Eine Gefährdungsbeurteilung Asbest ist vor jeder Tätigkeit erforderlich, bei der Asbestfasern freigesetzt werden können. Sie muss vor Arbeitsbeginn tätigkeitsbezogen erstellt, schriftlich dokumentiert und bei Änderungen aktualisiert werden. Grundlage sind die Gefahrstoffverordnung, die TRGS 519 und das risikobezogene Maßnahmenkonzept.
Besonders relevant ist sie bei Gebäuden, deren Bau vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde. Dieser Beitrag erklärt Pflichten, Ablauf, Schutzmaßnahmen, Anzeige und Qualifikation.
Inhalt dieses Beitrags
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung Asbestsanierung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine tätigkeitsbezogene Analyse der Arbeitsbedingungen. Sie legt fest, ob Beschäftigte oder Dritte durch Asbestfasern gefährdet werden können, welches Risiko besteht und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Tätigkeit feststellen, ob Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchgeführt werden oder ob dabei asbesthaltiger Staub freigesetzt werden kann.
Dabei ist insbesondere zu prüfen:
- welche asbesthaltigen Materialien vorhanden oder zu erwarten sind,
- ob Asbest schwach gebunden, fest gebunden oder in bauchemischen Produkten enthalten ist,
- in welchem Zustand sich die Materialien befinden,
- welche Arbeitsverfahren vorgesehen sind,
- in welchem Umfang Fasern freigesetzt werden können,
- welcher Risikobereich vorliegt,
- welche technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Unterschied zwischen Gefährdungsbeurteilung und Asbestkataster
Ein Asbestkataster ist eine Bestandserfassung asbesthaltiger oder asbestverdächtiger Materialien in einem Gebäude oder einer Anlage. Es beschreibt typischerweise Art, Lage, Menge, Zustand und Bewertung asbesthaltiger Baustoffe.
Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ist dagegen auf eine konkrete Arbeitssituation bezogen. Sie bewertet zum Beispiel das Entfernen von Asbestzementplatten, das Bohren in asbesthaltigen Fliesenkleber oder die Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte.
Wer ist zur Gefährdungsbeurteilung bei Asbest verpflichtet?
Verantwortlich ist grundsätzlich der Arbeitgeber, der die Tätigkeiten mit Asbest durchführen lässt. Er muss die Gefährdungsbeurteilung veranlassen, dokumentieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen.
Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn einzelne Aufgaben an sachkundige Personen, externe Fachplaner, Gutachter oder Messstellen übertragen werden.
Erforderlich sind insbesondere:
- Sachkunde nach TRGS 519,
- Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten,
- Kenntnis der geplanten Arbeitsverfahren,
- Kenntnis der relevanten Schutzmaßnahmen,
- Fähigkeit zur Umsetzung und Kontrolle des Arbeitsplans.
Wann ist eine Asbest-Beurteilung notwendig?
Eine Asbest Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme jeder Tätigkeit erforderlich, bei der Asbestfasern freigesetzt werden können. Das gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie für Nebenarbeiten.
Typische Anwendungsfälle sind:
- Renovierung, Umbau oder Rückbau von Bestandsgebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993,
- Abbruch von Gebäuden, Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten mit asbesthaltigen Bauteilen wie Asbest Wellplatten, Asbest Putz u.a.
- Arbeiten an Asbestzementprodukten, zum Beispiel Dächern, Fassadenplatten oder Lüftungskanälen,
- Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten, zum Beispiel Spritzasbest, Asbestpappen oder Brandschutzverkleidungen,
- Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern,
- Instandhaltungsarbeiten an Dichtungen, Leitungsabschottungen, Brandschutzklappen oder technischen Anlagen,
- Probenahmen und Begehungen in asbeststaubbelasteten Bereichen,
- Reinigung asbeststaubbelasteter Räume,
- Transport, Verpackung und Bereitstellung asbesthaltiger Abfälle,
- unvorhergesehene Asbestfunde während laufender Arbeiten.
Mindestinhalte einer Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Informationsermittlung
Zunächst sind Art, Bezeichnung, Lage, Menge und Zustand der asbesthaltigen oder asbestverdächtigen Materialien zu ermitteln. Dazu gehören auch Hinweise auf weitere Gefahrstoffe, zum Beispiel PAK in Beschichtungen oder kontaminierte Stäube.
2. Materialbewertung
Es ist zu prüfen, ob es sich um schwach gebundene Asbestprodukte, Asbestzementprodukte, sonstige fest gebundene Produkte oder bauchemische Produkte wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber handelt.
3. Tätigkeitsbeschreibung
Die geplante Tätigkeit muss konkret beschrieben werden. Dazu gehören Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschineneinsatz, Dauer, räumliche Bedingungen und Anzahl der Beschäftigten.
4. Expositionsermittlung
Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition gegenüber Asbestfasern sind zu ermitteln. Dies kann durch Messung, Analogieschluss, anerkannte emissionsarme Verfahren oder die Exposition-Risiko-Matrix erfolgen.
5. Risikozuordnung
Die Tätigkeit ist einem Risikobereich zuzuordnen. Relevant sind insbesondere niedriges Risiko, mittleres Risiko und hohes Risiko.
6. Schutzmaßnahmen
Aus der Risikobewertung werden technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen abgeleitet. Dabei gilt das STOP-Prinzip: Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzmaßnahmen.
7. Arbeitsplan
Vor Beginn der Arbeiten ist ein Arbeitsplan zu erstellen. Er beschreibt Vorgehen, Arbeitstechniken, Dekontamination, PSA, Abfallbehandlung und Freigabe des Arbeitsbereichs.
8. Betriebsanweisung und Unterweisung
Der Arbeitgeber muss eine Betriebsanweisung erstellen und seine Angestellten anhand dieser unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und dokumentiert werden.
9. Wirksamkeitsprüfung
Es ist festzulegen, wie die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen geprüft wird. Dazu können Sichtkontrollen, Unterdruckkontrollen, Freimessungen, Funktionsprüfungen oder Expositionsmessungen gehören.
10. Dokumentation und Aktualisierung
Die Beurteilung ist vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zu dokumentieren. Bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen ist sie zu aktualisieren. Das aktuelle Formular „Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan“ nach Anlage 1.4 der TRGS 519 finden Sie hier.
Der Ablauf – Schritt für Schritt erklärt
Schritt 1: Objekt- und Materialinformationen beschaffen
Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden oder zu erwarten sind. Dafür sind vorhandene Unterlagen auszuwerten, zum Beispiel Bauunterlagen, frühere Gutachten, Schadstoffkataster, Wartungsunterlagen oder Produktinformationen.
Der Arbeitgeber hat erforderliche Angaben beim Auftraggeber oder Bauherrn einzuholen. Bestehen Zweifel, ist eine qualifizierte Beurteilung durch eine sachkundige Person erforderlich. Bei unklarer Materiallage sind Materialproben und Laboranalysen zu veranlassen.
Schritt 2: Tätigkeit konkret beschreiben
Die Gefährdungsbeurteilung darf nicht abstrakt bleiben. Sie muss sich auf die konkrete Tätigkeit beziehen. Entscheidend ist nicht nur, ob Asbest vorhanden ist, sondern wie daran gearbeitet wird.
Beispiele:
- Entfernen ganzer Asbestzementplatten,
- Bohren einzelner Befestigungspunkte,
- Abschleifen asbesthaltiger Spachtelmassen,
- Stemmen in asbesthaltigem Fliesenkleber,
- Ausbau asbesthaltiger Brandschutzplatten,
- Reinigung asbeststaubbelasteter Räume.
Schritt 3: Exposition ermitteln
Die Asbestexposition kann auf mehreren Wegen ermittelt werden:
- durch Arbeitsplatzmessungen,
- durch Analogieschluss zu vergleichbaren Tätigkeiten,
- durch anerkannte emissionsarme Verfahren,
- durch Nutzung der Exposition-Risiko-Matrix für bestimmte Tätigkeiten,
- durch vorhandene Messdaten aus vergleichbaren Arbeitsverfahren.
Schritt 4: Risikobereich bestimmen
Die Gefährdungsbeurteilung muss die Tätigkeit einem Risikobereich zuordnen. Maßgeblich ist die Asbestfaserkonzentration bezogen auf die Exposition der Beschäftigten.
Orientierungswerte:
- unter 10.000 Fasern/m³: niedriges Risiko,
- 10.000 bis 100.000 Fasern/m³: mittleres Risiko,
- über 100.000 Fasern/m³: hohes Risiko.
Die Akzeptanzkonzentration liegt bei 10.000 Fasern/m³. Sie entspricht einem Akzeptanzrisiko von 4:10.000 bezogen auf 40 Arbeitsjahre.
Die Toleranzkonzentration liegt bei 100.000 Fasern/m³. Sie entspricht einem Toleranzrisiko von 4:1.000. Oberhalb dieser Konzentration liegt ein hohes, nicht hinnehmbares Krebsrisiko vor.
Schritt 5: Schutzmaßnahmen festlegen
Die Schutzmaßnahmen richten sich nach Art des Materials, Tätigkeit, Exposition, Risikobereich und Arbeitsumgebung. Ziel ist es, die Freisetzung von Asbestfasern so weit wie möglich zu verhindern und die Ausbreitung von Asbeststaub zu vermeiden.
Mögliche technische Schutzmaßnahmen sind:
- staubarme Arbeitsverfahren,
- anerkannte emissionsarme Verfahren,
- Absaugung an der Entstehungsstelle,
- Abschottung des Arbeitsbereichs,
- Unterdruckhaltung,
- Luftführung und Filtertechnik,
- Materialbefeuchtung,
- staubdichte Verpackung,
- Schleusen und Dekontaminationseinrichtungen.
Organisatorische Maßnahmen sind unter anderem:
- Begrenzung der Beschäftigtenzahl,
- Zutrittsbeschränkung,
- Kennzeichnung des Arbeitsbereichs,
- Arbeitszeitbegrenzungen bei belastender PSA,
- Reinigungs- und Entsorgungskonzept,
- Koordination mehrerer Arbeitgeber,
- Unterweisung der Beschäftigten,
- Dokumentation der Schutzmaßnahmen.
Persönliche Schutzmaßnahmen umfassen insbesondere:
- geeigneten Atemschutz,
- Schutzkleidung,
- Schutzhandschuhe,
- Schutzschuhe,
- Dekontaminationsregeln,
- getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung.
Schritt 6: Arbeitsplan erstellen
Vor Aufnahme der ASI-Arbeiten ist ein Arbeitsplan zu erstellen. Er ist Bestandteil der Anzeige und beschreibt insbesondere:
- Arbeitsverfahren und Arbeitstechniken,
- Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und Dritte,
- Dekontamination der Beschäftigten,
- persönliche Schutzausrüstung,
- Freigabe des Arbeitsbereichs nach Abschluss der Arbeiten,
- Abfallbehandlung, Verpackung, Kennzeichnung und Bereitstellung,
- Vorgehen bei Störungen oder unvorhergesehenen Funden.
Exposition-Risiko-Matrix für Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber
Für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern enthält die TRGS 519 eine eigene Exposition-Risiko-Matrix. Diese Matrix ordnet konkrete Arbeitsverfahren den Risikobereichen zu und benennt die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen und Qualifikationsanforderungen.
Das ist besonders relevant, weil Asbest in bauchemischen Produkten oft nur in geringen Massenanteilen vorkommt, bei mechanischer Bearbeitung aber dennoch relevante Faserfreisetzungen entstehen können.
Typische Tätigkeiten an PSF-Materialien sind:
- Bohren,
- Schleifen,
- Fräsen,
- Stemmen,
- Entfernen von Fliesen,
- Entfernen von Spachtelmassen,
- Bearbeiten von Wand- und Deckenflächen.
Die konkrete Zuordnung hängt vom Arbeitsverfahren, den eingesetzten Geräten, der Absaugung, dem Umfang der Tätigkeit und der vorhandenen Schutztechnik ab.
Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien
Technische Schutzmaßnahmen
Das Arbeitsverfahren muss so gestaltet werden, dass Asbestfasern möglichst nicht freigesetzt werden. Die Ausbreitung von Asbeststaub ist nach dem Stand der Technik zu verhindern.
Bei Tätigkeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten sind regelmäßig besonders hohe Schutzanforderungen erforderlich. Dazu gehören je nach Tätigkeit:
- abgeschotteter Arbeitsbereich,
- Unterdruckhaltung,
- Personen- und Materialschleusen,
- kontrollierte Luftführung,
- Filteranlagen,
- Dekontamination,
- Kontroll- und Freigabemessungen.
Persönliche Schutzausrüstung
Die PSA ist tätigkeits- und risikobezogen festzulegen. Sie ersetzt technische und organisatorische Maßnahmen nicht, sondern ergänzt sie.
Je nach Exposition kommen insbesondere folgende Atemschutzgeräte in Betracht:
- FFP2 oder Halbmaske P2 bei niedrigerer Exposition und kurzzeitigen Tätigkeiten,
- FFP3 oder Halbmaske P3 bei höherer Exposition,
- gebläseunterstützte Atemschutzsysteme bei belastender oder länger dauernder Tätigkeit,
- Vollmasken oder höherwertige Systeme bei sehr hoher Exposition.
Hygiene und Dekontamination
Im Arbeitsbereich dürfen keine Nahrungs- oder Genussmittel aufgenommen werden. Arbeits- und Straßenkleidung sind getrennt aufzubewahren. Beschäftigte müssen geeignete Wasch- und Dekontaminationsmöglichkeiten nutzen können.
Dokumentation, Anzeige und Zulassung
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu dokumentieren. Die TRGS 519 stellt hierfür Musterformulare bereit. Die Dokumentation muss die wesentlichen Beurteilungsschritte, Schutzmaßnahmen, Arbeitsverfahren und Zuständigkeiten nachvollziehbar abbilden.
Anzeigepflicht
Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige richtet sich nach Art, Umfang und Risikobereich der Tätigkeit.
Für Tätigkeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich ist grundsätzlich eine unternehmensbezogene Anzeige vorgesehen. Bei Tätigkeiten im mittleren Risikobereich an wechselnden Arbeitsstätten sind zusätzlich Ort, Beginn und Dauer der Tätigkeit mitzuteilen.
Bei objektbezogenen Tätigkeiten, insbesondere bei umfangreicheren oder risikoreicheren Arbeiten, sind die Angaben konkret auf das jeweilige Objekt und die geplante Tätigkeit zu beziehen.
Zulassung
Tätigkeiten im hohen Risikobereich dürfen nur von Betrieben durchgeführt werden, die über die erforderliche Zulassung verfügen. Klassische Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten sind regelmäßig zulassungsrelevant.
Für Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich gelten andere Anforderungen. Entscheidend ist die konkrete Zuordnung der Tätigkeit, nicht allein die pauschale Bezeichnung des Materials.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Betriebsarzt ist an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen, ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen erfolgen. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nur dann mit entsprechenden Tätigkeiten beauftragen, wenn sie zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.
Qualifikation: Wer darf welche Asbestarbeiten nach TRGS 519 ausführen?
Die Qualifikationsanforderungen richten sich nach Art, Umfang und Risikobereich der Tätigkeit. Entscheidend ist, ob Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten, Asbestzementprodukten, sonstigen asbesthaltigen Materialien oder Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern durchgeführt werden.
Kleiner Asbestschein nach Anlage 4 TRGS 519
Der kleine Asbestschein ist für viele Tätigkeiten an Asbestzementprodukten, Tätigkeiten mit geringer Exposition und bestimmte Arbeiten geringen Umfangs relevant.
Typische Tätigkeiten:
- Arbeiten an Asbestzementplatten,
- Instandhaltungsarbeiten mit geringer Exposition,
- Tätigkeiten mit fest gebundenen Asbestprodukten,
- bestimmte Arbeiten geringen Umfangs.
Großer Asbestschein nach Anlage 3 TRGS 519
Der große Asbestschein ist für umfangreichere und risikoreichere Tätigkeiten erforderlich, insbesondere für Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten und Tätigkeiten, die eine umfassendere Sachkunde voraussetzen.
Typische Tätigkeiten:
- Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten,
- Arbeiten an Spritzasbest,
- Arbeiten an Asbestpappen, Brandschutzverkleidungen oder schwach gebundenen Dämmstoffen,
- Einsatz als verantwortliche Person bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten.
Übersicht: Tätigkeit, Risiko und Qualifikation
Tätigkeit | Typischer Risikobereich | Erforderliche Qualifikation |
Probenahme und Begehung asbeststaubbelasteter Räume | je nach Situation niedrig bis hoch | sachkundige Person, mindestens Anlage 4, je nach Tätigkeit Anlage 3 |
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten | regelmäßig hoch | Sachkunde nach Anlage 3, Zulassung des Betriebs bei hohem Risiko |
Arbeiten an Asbestzementprodukten | niedrig bis mittel, abhängig vom Verfahren | mindestens Sachkunde nach Anlage 4 |
Instandhaltungsarbeiten mit geringer Exposition | niedrig | Sachkunde nach Anlage 4 |
Ein zentrales Arbeitsschutzinstrument
Die Gefährdungsbeurteilung bei Asbest ist ein zentrales Arbeitsschutzinstrument. Sie entscheidet darüber, ob eine Tätigkeit zulässig ist, welche Qualifikation erforderlich ist, welcher Risikobereich vorliegt und welche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden müssen.
Wer regelmäßig mit Bestandsgebäuden, Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung zu tun hat, sollte frühzeitig prüfen, ob Asbest vorhanden sein kann und welche Sachkunde nach TRGS 519 erforderlich ist.
Schulungsangebot der Deutschen Umweltakademie
Die Deutsche Umweltakademie bietet behördlich anerkannte Schulungen zum kleinen und großen Asbestschein nach TRGS 519 an. Die Schulungen richten sich an Fachbetriebe, Bauunternehmen, Sicherheitsbeauftragte, Planende, SiGeKo, Sachverständige und alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Qualifikationsanforderungen nach TRGS 519 erfüllen müssen.
Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber. Er muss vor Beginn der Tätigkeit beurteilen, ob Beschäftigte oder Dritte durch Asbestfasern gefährdet werden können. Die praktische Erstellung kann durch sachkundige Personen unterstützt werden. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.
Sie ist immer erforderlich, wenn Tätigkeiten mit asbesthaltigen oder asbestverdächtigen Materialien durchgeführt werden oder wenn asbesthaltige Stäube freigesetzt werden können. Das gilt insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie bei Nebenarbeiten wie Probenahmen, Reinigungsarbeiten oder Transportvorgängen.
Sie muss mindestens Material, Menge, Zustand, Tätigkeit, Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Exposition, Risikobereich, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitsprüfung, Arbeitsplan, Betriebsanweisung, Unterweisung und Dokumentation berücksichtigen.
Das Asbestkataster beschreibt die vorhandenen oder vermuteten asbesthaltigen Materialien in einem Objekt. Die Gefährdungsbeurteilung bewertet dagegen eine konkrete Tätigkeit an diesen Materialien und legt die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.
Das hängt von der Tätigkeit ab. Für viele Tätigkeiten an Asbestzementprodukten und Tätigkeiten mit geringer Exposition kann die Sachkunde nach Anlage 4 ausreichend sein. Für Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten oder Tätigkeiten im hohen Risikobereich ist regelmäßig die Sachkunde nach Anlage 3 erforderlich.
Die Exposition kann durch Messung, Analogieschluss, anerkannte emissionsarme Verfahren oder die Exposition-Risiko-Matrix ermittelt werden. Bei Messungen sind anerkannte Verfahren einzuhalten. Die Messstelle muss fachkundig und ausreichend ausgestattet sein.
Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Art der Anzeige richtet sich nach Risikobereich, Tätigkeit und Arbeitsstätte.
Eine Zulassung ist für Tätigkeiten im hohen Risikobereich erforderlich. Das betrifft insbesondere viele Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten.
Sie ist zu aktualisieren, wenn sich Arbeitsbedingungen, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Materialbefund, Exposition oder Risikobewertung maßgeblich ändern. Auch bei einem unerwarteten Asbestfund während laufender Arbeiten ist eine Neubewertung erforderlich.
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Dieser Inhalt wurde sorgfältig erstellt und fachlich geprüft von Dirk Blechschmidt. Letztes Aktualisierungsdatum: 16.07.2026