Der Arbeitgeber ist verantwortlich für den dauerhaft verkehrssicheren Betrieb von Verdunstungskühlanlagen sowie für die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten. Ziel ist der Betrieb einer Verdunstungskühlanlage mit möglichst geringem hygienischem Risiko. Der Schutz der arbeitenden Menschen ist gesetzlich geregelt.
Persönliche Schutzausrüstung mit grünen Chemikalienschutzhandschuhen, FFP3-Maske, Schutzbrille, Helm und Warnweste

Inhalt dieses Beitrags

Arbeitsschutz – Allgemeine Grundlagen

Pflichten des Arbeitgebers

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient der Sicherheit und Verbesserung der Gesundheit aller Beschäftigten. Arbeitgeber sind verpflichtet, Unfälle zu verhüten, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu prüfen und diese anzupassen. Sie müssen eine geeignete Organisation sicherstellen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden und Sicherheit sowie Gesundheitsschutz gewährleistet werden.

Grundsätze der Arbeitsschutzmaßnahmen:

      • Gefahren vermeiden und verbleibende Risiken minimieren
      • Gefahren an der Quelle bekämpfen

      • Berücksichtigung von Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und weiteren gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen

      • Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen

      • Beschäftigte sind geeigneten Anweisungen zu unterweisen

      • Aufgaben dürfen nur an Personen übertragen werden, die zur Einhaltung der Vorschriften befähigt sind

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung der mit der Arbeit verbundenen Risiken durchzuführen. Zu berücksichtigen sind:

      • Gestaltung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz

      • Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen

      • Einsatz und Auswahl von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen

      • Arbeitsverfahren, -abläufe und Arbeitszeitgestaltung

      • Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

      • Psychische Belastungen

Die Ergebnisse sowie die abgeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren und schriftlich festzuhalten.

Arbeitsschutz in Verdunstungskühlanlagen – Spezifische Anforderungen

Gefahren und Risiken

Das zirkulierende Wasser in Verdunstungskühlanlagen kann Chemikalien oder biologische Verunreinigungen wie Legionellen enthalten, die beim Einatmen oder Hautkontakt gesundheitsschädlich sein können. Inhaltsstoffe können im Wasserdampf mitgerissen werden. Legionellosen sind umweltbedingt und vollständig vermeidbar.

Weitere Gefährdungen:

    • Feuchtarbeit, Aerosole, Biomasse, Schlamm, Sedimente
    • Dampf
    • Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr
    • Hitze, Kälte, Eisschlag

Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt gemäß ArbSchG, BetrSichV, TRBS 1111, TRGS 400 und TRBA 400. Zuständig sind insbesondere:

    • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    • Fachärzte und Fachärztinnen für Arbeitsmedizin
    • Hygienisch fachkundige Personen (hfP) gemäß 42. BImSchV, geschult nach VDI-MT 2047-4, VDI 6022-4 oder vergleichbar

Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung resultierend aus der 42. BImSchV sind spätestens vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme zu erstellen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Eine Überprüfung und Aktualisierung ist mindestens alle zwei Jahre erforderlich.

Maßnahmen zum Schutz

Organisatorische Maßnahmen

    • Nur geeignete Beschäftigte einsetzen
    • Nachweis der aktuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Bei Kontakt mit kontaminiertem Wasser oder bei Reinigungsarbeiten sind zu verwenden:

    • FFP2-Maske oder gleichwertig
    • Schutzbrille
    • Körperbedeckende Arbeitskleidung
    • Chemikalien-Schutzhandschuhe z.B. aus Nitrilkautschuk

Hygienemaßnahmen

    • Arbeitsgeräte und Werkzeuge reinigen und ggf. desinfizieren 
    • Hände und Gesicht mit Wasser waschen und ggf. desinfizieren

Betriebsanweisung

    • Eine aktuelle, verbindliche Betriebsanweisung ist zu beachten

Wartung und Instandhaltung

Vor Inbetriebnahme:

      • Einweisung des Betriebspersonals
      • Vollständige Anlagendokumentation
      • Grundreinigung
      • Erstinspektion (hygienisch und technisch)
      • Erstbefüllung und Probebetrieb

Im Betrieb:

    • Jederzeitige Zugänglichkeit für Inspektion, Instandhaltung und Hygiene
    • Bei längerer Abschaltung: Durchströmung mit Nutzwasser
    • Im Stillstand: hygienische Sicherheit sicherstellen, ggf. Anlage entleeren
    • Biozide müssen gemäß Biozid-Verordnung VO (EU) 528/2012 zugelassen und registriert sein. Zusätzlich müssen die Biozide sowie ggf. ihre Vorläufersubstanzen nach im REACH-System registriert sein

Überwachung und Prüfung

    • Alle 5 Jahre ist eine Überprüfung der Anlage durch  öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A nach DIN EN ISO/IEC 17020 erforderlich
    • Ergebnisse der Überprüfung sind der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss vorzulegen

Gemäß 42. BImSchV sind vorgeschrieben:

    • Regelmäßige Untersuchungen auf allgemeine Koloniezahl und Legionellen durch ein akkreditiertes Labor
    • Zweiwöchentliche Eigenkontrollen des Nutzwassers durch den Betreiber
    • Vierteljährliche Laboruntersuchungen auf Koloniezahl und Legionellen
    • Bei Prüf- bzw. Maßnahmenwertüberschreitung: Unverzügliche zusätzliche Laboruntersuchung auf Legionellen
    • Nach Bestätigung der Überschreitung eines Prüfwertes Durchführung weitergehender Maßnahmen
    • Bei MW-Überschreitung unverzüglich weitere Pflichten einzuhalten

Meldepflichten und Betriebstagebuch

Ein Betriebstagebuch ist zu führen, jederzeit einsehbar, in Klarschrift und mindestens 5 Jahre aufzubewahren

Ausnahmen und Ordnungswidrigkeiten

Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern kein Risiko für Umwelt und Gesundheit besteht und unverhältnismäßiger Aufwand nachgewiesen wird.

Ordnungswidrigkeiten liegen vor, wenn: 

  • Anlagen nicht richtig betrieben werden
  • eine Gefährdungsbeurteilung nicht erstellt wurde
  • die Checkliste nach Anl. 2 nicht abgearbeitet wurde
  • Dokumentationspflichten nicht eingehalten wurden
  • Meldepflichten nicht erfüllt werden

Ein strafbares Verhalten im Sinne von § 325 StGB kann z. B. vorliegen, wenn durch den nicht sachgemäßen Betrieb erhebliche Luftverunreinigungen entstehen.

Nächste Termine der VDI 2047-Schulung

VDI
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Nächste Termine:
  • 03.09.2026 (Online)
  • 29.09.2026 (Online)
  • 15.10.2026 (Online)
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Beim Betrieb und der Wartung von Verdunstungskühlanlagen besteht vor allem eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, insbesondere Legionellen. Diese Bakterien können beim Einatmen von Aerosolen schwere Lungenerkrankungen (Legionellose) verursachen. Weitere Risiken ergeben sich durch chemische Stoffe (z. B. Biozide), elektrische Anlagen, rutschige Oberflächen sowie Arbeiten in engen oder erhöhten Bereichen.

Nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 4 durchführen. Daraus leiten sich geeignete Schutzmaßnahmen der ab, darunter:

  • Verwendung von Atemschutz (mind. FFP2) und Schutzhandschuhen
  • Erstellung einer Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Regelmäßige Wartung und Reinigung der Anlage
  • Dokumentation aller Arbeiten und Überprüfungen

Für Arbeiten an Verdunstungskühlanlagen gelten insbesondere:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – allgemeine Pflichten zum Schutz der Beschäftigten
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) – Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
  • 42. BImSchV – Überwachung und Hygieneanforderungen an Verdunstungskühlanlagen

Personen mit technischer Ausbildung, die zusätzlich einen speziellen Lehrgang absolviert haben. Sie beraten Unternehmen in spezifischen Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzfragen. Bei Verdunstungskühlanlagen unterstützen sie u.a. bei Gefährdungsbeurteilungen, Festlegung von Schutzmaßnahmen und der Koordination mit hygienisch fachkundigen Personen.

Beschäftigten mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, um tätigkeitsbezogene Infektionen frühzeitig zu erkennen. Die konkreten Ausführungen sind der ArbMedVV zu entnehmen und mit der Arbeitsmedizin einvernehmlich festzulegen. Insbesondere wird hier auf die Infektionsgefährdung durch legionellenhaltige Aerosole hingewiesen.

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