Inhalt dieses Beitrags
Arbeitsschutz – Allgemeine Grundlagen
Pflichten des Arbeitgebers
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient der Sicherung und Verbesserung der Gesundheit aller Beschäftigten. Arbeitgeber sind verpflichtet, Unfälle zu verhüten, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu prüfen und diese anzupassen. Sie müssen eine geeignete Organisation sicherstellen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden und Sicherheit sowie Gesundheitsschutz gewährleistet werden.
Grundsätze der Arbeitsschutzmaßnahmen:
- Gefahren vermeiden und verbleibende Risiken minimieren
Gefahren an der Quelle bekämpfen
Berücksichtigung von Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und weiteren gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen
Beschäftigte sind geeigneten Anweisungen zu unterweisen
Aufgaben dürfen nur an Personen übertragen werden, die zur Einhaltung der Vorschriften befähigt sind
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung der mit der Arbeit verbundenen Risiken durchzuführen. Zu berücksichtigen sind:
Gestaltung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz
Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
Einsatz und Auswahl von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen
Arbeitsverfahren, -abläufe und Arbeitszeitgestaltung
Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
Psychische Belastungen
Die Ergebnisse sowie die abgeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren und schriftlich festzuhalten.
Arbeitsschutz in Verdunstungskühlanlagen – Spezifische Anforderungen
Gefahren und Risiken
Das zirkulierende Wasser in Verdunstungskühlanlagen kann Chemikalien oder biologische Verunreinigungen wie Legionellen enthalten, die beim Einatmen oder Hautkontakt gesundheitsschädlich sein können. Inhaltsstoffe können im Wasserdampf mitgerissen werden. Legionellosen sind umweltbedingt und vollständig vermeidbar.
Weitere Gefährdungen:
- Feuchtarbeit, Aerosole, Biomasse, Schlamm, Sedimente
- Dampf
- Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr
- Hitze, Kälte, Eisschlag
Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt gemäß ArbSchG, BetrSichV, TRBS 1111, TRGS 400 und TRBA 400. Zuständig sind insbesondere:
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Fachärzte und Fachärztinnen für Arbeitsmedizin
Hygienisch fachkundige Personen (hfP) gemäß 42. BImSchV, geschult nach VDI-MT 2047-4, VDI 6022-4 oder vergleichbar
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme zu erstellen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Eine Überprüfung und Aktualisierung ist mindestens alle zwei Jahre erforderlich.
Maßnahmen zum Schutz
Organisatorische Maßnahmen
- Nur geeignete Beschäftigte einsetzen
- Nachweis der aktuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei Kontakt mit kontaminiertem Wasser oder bei Reinigungsarbeiten sind zu verwenden:
- FFP2-Maske oder gleichwertig
- Schutzbrille
- Körperbedeckende Arbeitskleidung
- Nitril-Schutzhandschuhe Typ B oder G
Hygienemaßnahmen
- Arbeitsgeräte und Werkzeuge desinfizieren und reinigen
- Hände und Gesicht mit Trinkwasser waschen und ggf. desinfizieren
Betriebsanweisung
- Eine aktuelle, verbindliche Betriebsanweisung ist zu beachten
Wartung und Instandhaltung
Vor Inbetriebnahme:
- Einweisung des Betriebspersonals
- Vollständige Anlagendokumentation
- Grundreinigung
- Erstinspektion (hygienisch und technisch)
Erstbefüllung und Probebetrieb
Im Betrieb:
- Jederzeitige Zugänglichkeit für Inspektion, Instandhaltung und Hygiene
- Bei längerer Abschaltung: Durchströmung mit Nutzwasser
- Im Stillstand: hygienische Sicherheit sicherstellen, ggf. Anlage entleeren
Biozide dürfen nur gemäß Biozid-Verordnung (VO (EG) 528/2012) zugelassen und im REACH-System registriert sein
Überwachung und Prüfung
- Alle 5 Jahre ist eine Überprüfung der Anlage durch eine öffentlich bestellte und vereidigte sachverständige Person oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A nach DIN EN ISO/IEC 17020 erforderlich
Ergebnisse sind der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen vorzulegen
Gemäß 42. BImSchV sind vorgeschrieben:
- Erstuntersuchung auf Koloniezahl und Legionellen durch ein akkreditiertes Labor
- Zweiwöchentliche Eigenkontrollen des Nutzwassers durch den Betreiber
- Vierteljährliche Laboruntersuchungen auf Koloniezahl und Legionellen
- Bei Grenzwertüberschreitung: Unverzügliche Ursachenklärung und Maßnahmen zur Reduktion der Keimbelastung
Meldepflichten und Betriebstagebuch
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- Neuanlagen
- Bestandsanlagen (Anmeldung bis 19.09.2018)
- Betreiberwechsel
Meldungen müssen innerhalb eines Monats erfolgen.
Ausnahmen und Ordnungswidrigkeiten
Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern kein Risiko für Umwelt und Gesundheit besteht und unverhältnismäßiger Aufwand nachgewiesen wird.
Ordnungswidrigkeiten liegen u. a. bei Verstößen gegen:
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- Grenzwerte
- Dokumentationspflichten
- Meldepflichten
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Ein strafbares Verhalten im Sinne von § 325 StGB kann z. B. vorliegen, wenn durch den Betrieb erhebliche Luftverunreinigungen entstehen.
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Beim Betrieb und der Wartung von Verdunstungskühlanlagen besteht vor allem eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, insbesondere Legionellen. Diese Bakterien können beim Einatmen von Aerosolen schwere Lungenerkrankungen (Legionellose) verursachen. Weitere Risiken ergeben sich durch chemische Stoffe (z. B. Biozide), elektrische Anlagen, rutschige Oberflächen sowie Arbeiten in engen oder erhöhten Bereichen.
Nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 4 durchführen. Daraus leiten sich geeignete Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 ab, darunter:
- Verwendung von Atemschutz (mind. FFP2) und Schutzhandschuhen
- Erstellung einer Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
- Regelmäßige Wartung, Reinigung und Desinfektion der Anlage
- Dokumentation aller Arbeiten und Prüfungen
Für Arbeiten an Verdunstungskühlanlagen gelten insbesondere:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – allgemeine Pflichten zum Schutz der Beschäftigten
- Biostoffverordnung (BioStoffV) – Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
- 42. BImSchV – Überwachung und Hygieneanforderungen an Verdunstungskühlanlagen
Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Gefährdungen gesichert erscheinen lässt – Maßstab für Schutzmaßnahmen in der Betriebssicherheitsverordnung.
Speziell ausgebildete Personen (Sicherheitsingenieurinnen & -ingenieure bzw. Sicherheitstechnikerinnen und -techniker), die Arbeitgebende beim Arbeitsschutz beraten. Bei Verdunstungskühlanlagen unterstützen sie bei Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen und der Koordination mit hygienisch fachkundigen Personen.
Beschäftigte mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufe 2 benötigen arbeitsmedizinische Vorsorge. Diese umfasst Beratung, Untersuchungen und Impfangebote zum Schutz vor berufsbedingten Infektionskrankheiten wie Legionellose.
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Quellen und weiterführende Links
- BAuA: TRBA 400 – Biologische Arbeitsstoffe
- BAuA: TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung bei der Verwendung von Gefahrstoffen
- BAuA: TRBS 1111 – Betriebssicherheitsverordnung
- Gesetze im Internet: ChemBiozidV
- Gesetze im Internet: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Robert Koch-Institut: Legionellen – Prävention und Kontrolle