Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist ein Teil der so genannten „Mantelverordnung“ und legt Anforderungen an die Herstellung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke gesetzlich fest. Überdies regelt die Verordnung die Probenahme sowie die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut, klärt die getrennte Sammlung mineralischer Abfälle und integriert:

  • Güteüberwachung
  • Probenahme und Analytik
  • Wiederverwendung in technischen Bauwerken

Die EBV entstammt einem wissenschaftlich fundierten Konzept, welches von Ministerien auf Landes- und Bundesebene sowie von zahlreichen Fachverbänden erarbeitet wurde und verknüpft Stoffeigenschaften mit der jeweilig zulässigen Einbauweise. Definierte Einbauweisen und lokale Einbauvoraussetzungen sollen zum einen die Grundwasser- und Bodenbeschaffenheit schützen, aber auch allgemeingültige Regeln schaffen, um Einzelfalluntersuchungen zu vermeiden. Demzufolge stellt die Grundidee der EBV eine bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten bei höchstmöglichem Boden- und Grundwasserschutz dar.

Der Geltungsbereich der ErsatzbaustoffV ist strikt zum Regelungsbereich der BBodSchV abzugrenzen:

 

Technisches Bauwerk

Verfüllung, Landschaftsbau

Durchwurzelbare Bodenschicht

BBodSchV

BBodSchV

  Unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht

ErsatzbaustoffV

BBodSchV

Ziele der ErsatzbaustoffV:

  • Bundeseinheitlichkeit und Rechtsverbindlichkeit zur schadlosen Verwertung und Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen zu technischen Zwecken und zum Einbau bzw. dem Inverkehrbringen.
  • Aufhebung länderspezifischer Regelungen.
  • Förderung der Akzeptanz von mineralischen Ersatzbaustoffen zum Zweck der Schonung natürlicher Ressourcen.
  • Erhöhung der Verwertungsquoten von mineralischen Abfällen im Sinne des § 6 KrWG.
  • Konkretisieren der nachhaltigen Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen nach § 1 BBodSchG und Anpassung an den Stand der Erkenntnisse.
Ersatzbaustoffverordnung Schulung

Die ErsatzbaustoffV hat als Bestandteil der Mantelverordnung zum Ziel, dass bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an den Schutz von Boden und Grundwasser getroffen werden. Demzufolge regelt die Verordnung den Stoffeintrag in Boden und Grundwasser über das Sickerwasser bei der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen.

Durch wissenschaftlich fundierte Analyseverfahren sollen gerechtfertigte und nachvollziehbare Grenzwerte geschaffen werden und durch die Rechtssicherheit der Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass die Verunsicherung der Interessenträger in Bezug auf mineralische Ersatzbaustoffe sinken wird. Damit einhergehend soll die ErsatzbaustoffV die Akzeptanz dieser Sekundärbaustoffe sowie deren Einsatz fördern.

Außerdem soll durch die allgemeingültigen Regeln die Prüfung von Einzelfällen hinfällig werden und demzufolge zu einer Verwaltungserleichterung beitragen.

Aufbau der ErsatzbaustoffV:

Die ErsatzbaustoffV besteht in sechs Abschnitten aus 27 Paragrafen, welche durch 8 Anhänge ergänzt werden.

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1: Anwendungsbereich der Verordnung inklusive wesentlichem Geltungsbereich sowie Anwendungsausschluss und Abgrenzung zu weiteren Rechtsbereichen

 

§ 2: Begriffsklärung: mineralischer Ersatzbaustoff, technisches Bauwerk, Aufbereitungsanlage etc.                 

Abschnitt 2

Annahme von mineralischen Abfällen

 

§ 3: Annahmekontrolle: Anforderungen an Annahme von Bau- und Abbruchabfällen in Aufbereitungsanlagen

Abschnitt 3

Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe

Unterabschnitt1

Güteüberwachung

 

§§ 4 – 13: Eignungsnachweis, werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung sowie Umgang mit Messergebnissen aus der Güteüberwachung zur Klassifizierung von Ersatzbaustoffen

Unterabschnitt 2

Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut

 

§§ 14 – 18: Anforderungen an die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenaushub in Abstimmung mit BBodSchV

Abschnitt 4

Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen

 

§§ 19 – 23: Anforderungen an den Einbau MEB in technische Bauwerke entsprechend dem vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutz sowie Anzeigepflicht für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe

Abschnitt 5

Getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen

 

§ 24: Anforderungen an getrennte Sammlung sowie die Verwertung beim Ausbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, die beim Rückbau, bei der Sanierung oder der Reparatur technischer Bauwerke als Abfall anfallen

Abschnitt 6

Gemeinsame Bestimmung

 

§ 25: Pflicht zur Führung eines Lieferscheins inklusive Deckblatt zur Kontrolle der MEB von der Herstellung bis zum Einbau

 

§ 26: Tatbestand der Ordnungswidrigkeit

 

§ 27: Übergangsvorschrift für in Betrieb befindliche Aufbereitungsanlagen

Die 8 Anlagen enthalten unter anderem Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken oder spezifischen Bahnbauweisen, regeln aber auch die Art und den Turnus der Untersuchung im Rahmen der Güteüberwachung und enthalten Musterbeispiele für Lieferscheine und Deckblätter.

Was ändert sich durch die Ersatzbaustoffverordnung?

Durch die EBV ändert sich…

… der Rechtscharakter der Verordnung, sodass ehemalige technische Richtlinien abgelöst werden. 

… das System einer Umweltgüteüberwachung mit besonderem Anspruch an die Werkseigene Produktionskontrolle, wobei die Umweltqualität von Ersatzbaustoffen sichergestellt wird, aber bautechnische Belange zunächst unberücksichtigt bleiben.

… die Prüfung der Umweltanforderungen in den Bereichen der Probenahme, Analyse- und Bewertungsmethoden, dem Prüfungsumfang sowie dem Turnus, aber auch die Materialwerte.

… der Anwendungsbereich, sodass sowohl mobile als auch stationäre Aufbereitungsanlagen und jeder mineralischer Ersatzbaustoff von den Änderungen der Verordnung betroffen ist.

… die Einbauweisen, welche an die Materialwerte angepasst sind.

Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis

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Bei welchen Materialien findet die Verordnung Anwendung?

Für welche Materialien gelten die Anforderungen der Verordnung nicht?

Der Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV erstreckt sich über Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung sowie Aschen aus thermischen Prozessen.
Die Verordnung gilt für mineralische Ersatzbaustoffe nach § 2 Nummer 1 ErsatzbaustoffV für die Herstellung dieser Sekundärrohstoffe in mobilen und stationären Aufbereitungsanlagen und das anschließende Inverkehrbringen. Überdies regelt die Ersatzbaustoffverordnung die Anforderungen an die Untersuchung und Probenahme von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut, aber auch die Bedingungen für eine schadlose Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV erstreckt sich bis zu den Forderungen an die Getrennthaltungspflicht von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.

Eine Zuordnung zu den Materialklassen erfolgt durch die in der ErsatzbaustoffV für jeden Ersatzbaustoff bestimmten Grenzwerte (Material- und Überwachungswerte) für Schadstoffe. Dabei ist allerdings keine unmittelbare Vergleichbarkeit mit den bisherigen Zuordnungswerten der LAGA M 20 möglich, sich mit der Einführung des ausführlichen Säulenversuchs, des Säulenkurztests und des Schüttelversuchs die Elutionsverfahren grundlegend geändert haben. 

Wohingegen der § 2 der ErsatzbaustoffV einzelne relevante Begrifflichkeiten regelt, finden sich im ersten Paragrafen die Anwendungsbereiche der Verordnung. Der zweite Absatz schließt dabei einige Materialien und Anwendungsbereiche aus, für welche die Vorschriften der Verordnung nicht anzuwenden sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Kiese und Sande, welche in Trocken- und Nassabgrabungen aus Tagebauen oder Steinbrüchen (Primärbaustoffe) gewonnen wurden.
  • Mineralische Ersatzbaustoffe nach § 2 Nummer 1 EBV, welche in oder auf einer durchwurzelbaren Bodenschicht beziehungsweise unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauerwerken, verwendet werden sollen. Diese Ausnahme ist insbesondere für den Garten- und Landschaftsbau zur Herstellung von Gärten, Grünflächen und Parkanlagen interessant oder bei der Verwertung von Bodenmaterialien auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. In diesen Fällen gilt die BBodSchV.
  • Mineralische Ersatzbaustoffe, welche im Deichbau und in Gewässern eingesetzt werden oder als Deponieersatzbaustoff Anwendung finden.
  • Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau.
  • Die Um- und Zwischenlagerung von mineralischen Ersatzbaustoffen zum Zweck der Errichtung, Änderung oder Erhaltung von betrieblichen und baulichen Anlagen einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut. Diese Sonderregelung ist für den laufenden Bauprozess und somit die Bauunternehmen entscheidend, aber auch für die Handhabung auf den Plätzen der Aufbereitungsanlage.

Die EBV gilt nicht für…

… Materialien zur Herstellung von Bodenfunktionen z.B. Rekultivierungen oder Verfüllungen

… die Anwendung mineralischer Primärrohstoffe wie Bodenschätze

… den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen

… den Deichbau oder in Gewässern

… Ausbauasphalt

… recyclierte Gesteinskörnungen für Beton im Hochbau

Wer ist von den Änderungen durch die Ersatzbaustoffverordnung betroffen?

Was ersetzt die Ersatzbaustoffverordnung?

  • Abfallerzeuger, Bauherren und Erzeuger
  • Planer und Ingenieurbüros
  • Betreiber von Aufbereitungsanlagen
    • Annahmekontrolle
    • Lieferschein
  • Untersuchungsstellen und Labore
  • Überwachungsstellen und Sachverständige
    • Güteüberwachung
  • Verwender, Beförderer, Baufirmen
  • Deponiebetreiber und Verfüller
  • Behörden
  • Juristen
  • Ablösung bundesweit verschiedener Regelungen und Ländererlasse – viele Bundesländer haben sich bis dato an der LAGA-Mitteilung 20 – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen – Technische Regeln orientiert.
  • Ablösung der Merkblätter der LAGA M 20

Welchen Nutzen bietet eine Schulung im Umgang mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung für mich?

  • Inhaltliche Übersicht über den Aufbau der MantelV sowie der EBV.
  • Umfangreiche Aufklärung bezüglich der Pflichten der ErsatzbaustoffV.
  • Ausführliche Einführung in die zutreffenden Paragrafen sowie die Vorbereitung auf die jeweiligen Anwendungsbereiche.
  • Praxisnahe und verständliche Beispiele.
  • Konkrete Aufschlüsselung und Abgrenzung zu bisher gültigen Regelwerken wie der LAGA-M 20.
  • Unterstützung aller Interessenträger im anwenderfreundlichen Vollzug zum Zweck der Steigerung der Verwertungsquoten, der anwachsenden Akzeptanz von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie der Ressourcenschonung.