – 23: Anforderungen an den Einbau MEB in technische Bauwerke entsprechend dem vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutz sowie Anzeigepflicht für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe |
Abschnitt 5 | Getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen |
| § 24: Anforderungen an getrennte Sammlung sowie die Verwertung beim Ausbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, die beim Rückbau, bei der Sanierung oder der Reparatur technischer Bauwerke als Abfall anfallen |
Abschnitt 6 | Gemeinsame Bestimmung |
| § 25: Pflicht zur Führung eines Lieferscheins inklusive Deckblatt zur Kontrolle der MEB von der Herstellung bis zum Einbau |
| § 26: Tatbestand der Ordnungswidrigkeit |
| § 27: Übergangsvorschrift für in Betrieb befindliche Aufbereitungsanlagen |
Häufige Fragen zu Ersatzbaustoffverordnung
Sie trat bundeseinheitlich am 1. August 2023 in Kraft und löste bisherige regionale Regelwerke wie die LAGA M20 ab.
Die EBV legt Anforderungen an Herstellung, Einbau, Probenahme und Dokumentation von mineralischen Ersatzbaustoffen fest. Nicht geregelt sind z. B. Bodenschätze wie Sand und Kies aus Tagebauen oder baulicher Elemente außerhalb technischer Bauwerke.
Die Verordnung umfasst sechs Abschnitte (Allgemeine Bestimmungen, Annahme, Herstellung, Einbau, Getrennte Sammlung, Gemeinsame Bestimmungen) sowie 8 Anlagen zu Güteüberwachung, Einbauweisen und Lieferscheinen.
Die EBV ist Teil der Mantelverordnung, die mehrere umweltrechtliche Regelungen (z. B. BBodSchV, GewAbfV) zusammenführt. Sie schafft dadurch einen rechtsverbindlichen Rahmen für Ersatzbaustoffe.
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