Ab dem 6. Dezember 2027 dürfen Tätigkeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien nur noch von fachkundigen Beschäftigten durchgeführt werden, die ihre Qualifikation nach § 11a GefStoffV nachweisen können.
Die novellierte Gefahrstoffverordnung und die angepasste TRGS 519 führen dafür ein neues, deutlich strengeres Qualifikationssystem ein – mit Grundkenntnissen Asbest für alle sowie modularen Sachkundelehrgängen für Aufsichtführende und verantwortliche Personen.
Für Betriebe im Bau‑ und Ausbauhandwerk bedeutet das: Der bisherige „Asbestschein“ nach Anlage 3 oder 4C reicht künftig nicht mehr aus, um alle Anforderungen zu erfüllen.
Wer weiterhin rechtssicher im Bestand arbeiten will, sollte jetzt planen, wie Fachkunde und Sachkunde bis spätestens 5. Dezember 2027 im gesamten Team aufgebaut und dokumentiert werden.
Warum sich die Regeln für Asbestarbeiten ändern
Mit der neuen Gefahrstoffverordnung setzt Deutschland die verschärften EU‑Vorgaben zum Schutz vor Asbestfasern in Gebäuden um.
Kernidee ist ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept: Nicht mehr nur das Produkt (z. B. Asbestzement), sondern die tatsächliche Faserkonzentration und Exposition auf der Baustelle bestimmen, welche Schutzmaßnahmen und Qualifikationen erforderlich sind.
Gerade im Bauen im Bestand zeigt sich, dass Asbest deutlich häufiger vorkommt, als vielen Betrieben bewusst ist – von alten Spachtelmassen bis zu Bodenbelägen und Brandschutzplatten.
Durch verbindliche Fach‑ und Sachkunde soll sichergestellt werden, dass alle Beteiligten Gefährdungen frühzeitig erkennen, geeignete Verfahren auswählen und die gesetzlichen Grenzwerte zuverlässig einhalten.
Was ab 2027 für alle Beschäftigten Pflicht wird
Spätestens zum 5. Dezember 2027 müssen alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen oder bei ihrer Arbeit Asbest ausgesetzt sein können, Grundkenntnisse Asbest nachweisen.
Diese Sachkunde umfasst in der Regel mindestens zehn Unterrichtseinheiten und vermittelt Grundwissen zu Gesundheitsgefahren, zum Erkennen typischer Asbestanwendungen, zu rechtlichen Pflichten und zu sicherem Arbeiten auf der Baustelle.
Dieser Kurs ist künftig Voraussetzung, um überhaupt bei Abbruch‑, Sanierungs‑ oder Instandhaltungsarbeiten im Bestand eingesetzt werden zu dürfen.
Nachweise über die Fachkunde sind bei Anzeigen und Genehmigungen namentlich vorzulegen – Betriebe müssen also lückenlos dokumentieren, welche Mitarbeitenden wann und wo geschult wurden.
Neue Sachkunde für Aufsichtführende und Verantwortliche
Für Aufsichtführende und verantwortliche Personen reicht die reine Sachkunde nicht aus. Sie müssen eine erweiterte Sachkunde nach TRGS 519 erwerben, die mehrere Tage umfasst und mit einer Prüfung abschließt.
In diesen Lehrgängen geht es neben den technischen Schutzmaßnahmen vor allem um Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplanung, Organisation des Arbeitsschutzes und die rechtssichere Dokumentation gegenüber Behörden und Auftraggebern.
Typische Inhalte dieser Sachkundelehrgänge sind zum Beispiel:
- Beurteilung der Risikostufe (niedrig, mittel, hoch) für konkrete Tätigkeiten
- Auswahl von Verfahren, Geräten und persönlicher Schutzausrüstung
- Erstellung und Umsetzung von Arbeitsplänen nach TRGS 519
- Pflichten als verantwortliche Person gegenüber Beschäftigten und Dritten
- Anforderungen an Anzeige‑, Genehmigungs‑ und Dokumentationspflichten
Nur wer diese Sachkunde nachweisen kann, darf künftig Asbestarbeiten planen, beaufsichtigen und freigeben – sowohl im niedrigen als auch im hohen Risikobereich.
Lehrgang 1 und Lehrgang 2 – welches Risiko, welche Qualifikation?
Die neuen Lehrgänge orientieren sich nicht mehr nur an Produktarten, sondern an der Risikostufe der Tätigkeit. Lehrgang 1 ist für Arbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich vorgesehen, Lehrgang 2 für Tätigkeiten mit hoher Exposition oder komplexen Sanierungen.
Für Betriebe ist damit klarer erkennbar, welche Qualifikation für welche Baustellenkonstellation erforderlich ist.
Was wird aus den bisherigen Asbestscheinen?
Die gute Nachricht: Bereits erworbene Asbest‑Sachkunden gehen nicht einfach verloren. Sie werden über Übergangsregelungen in das neue System überführt und können in vielen Fällen auf neue Module angerechnet werden. Trotzdem sollten sich Betriebe nicht darauf verlassen, dass ein alter Nachweis dauerhaft alle Anforderungen abdeckt – insbesondere dann nicht, wenn der Lehrgang vor vielen Jahren absolviert wurde oder sich das Tätigkeitsprofil im Betrieb verändert hat. Für die Praxis bedeutet das:- vorhandene Asbestnachweise systematisch erfassen
- prüfen, welche Mitarbeitenden künftig welche Rolle (AF/VP) übernehmen sollen
- gezielt entscheiden, wer eine Ergänzungs‑ oder Wiederholungsschulung benötigt
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Mehr Verantwortung für Betriebe und Auftraggeber
Die neuen Vorgaben richten sich nicht nur an die ausführenden Unternehmen, sondern auch an Auftraggeber und Betreiber von Gebäuden. Sie müssen künftig viel genauer prüfen, ob bei geplanten Maßnahmen Asbest im Spiel sein kann – und nur noch Fachfirmen beauftragen, die die geforderte Fach‑ und Sachkunde nachweisen können. Für Betriebe bedeutet das: Wer seine Qualifikationen sauber dokumentiert und transparent kommuniziert, verbessert seine Chancen bei Ausschreibungen und Rahmenverträgen. Typische Anforderungen, die in Ausschreibungen und Verträgen häufiger auftauchen werden:- Nachweis der Fachkunde Asbest für alle eingesetzten Beschäftigten
- Benennung der sachkundigen verantwortlichen Person mit Lehrgang 1 oder 2
- Vorlage von Fortbildungs‑ und Aktualisierungsnachweisen (z. B. alle sechs Jahre)
- Nachweis eines funktionierenden Systems zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Übergangsfrist bis Ende 2027 klug nutzen
Die Übergangsfrist bis Dezember 2027 wirkt auf den ersten Blick lang, ist in der Praxis aber knapp bemessen. Je nach Region und Branche ist schon jetzt absehbar, dass Schulungsplätze begehrt und kurzfristig schwer zu bekommen sein werden.
Betriebe, die frühzeitig mit der Planung beginnen, können ihre Teams Schritt für Schritt qualifizieren und Schulungen besser in die Auslastung einplanen.
Ein praxisnahes Vorgehen kann so aussehen:
- Bestandsaufnahme aller aktuellen Qualifikationen (Asbestscheine, Fortbildungen).
- Festlegung, wer künftig als AF und wer als VP eingesetzt werden soll.
- Auswahl passender Lehrgänge (Sachkunde, Lehrgang 1, Lehrgang 2).
- Zeitliche Planung der Schulungen bis spätestens Herbst 2027.
So stellen Sie sicher, dass Ihr Betrieb auch nach dem Stichtag rechtssicher Asbestarbeiten anbieten kann – ohne Baustopps oder Auftragsverluste, weil Nachweise fehlen.
Die passenden Schulungen im Überblick:
Häufige Fragen und Antworten
Die neuen Vorgaben greifen stufenweise, entscheidend ist aber der Stichtag Anfang Dezember 2027. Spätestens dann müssen alle Beschäftigten, die mit Asbest oder potenziell asbesthaltigen Materialien arbeiten, eine anerkannte Fachkunde beziehungsweise passende Sachkunde nachweisen können. Ab diesem Zeitpunkt sind Arbeiten ohne entsprechende Qualifikation nicht mehr zulässig.
AF („ausführende Fachkräfte“) sind Mitarbeitende, die Asbestarbeiten praktisch ausführen, z.B. dem Arbeitsplan folgen, Geräte führen und persönliche Schutzausrüstung nutzen.
VP („verantwortliche Personen“) planen und überwachen Asbestarbeiten, erstellen oder prüfen Arbeitspläne, stimmen sich mit Auftraggebern und Behörden ab und tragen die Gesamtverantwortung für den sicheren Ablauf der Maßnahme.
Lehrgang 1 ist für Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich vorgesehen, zum Beispiel typische Arbeiten im Bestand mit begrenzter Faserfreisetzung. Lehrgang 2 deckt Arbeiten mit hoher Exposition und komplexe Sanierungen ab, etwa an stark beschädigten Asbestbauteilen. Beide Lehrgänge bauen auf der Fachkunde Asbest auf, unterscheiden sich aber in Tiefe, Umfang und erlaubter Risikostufe.
Vorhandene Asbest‑Sachkunden nach den alten Anlagen werden nicht automatisch wertlos, sie können über Übergangsregelungen bestimmten neuen Modulen zugeordnet werden. Trotzdem kann es nötig sein, den bisherigen Nachweis zu ergänzen oder zu aktualisieren – insbesondere, wenn der Lehrgang lange zurückliegt oder sich die Art der Arbeiten geändert hat. Eine individuelle Prüfung der vorhandenen Zertifikate ist daher sinnvoll.
Wer nach Ablauf der Übergangsfrist ohne passende Fach‑ oder Sachkunde Asbestarbeiten durchführt, riskiert Baustopps, Bußgelder und den Verlust von Aufträgen. Auch Haftungsrisiken im Schadensfall steigen deutlich. Deshalb sollten Betriebe frühzeitig planen, wer im Unternehmen welche Rolle übernimmt und welche Lehrgänge bis spätestens 2027 absolviert werden müssen.
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