Die Beurteilung umfasst die Analyse und Bewertung hygienischer Risiken, definiert notwendige Maßnahmen und ist regelmäßig zu aktualisieren. Die Einbindung hygienisch fachkundiger Personen sowie die lückenlose Dokumentation im Betriebstagebuch sind zentrale Bestandteile dieses Prozesses. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, inhaltlichen Anforderungen, praktischen Umsetzungen und Verantwortlichkeiten präzise zusammengefasst.
Was es bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten gibt:
Die fünf wichtigsten Erkenntnisse zur Gefährdungsbeurteilung:
1. Rechtliche Grundlagen
Die Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage zu erstellen (§ 3 Abs. 4 42. BImSchV). Sie ergänzt bestehende Vorschriften wie ArbSchG, BetrSichV, BioStoffV, GefStoffV. Eine Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre oder bei relevanten Änderungen. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 19 Nr. 3).
2. Inhalte
Die Beurteilung besteht aus Risikoanalyse (Identifikation und Bewertung hygienisch relevanter Gefährdungen) und Risikobewertung (Priorisierung und Ableitung von Maßnahmen). Mindestdokumentation: Anlagenschema, Betriebsweise, Wasserqualität, Verantwortlichkeiten, Standortanalyse. Hilfreich: Checklisten (z. B. Anhang C der VDI 2047-2).
3. Praktische Umsetzung
Ziel ist die Minimierung mikrobiologischer Belastungen – insbesondere Legionellen.
Die Beurteilung muss alle Betriebszustände einschließen.
Darauf aufbauend ist ein Maßnahmenplan zu erstellen, der auch Reaktionen auf Abweichungen regelt.
Regelmäßige Sichtprüfungen und Funktionskontrollen sind verpflichtend.
4. Weitere Anforderungen
Der Betreiber trägt die Hauptverantwortung – unabhängig davon, ob externe Dienstleister einbezogen werden. Hygienisch fachkundige Personen (hfP) unterstützen bei der Erstellung und Prüfung.
Vorgesetzte und Betriebsverantwortliche sind verkehrssicherungspflichtig. Die Einhaltung der Garantenpflicht ist zwingend.
5. Langfristige Überwachung
Das Betriebstagebuch dokumentiert u. a. die Gefährdungsbeurteilung, Betriebszustände, Biozidzugaben, Untersuchungsergebnisse und Maßnahmen. Es ist gemäß § 12 der 42. BImSchV zu führen, jederzeit einsehbar und fünf Jahre aufzubewahren. Die Beurteilung selbst ist kein Bestandteil des Tagebuchs, muss aber darin dokumentiert sein.
Rechtliche Aspekte der Hygiene-Gefährdungsbeurteilung
Gesetzliche Basis
Die 42. BImSchV (§ 3 Abs. 4) legt die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung fest. Neben der 42. BImSchV sind auch andere Gesetze und Verordnungen relevant, die eigene Gefährdungsbeurteilungen oder spezifische Anforderungen vorschreiben:-
-
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
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Aktualisierungspflicht und Sanktionen
Die Gefährdungsbeurteilung muss bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen Informationen unverzüglich aktualisiert werden. Ansonsten ist sie mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.Inhaltliche Anforderungen
Risikoanalyse: Identifizierung und Beurteilung
Die Risikoanalyse umfasst:
- Identifizierung möglicher Gefährdungen: Insbesondere hygienisch kritische Stellen und Betriebszustände
- Beurteilung des Risikos: Hinsichtlich des potenziellen Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit
Mindestangaben zur Dokumentation:
- Anlagenschema
- Technische Daten
- Eingesetzte Werkstoffe
- Behandlungsprogramme
- Betriebsweise
- Reinigungs- und Instandhaltungsintervalle
- Wasserbeschaffenheit
- Klärung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
- Bewertung des Aufstellortes im Hinblick auf mögliche Exposition
Praktische Umsetzung – Zweck und Betriebsweise
Maßnahmenplan: Standardreaktionen bei Abweichungen
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist ein Maßnahmenplan zu erstellen. Dieser sollte Standardreaktionen bei Abweichungen vom hygienisch unbedenklichen Betrieb festlegen:
- Gefahrenabwehrmaßnahmen bei Maßnahmenwertüberschreitungen
- Technische Maßnahmen bei Prüfwertüberschreitung
Überprüfung und Kontrolle
Regelmäßige Sichtprüfungen und Kontrollen durch geschultes Personal sind wichtig, um Hygienemängel frühzeitig zu erkennen:
- Funktionsprüfungen von Mess- und Regeltechnik
- Kontrolle von Pumpen und Filtern
- Überwachung auf mineralische Ablagerungen, Schmutz, Biofilme
- Prüfung auf Beschädigungen und Korrosion
Praktische Umsetzung- Zweck und Betriebsweise
Die Gefährdungsbeurteilung muss alle möglichen Betriebszustände der Anlage abdecken, einschließlich Stillstandszeiten und Wiederinbetriebnahmen nach Unterbrechungen des Nutzwasserkreislaufs.
Maßnahmenplan: Standardreaktionen bei Abweichungen
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist ein Maßnahmenplan zu erstellen. Dieser sollte Standardreaktionen bei Abweichungen vom hygienisch unbedenklichen Betrieb festlegen:
- Technische Maßnahmen bei Prüfwertüberschreitungen
- Gefahrenabwehrmaßnahmen bei Maßnahmenwertüberschreitungen
Überprüfung und Kontrolle
Regelmäßige Sichtprüfungen und Kontrollen durch geschultes Personal sind wichtig, um Hygienemängel frühzeitig zu erkennen:
- Funktionsprüfungen von Mess- und Regeltechnik
- Kontrolle von Pumpen und Filtern
- Überwachung auf mineralisch Ablagerungen, Schmutz, Biofilme
- Prüfung auf Beschädigungen und Korrosion
Verantwortliche Personen
Betreiberverantwortung
Er muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung erstellt wird und den Anforderungen entspricht, auch wenn Dritte damit beauftragt werden.
Weitere Verantwortlichkeiten
- Organisationsverschulden: Vorgesetzte oder Betriebsverantwortliche sind aufgrund ihrer Stellung verkehrssicherungspflichtig
- Garantenpflicht: Der Unternehmer hat eine übergeordnete Garantenpflicht zur Gefahrenvermeidung
- Hygienisch fachkundige Person (hfP): Unterstützt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und Durchführung der Prüfschritte
Betriebshandbuch: Verpflichtende Dokumentation
Während die Gefährdungsbeurteilung ein einmaliger Bewertungsprozess vor Inbetriebnahme ist (mit regelmäßigen Überprüfungen), dient das Betriebshandbuch der kontinuierlichen Dokumentation des laufenden Anlagenbetriebs. Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung muss unverzüglich im Betriebshandbuch dokumentiert werden – das Betriebshandbuch ist also das Dokumentationsinstrument, in dem unter anderem auch die Gefährdungsbeurteilung erfasst wird.
Inhalte des Betriebshandbuchs (§ 12 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Teil 1):
- Anlagen-ID, Standort, Betreiberangaben
- Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider, Kühlturm)
- Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
- Änderungen an der Anlage (Art, Beginn, Wiederinbetriebnahme)
- Datum der Stilllegung
- Angaben zum Betriebszustand und Zustandsänderungen
- Überschreitungen der Prüf- und Maßnahmenwerte, ergriffene Maßnahmen
Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge, Art) - Sonstige Nachweise gemäß Verordnung
- Datum und Stelle der Überprüfung nach § 14
Weitere Dokumentationspflichten
Neben den Mindestangaben müssen weitere Informationen dokumentiert werden:
- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
- Durchführung der Prüfschritte nach Anlage 2 vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
- Ergebnisse von Erstuntersuchungen und Referenzwert
- Laborergebnisse (als Anlage)
- Ursachenermittlungen und Maßnahmen bei Anstieg der Koloniezahl
- Ursachen von Störungen und ergriffene Maßnahmen
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Fragen & Antworten zur Gefährdungsbeurteilung:
Die Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage zu erstellen. Zusätzlich muss sie mindestens alle zwei Jahre überprüft werden oder unverzüglich bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen, Anlagenänderungen oder wenn neue Informationen zu Gefährdungen vorliegen. Verstöße gegen diese Pflicht gelten als Ordnungswidrigkeit nach § 19 Nr. 3 der 42. BImSchV.
Eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung muss mindestens folgende Punkte dokumentieren: ein detailliertes Anlagenschema, technische Daten und eingesetzte Werkstoffe, die Betriebsweise der Anlage, Informationen zur Wasserbeschaffenheit, Behandlungsprogramme sowie Reinigungs- und Instandhaltungsintervalle. Außerdem müssen die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar geregelt sein und eine Standortanalyse hinsichtlich möglicher Exposition durchgeführt werden.
Die Hauptverantwortung trägt grundsätzlich der Betreiber der Anlage, auch wenn externe Dienstleister mit der Durchführung beauftragt werden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung erstellt wird und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Unterstützung erhält er durch eine hygienisch fachkundige Person (hfP), die bei der Erstellung und Prüfung der Gefährdungsbeurteilung mitwirkt. Die Erstellung muss unverzüglich im Betriebstagebuch dokumentiert werden.