Bei Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen oder Materialien gelten strenge Anforderungen. Asbest ist krebserzeugend. Deshalb dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien nicht ohne geeignete Planung, Schutzmaßnahmen und qualifiziertes Personal durchgeführt werden.

Umgangssprachlich wird häufig von der „sachkundigen Person Asbest“ gesprochen. Fachlich präziser ist jedoch die Unterscheidung zwischen:

  • der sachkundigen verantwortlichen Person im Betrieb,
  • dem Aufsichtführenden vor Ort,
  • dem Fachpersonal bzw. den Beschäftigten,
  • und gegebenenfalls einem Koordinator bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen.
Diese Seite erklärt, welche Rollen die TRGS 519 vorsieht, welche Qualifikationen erforderlich sind und wann ein Sachkundenachweis nach Anlage 3 oder Anlage 4 der TRGS 519 benötigt wird.

Inhalt dieses Beitrags

Personelle Regelungen durch die TRGS 519

Die Technische Regel für Gefahrstoffe konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung für Asbest Arbeiten. Sie beschreibt unter anderem, welche personellen Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, welche Aufgaben die verantwortliche Person übernimmt, wann ein Aufsichtführender vor Ort erforderlich ist und welche Anforderungen an das Fachpersonal gelten.

Die folgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Ob eine bestimmte Tätigkeit zulässig ist und welche Qualifikation im Einzelfall erforderlich ist, muss anhand der aktuellen Gefährdungsbeurteilung, der geltenden TRGS 519, der Gefahrstoffverordnung und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde geprüft werden.

Wann spricht man von einer sachkundigen Person?

Eine sachkundige Person im Sinne der TRGS 519 ist eine Person, die ihre bestehende Fachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien erweitert hat. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine Prüfung nachgewiesen.

Welche Sachkunde erforderlich ist, hängt von Art, Umfang und Risiko der konkreten Asbesttätigkeit ab. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Material „fest gebunden“ oder „schwach gebunden“ ist, sondern welche Tätigkeit durchgeführt wird, welche Faserfreisetzung möglich ist und welche Schutzmaßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind.

In der Praxis werden häufig zwei Begriffe verwendet:

Großer Asbestschein: Gemeint ist in der Regel ein Sachkundelehrgang nach Anlage 3 der TRGS 519. Er ist für umfassendere ASI-Arbeiten mit Asbest relevant und schließt die Sachkunde nach Anlage 4 sowie die Qualifikation nach Anlage 10 ein.

Kleiner Asbestschein: Gemeint ist in der Regel ein Sachkundelehrgang nach Anlage 4 der TRGS 519, häufig Anlage 4C. Er ist für bestimmte Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten relevant, etwa für Asbestzementprodukte oder Arbeiten geringen Umfangs, soweit die jeweilige Tätigkeit davon erfasst ist und vermittelt vor allem die Grundkenntnisse Asbest.

Der Begriff „Asbestschein“ ist umgangssprachlich. Rechtlich maßgeblich ist der konkrete Sachkundenachweis nach TRGS 519.

Verantwortlichkeiten bei Asbestarbeiten nach TRGS 519

Die TRGS 519 unterscheidet mehrere Rollen mit unterschiedlichen Aufgaben. Diese Rollen dürfen nicht beliebig vermischt werden, auch wenn eine qualifizierte Person in bestimmten Fällen mehrere Funktionen übernehmen kann.

Überblickstabelle der Rollen- und Aufgabenverteilung bei Asbestarbeiten

Die sachkundige verantwortliche Person

Der Arbeitgeber, der ASI-Arbeiten mit Asbest durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss eine sachkundige verantwortliche Person festlegen. Diese Person muss fachlich geeignet und weisungsbefugt sein.

Die verantwortliche Person hat insbesondere die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Anforderungen bereits in der Planung berücksichtigt und bei der Durchführung umgesetzt werden. Sie ist damit eine zentrale Funktion im betrieblichen Arbeitsschutz bei Asbestarbeiten.

Zu ihren typischen Aufgaben gehören:

  • Mitwirkung an der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung,
  • Festlegung geeigneter Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen,
  • Mitwirkung an oder Prüfung von Arbeitsplan und Betriebsanweisung,
  • Sicherstellung geeigneter personeller und sicherheitstechnischer Ausstattung,
  • Abstimmung mit dem Aufsichtführenden vor Ort,
  • Berücksichtigung der Anforderungen an Anzeige, Zulassung oder Genehmigung, soweit einschlägig,
  • Organisation der Unterweisung und arbeitsmedizinischen Vorsorge im betrieblichen Rahmen,
  • Einbindung von Fachpersonal, Entsorgungsfachbetrieben oder Messstellen, soweit erforderlich.
Wichtig: Die Benennung einer verantwortlichen Person entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Organisationsverantwortung. Der Arbeitgeber bleibt dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, geeignete Personen eingesetzt werden und die Tätigkeit nur im zulässigen Rahmen durchgeführt wird.

 

Wer darf als verantwortliche Person bei Asbestarbeiten eingesetzt werden?

Als sachkundig verantwortliche Person darf nur eine Person eingesetzt werden, die für die konkrete Tätigkeit ausreichend sachkundig ist und die erforderliche Weisungsbefugnis besitzt. Der Arbeitgeber selbst kann diese Funktion übernehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde und die tatsächliche Möglichkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben hat.

Eine rein formale Benennung ohne passende Sachkunde und ohne Weisungsbefugnis reicht nicht aus. Maßgeblich ist, ob die Person die ihr übertragenen Aufgaben tatsächlich fachlich und organisatorisch erfüllen kann.

Der Aufsichtführende bei Asbestarbeiten

Der Aufsichtführende ist die Person, die die Arbeiten vor Ort unmittelbar überwacht. Er muss vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich beauftragt werden, zuverlässig sein, die konkrete Tätigkeit kennen und mit den auftretenden Gefahren sowie den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein.

Der Aufsichtführende muss weisungsbefugt sein und während der Arbeiten grundsätzlich ständig auf der Baustelle anwesend sein.

Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, dass:

  • mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt sind,
  • die Beschäftigten nach Betriebsanweisung unterwiesen wurden,
  • die Beschäftigten in der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen wurden,
  • die vorgesehenen Arbeitsverfahren nicht eigenmächtig verändert werden,
  • die Beschäftigten die Schutzmaßnahmen und PSA einhalten,
  • der Arbeitsbereich gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt ist,
  • Unbefugte vom Arbeitsbereich ferngehalten werden,
  • der Arbeitsbereich nach Abschluss der Arbeiten gereinigt und bis zur Freigabe gesichert bleibt.

 

Unterschied zwischen verantwortlicher Person und Aufsichtführendem

Die verantwortliche Person ist vor allem für Planung, Organisation und Umsetzung der TRGS-519-Anforderungen im Betrieb verantwortlich. Der Aufsichtführende ist für die unmittelbare Kontrolle der Arbeiten vor Ort zuständig.

Beide Rollen können in bestimmten Fällen von derselben Person übernommen werden, wenn diese Person die erforderliche Sachkunde besitzt, weisungsbefugt ist und die Aufgaben praktisch erfüllen kann. Bei größeren, komplexen oder risikoreichen Maßnahmen ist eine Trennung der Funktionen oft sinnvoll oder organisatorisch notwendig.

Fachpersonal und Beschäftigte

Beschäftigte, die Asbestarbeiten ausführen, müssen fachlich geeignet und tätigkeitsbezogen unterwiesen und somit eine befähigte Person sein. Sie müssen die vorgesehenen Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen und die persönliche Schutzausrüstung sicher anwenden können.

Zur Unterweisung gehört insbesondere:

  • Gesundheitsgefahren durch Asbest,
  • asbesthaltige Materialien und typische Fundstellen,
  • sichere Arbeitsverfahren,
  • Hygienemaßnahmen,
  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,
  • Verhalten bei Störungen, Unfällen oder unerwartetem Asbestverdacht,
  • Reinigung, Verpackung und Bereitstellung asbesthaltiger Abfälle,
  • Grenzen der eigenen Befugnisse.

 

Beschäftigte dürfen keine eigenständigen Änderungen am Arbeitsverfahren, an Schutzmaßnahmen oder am Arbeitsbereich vornehmen. Bei Abweichungen, Unsicherheiten oder zusätzlichem Asbestverdacht sind die Arbeiten zu unterbrechen und der Aufsichtführende bzw. die verantwortliche Person zu informieren.

Welche Anforderungen gelten für spezielle Asbest-Tätigkeiten?

Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach der konkreten Tätigkeit, dem Material, der möglichen Faserfreisetzung, dem Arbeitsverfahren und der Gefährdungsbeurteilung.

Tätigkeit / Situation 

 

Typische Beispiele 

 

Mögliche Qualifikationsanforderung 

 

ASI-Arbeiten mit hohem Risiko 

 

Arbeiten an schwach gebundenen asbesthaltigen Produkten, umfangreiche Sanierungen, Tätigkeiten mit hoher Faserfreisetzung 

 

In der Regel Sachkunde nach Anlage 3 TRGS 519 

 

Bestimmte ASI-Arbeiten mit niedrigem oder mittlerem Risiko 

 

Arbeiten an Asbestzementprodukten, bestimmte Arbeiten geringen Umfangs 

 

Je nach Tätigkeit Sachkunde nach Anlage 4, häufig Anlage 4C 

 

Anerkannte emissionsarme Verfahren 

 

Tätigkeiten nach behördlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten emissionsarmen Verfahren 

 

Unter bestimmten Voraussetzungen Qualifikation nach Anlage 10 für den Aufsichtführenden ausreichend 

 

Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und vergleichbaren bauchemischen Produkten 

 

Schleifen, Fräsen, Stemmen, Bohren oder Entfernen im Bestand 

 

Einordnung nach Exposition-Risiko-Matrix der TRGS 519, Anlage 9; Qualifikation abhängig vom Risikobereich 

 

Arbeiten bei unklarem Asbestverdacht 

Arbeiten in Gebäuden mit Baujahr vor dem Asbestverbot bzw. bei unklaren Baustoffen 

 

Erst Ermittlung und Gefährdungsbeurteilung, dann Festlegung von Verfahren, Schutzmaßnahmen und Qualifikation 

 

Diese Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Gerade bei Arbeiten im Gebäudebestand können asbesthaltige Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, Bodenbelagskleber oder Dichtungen übersehen werden. Eine sorgfältige Erkundung vor Beginn der Arbeiten ist daher entscheidend.

Pflichten des Arbeitgebers bei Asbestarbeiten

Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass Asbestarbeiten nur zulässig, geplant, angezeigt und sicher durchgeführt werden.

Zu den zentralen Pflichten gehören insbesondere:

  • Ermittlung, ob asbesthaltige Materialien betroffen sein können,
  • Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
  • Erstellung eines Arbeitsplans vor Aufnahme von ASI-Arbeiten mit Asbest,
  • Festlegung geeigneter Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen,
  • Erstellung einer schriftlichen Betriebsanweisung,
  • tätigkeitsbezogene Unterweisung der Beschäftigten,
  • Festlegung einer sachkundigen verantwortlichen Person,
  • schriftliche Beauftragung mindestens eines Aufsichtführenden vor Ort,
  • Sicherstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung,
  • Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit erforderlich,
  • Anzeige, Zulassung oder Genehmigung bei der zuständigen Behörde, soweit nach GefStoffV und TRGS 519 erforderlich,
  • ordnungsgemäße Verpackung, Kennzeichnung, Bereitstellung und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle,
  • Dokumentation der relevanten Unterlagen.

Welche Anzeige-, Zulassungs- oder Genehmigungspflichten konkret bestehen, hängt von der Tätigkeit, dem Risikobereich und der jeweils aktuellen Rechtslage ab. Im Zweifel sollte die zuständige Arbeitsschutzbehörde vor Beginn der Arbeiten eingebunden werden.

Praktische Fälle: Wer braucht welche Qualifikation?

Maler- oder Stuckateurbetrieb: Arbeiten an asbesthaltigen Spachtelmassen oder Fliesenklebern

Bei älteren Gebäuden können Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber oder vergleichbare bauchemische Produkte Asbest enthalten. Die Tätigkeit ist nicht automatisch geringfügig oder ungefährlich. Entscheidend ist, welches Verfahren angewendet wird und welcher Risikobereich nach Gefährdungsbeurteilung bzw. Exposition-Risiko-Matrix einschlägig ist.

Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt werden, ob asbesthaltige Materialien betroffen sind. Anschließend sind Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen und Qualifikation festzulegen. Je nach Tätigkeit kann Sachkunde nach Anlage 3, Anlage 4 oder eine verfahrensbezogene Qualifikation nach Anlage 10 erforderlich sein.

Dachdeckerbetrieb: Rückbau von Asbestzementplatten

Asbestzementprodukte gelten typischerweise als fest gebundene Asbestprodukte. Für bestimmte Arbeiten an Asbestzementprodukten kann ein Sachkundenachweis nach Anlage 4 der TRGS 519 ausreichend sein, sofern die Tätigkeit vom jeweiligen Sachkundenachweis abgedeckt ist und die Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Auch bei Asbestzement gilt: Brechen, Werfen, Bohren, Schleifen oder unsachgemäße Demontage kann Fasern freisetzen und ist besonders kritisch. Der Arbeitsplan, die Schutzmaßnahmen, die Unterweisung und die Entsorgung müssen vor Beginn geregelt sein.

Abbruchunternehmen: Sanierung von Spritzasbest oder schwach gebundenen Asbestprodukten

Schwach gebundene Asbestprodukte, zum Beispiel Spritzasbest oder bestimmte Brandschutzplatten, können ein hohes Faserfreisetzungspotenzial haben. Solche Arbeiten stellen hohe Anforderungen an Sachkunde, Abschottung, Lüftung, Dekontamination, PSA, Freigabe und Entsorgung.

In der Regel ist hierfür eine umfassende Sachkunde nach Anlage 3 der TRGS 519 erforderlich. Zusätzlich können Zulassungs-, Anzeige- oder Genehmigungspflichten bestehen. Diese Arbeiten sollten ausschließlich von entsprechend qualifizierten und ausgestatteten Fachbetrieben durchgeführt werden.

Facility-Management: Wartung an asbestverdächtigen Rohrisolierungen

Rohrisolierungen in älteren Gebäuden können asbesthaltig sein und je nach Produkt ein erhebliches Faserfreisetzungspotenzial besitzen. Ohne sichere Materialklärung sollte nicht weitergearbeitet werden.

Bei Asbestverdacht sind die Arbeiten zu stoppen, der Bereich zu sichern und eine fachkundige Bewertung einzuleiten. Erst danach können Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen und erforderliche Qualifikation festgelegt werden.

Kommunaler Bauhof: Arbeiten an älteren Gebäuden oder baulichen Anlagen

Bei Gebäuden und Anlagen aus der Zeit vor dem Asbestverbot muss vor Eingriffen in die Bausubstanz geprüft werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sein können. Das betrifft nicht nur Dach- oder Fassadenplatten, sondern auch verdeckte Baustoffe wie Kleber, Spachtelmassen, Dichtungen, Brandschutzmaterialien oder Bodenbeläge.

Kommunale Arbeitgeber müssen wie private Unternehmen sicherstellen, dass Tätigkeiten mit Asbest nur durch ausreichend qualifizierte Personen, mit geeigneter Ausrüstung und nach dokumentierter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Schulungen für sachkundige Personen bei der Deutschen Umweltakademie

Die Deutsche Umweltakademie bietet Schulungen nach TRGS 519 für unterschiedliche Qualifikationsstufen an. Welche Schulung für Ihren Betrieb geeignet ist, hängt von den geplanten Tätigkeiten, den betroffenen Materialien und dem erforderlichen Sachkundenachweis ab. Ob Sachkunde nach Anlage 3, Sachkunde nach Anlage 4 oder Auffrischung nach Anlage 5: Die Deutsche Umweltakademie unterstützt Unternehmen dabei, die passende Schulung für ihre Tätigkeiten mit Asbest auszuwählen.

Unsere Schulungen vermitteln die rechtlichen Grundlagen, die Anforderungen der TRGS 519 und die praktischen Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang mit asbesthaltigen Materialien. Sprechen Sie uns an, wenn Sie klären möchten, welche Qualifikation für Ihren Betrieb und Ihre geplanten Arbeiten erforderlich ist.

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Gewerbliche Tätigkeiten mit Asbest dürfen nicht ohne die erforderliche Qualifikation, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Aufsicht durchgeführt werden. Auch bei Privatpersonen ist größte Vorsicht geboten. Asbestarbeiten können erhebliche Gesundheitsrisiken verursachen und unterliegen kommunalen, landesrechtlichen und entsorgungsrechtlichen Vorgaben.

Privatpersonen sollten Asbest nicht eigenständig entfernen oder entsorgen, ohne vorher die zuständige Kommune, den Entsorgungsträger oder eine Fachfirma zu kontaktieren. Ob eine private Anlieferung kleiner Mengen zulässig ist, hängt von den örtlichen Vorgaben ab. Unsachgemäßer Ausbau, Transport oder Bruch asbesthaltiger Materialien kann gefährliche Fasern freisetzen.

Einen Sachkundenachweis nach TRGS 519 benötigen Personen, die gewerbliche Asbestarbeiten verantwortlich planen, beaufsichtigen oder durchführen, soweit die Tätigkeit dies erfordert. Ob Anlage 3, Anlage 4 oder Anlage 10 einschlägig ist, hängt von Material, Tätigkeit, Risiko und Arbeitsverfahren ab.

Bei Asbestverdacht sollten Arbeiten nicht begonnen oder sofort eingestellt werden. Der Bereich ist zu sichern, Verantwortliche sind zu informieren und die Gefährdung ist fachkundig zu beurteilen. Erst danach dürfen Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen und Qualifikationsanforderungen festgelegt werden.

Nein. Der kleine Asbestschein, meist Sachkunde nach Anlage 4, reicht nur für bestimmte Tätigkeiten aus. Für andere Tätigkeiten, insbesondere mit höherem Risiko oder außerhalb des abgedeckten Tätigkeitsbereichs, kann Sachkunde nach Anlage 3 erforderlich sein.


Für gewerbliche ASI-Arbeiten mit Asbest gelten grundsätzlich Anforderungen an Sachkunde, Aufsicht und Fachpersonal. Welche Qualifikation erforderlich ist, hängt von der konkreten Tätigkeit ab. Bei bestimmten anerkannten emissionsarmen Verfahren kann für den Aufsichtführenden eine Qualifikation nach Anlage 10 ausreichen. Eine Einzelfallprüfung ist immer erforderlich.

„Sachkundig“ beschreibt die Qualifikation einer Person. Die verantwortliche Person ist die vom Arbeitgeber festgelegte Person, die sicherstellt, dass die Anforderungen der TRGS 519 geplant und umgesetzt werden. Sie muss für die konkrete Tätigkeit sachkundig und weisungsbefugt sein.

Der Aufsichtführende überwacht die Arbeiten unmittelbar vor Ort. Er kontrolliert, ob Schutzmaßnahmen umgesetzt sind, die Beschäftigten unterwiesen wurden, PSA getragen wird, Arbeitsverfahren eingehalten werden und der Arbeitsbereich abgesperrt, gereinigt und gesichert bleibt.

Wenn eine erforderliche sachkundige oder verantwortliche Person fehlt, kann dies einen Verstoß gegen Gefahrstoffrecht und Arbeitsschutzpflichten darstellen. Je nach Einzelfall kommen behördliche Maßnahmen, Bußgelder, Baustopp, haftungsrechtliche Folgen oder Probleme mit Versicherungsträgern in Betracht. Konkrete Rechtsfolgen sollten im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Sachkundenachweise nach TRGS 519 gelten grundsätzlich sechs Jahre. Wird innerhalb dieser Geltungsdauer ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach Anlage 5 besucht, verlängert sich die Gültigkeit um weitere sechs Jahre ab Abschluss der Fortbildung.

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