Die Mantelverordnung hat zum Ziel, dass ein in sich schlüssiges Gesamtkonzept geschaffen wird und somit Rechtsunsicherheiten bei der Verwendung und Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe für alle Beteiligten schwinden. Demzufolge soll die Akzeptanz mineralischer Ersatzbaustoffe erhöht sowie Mensch und Umwelt vor Schadstoffen geschützt werden.

Die Bundeseinheitlichkeit ermöglicht gleiche Wettbewerbschancen über Ländergrenzen hinweg für bundesweite Bau- und Lieferleistungen. Zudem soll die Mantelverordnung administrative Vorgänge vereinfachen, weshalb der Verwaltungsvollzug erleichtert wird.

Durch das Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Mantelverordnung am 01. August 2023 werden länderspezifische Regelungen für die Herstellung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen abgelöst. Das Regelwerk greift die Anforderungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auf. 

 

Die Mantelverordnung vereint vier verschiedene Regelwerke und möchte diese aufeinander abstimmen und gemeinsam umsetzen: 

  • die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung
  • die bundesweit einheitliche Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
  • die Änderung der Deponieverordnung
  • die Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Bodenschulung

Historie

Der Gesetzgebungsprozess zur Findung einer bundeseinheitlichen und rechtssicheren Regelung für den Umgang mit mineralischen Bau- und Abbruchabfällen dauerte über 15 Jahre, bis schließlich im Juli 2021 die so genannte Mantelverordnung verabschiedet wurde und am 01. August 2023 in Kraft getreten ist.

Der umweltpolitische Zielkonflikt zwischen dem Bestreben nach möglichst hohen Verwertungsquoten von mineralischen Abfällen und der Prämisse, dass Boden und Grundwasser zu schützen sind, gibt es bereits seit vielen Jahrzehnten. 

Bislang waren die Anforderungen an den Schutz des Menschen sowie des Bodens und Grundwasserschutzes bei der Verwertung mineralischer Abfälle nur in sehr allgemeiner Form geregelt. Lediglich das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht war in § 12 der alten BBodSchV festgelegt. 

Mit möglichen Grenzwerten und Bewertungsmaßstäben wurde sich bereits 1983 in der Hollandliste auseinandergesetzt. 

Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen wurden erstmals 1997 in den Technischen Regeln der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-M 20) benannt und fortlaufend überarbeitet. Bis 2005 wurden dafür einige beteiligte Verkehrskreise nicht eingebunden, sodass das BVerwG am 14.04.2005 die LAGA-M 20 als keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift einstufte. 

Parallel dazu erarbeiteten die einzelnen Bundesländer unabhängig voneinander Ländererlasse.

 
 

Im Januar 2011 wurde daraufhin der erste Arbeitsentwurf einer MantelV zu Grundwasser- und Bodenschutz sowie den Ersatzbaustoffen erarbeitet. Bis Ende Oktober 2012 wurde dieses Konzept um die Änderung zur Deponieverordnung ergänzt und bis Juli 2015 überarbeitet. Nachdem dieser dritte Referentenentwurf vom Bundeskabinett beschlossen wurde, hat der Bundestag die Mantelverordnung als Drucksache 18/12213 mit der Bitte um Zustimmung erhalten. 

Da der Bundestag sich innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums von drei Sitzungswochen nicht mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf befasst hat und die Möglichkeit zur Nichtbefassung genutzt hat, galt der Verordnungsentwurf als bewilligt und wurde dem Bundesrat im Juli 2017 als Drucksache 566/17 überstellt. 

Daraufhin befassten sich die zuständigen Bundesratsausschüsse mit dem vorliegenden Entwurf. Aufgrund einiger Unsicherheiten sowie den bevorstehenden Bundestagswahlen wurde die Entscheidung auf die neue Legislaturperiode vertagt. In Vorbereitung setzte sich eine Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Boden (LABO) und Abfall (LAGA) mit der Aufarbeitung von über 250 Änderungsanträgen auseinander.

Der neu erarbeitete Entwurf des 1. Artikels der MantelV – die Ersatzbaustoffverordnung – wurde im März 2020 veröffentlicht.

Das zuständige Bundesministerium für Umwelt hat bereits vor dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV zahlreiche Änderungen an der Verordnung vorgenommen, welche in der ersten Novellierung veröffentlicht wurden, um Klarstellungen und Ergänzungen vorzunehmen. 

Da insbesondere die ErsatzbaustoffV in der beschlossenen Fassung zahlreiche Unklarheiten bei der Baupraxis hinterlässt, hat bereits im November 2022 eine ad-hoc Arbeitsgruppe der LAGA eine erste und eine zweite Version des Fragen-und-Antwortenkatalogs (FAQ) erarbeitet, um die häufigsten Fragen zum Vollzug der ErsatzbaustoffV zu klären.

 

Aufbau

Artikel 1

Ersatzbaustoffverordnung

Artikel 2

Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung

Artikel 3

Änderung der Deponieverordnung

Artikel 4

Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Artikel 5

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inhalt

Der 1. Artikel beinhaltet die Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Diese soll bundeseinheitliche Regelungen für den Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser über das Sickerwasser bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe festlegen.

Eine Aktualisierung der seit dem Erlass im Jahr 1999 unveränderten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) findet sich in Artikel 2 der MantelV. Dabei soll die Verordnung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die gewonnenen Erfahrungswerte angeglichen werden. Die BBodSchV wird damit einhergehend im Bereich des vorsorgenden Bodenschutzes erweitert, rechtsförmlich überarbeitet und vom ersten Teil der MantelV abgegrenzt. Der Regelungsbereich der BBodSchV wird um das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert. Dabei werden auch Ansprüche an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen formuliert, welche die bislang gültigen Regelungen der LAGA M 20 ablösen. Dabei sind längere Übergangsfristen für die Verfüllungen festgelegt, weshalb einzelne Bundesländer mithilfe von Länderöffnungsklauseln von den bundeseinheitlichen Regelungen der BBodSchV abweichen können. Daneben werden auch Aspekte des physikalischen Bodenschutzes, die bodenkundliche Baubegleitung, aber auch die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen durch Bodenerosion durch Wind ergänzt. Diese Änderungen der BBodSchV werden insbesondere Auswirkungen auf die Sachverständigen und Akkreditierungsstellen haben, da die Anforderungen an die Probenahme des Bodens sowie die berechtigte Qualifikation verschärft wurden.

Der 3. Artikel der MantelV regelt die Anforderungen an die Ablagerung auf einer Deponie der Klasse 0 oder 1 von güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen, ohne die Durchführung der in der DepV genannten zusätzlichen Untersuchungen. Somit wird die DepV im Zuge der MantelV dahingehend ergänzt, dass bestimmte Ersatzbaustoffe, welche nach EBV güteüberwacht sind, ohne zusätzliche Untersuchungen deponiert werden dürfen. Somit wird bei fehlender Verwertungsmöglichkeit eine sofortige Zuordnung zu einer Deponieklasse ermöglicht, ohne dass das Material neu nach DepV untersucht werden muss. Da die Deponieverordnung (DeponieV) am 01.01.2024 erneut abgeändert wurde und keine verwertbaren Materialen mehr auf einer Deponie beseitigt werden dürfen, wird eine Deponierung güteüberwachter Ersatzbaustoff schwieriger werden. 

Die Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist im 4. Artikel festgesetzt. Darin klären sich die Verhältnisse zwischen der Regelung in § 26 EBV und der GewAbfV bezüglich der getrennten Sammlung von Abfällen, der Wiederverwendung von Bau- und Abbruchabfällen sowie dem Recycling.

Der 5. Artikel ordnet im ersten Absatz das Außerkrafttreten der BBodSchV an und beschließt das Inkrafttreten der MantelV. Im zweiten Absatz ist die Durchführung eines Monitoringprogramms verankert. Diese Evaluierung soll die Entwicklung der mineralischen Stoffströme nach 2 Jahren analysieren, damit gegebenenfalls Anpassungen an der Verordnung vorgenommen werden können.