Eine Betriebsanweisung Asbest ist eine schriftliche, tätigkeitsbezogene Arbeitsschutzanweisung für Beschäftigte, die mit asbesthaltigen oder asbestverdächtigen Materialien arbeiten. Sie beschreibt die Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die beim Umgang mit Asbest einzuhalten sind.

Die Grundlage bilden insbesondere § 14 Gefahrstoffverordnung und die TRGS 519. Wichtig ist: Eine schriftliche Sicherheitsanweisung darf nicht nur allgemein formuliert sein. Sie muss zur konkreten Tätigkeit, zum Material, zum Arbeitsverfahren und zu den festgelegten Schutzmaßnahmen passen.

Inhalt dieses Beitrags

Wann ist eine Anweisung im Betrieb zu asbesthaltigen Materialien erforderlich?

Das Dokument ist erforderlich, wenn Beschäftigte mit asbesthaltigen Baustoffen arbeiten und somit gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind. Das betrifft vor allem Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, kurz ASI-Arbeiten.

Nach der TRGS 519 fallen darunter unter anderem Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten, Asbestzementprodukten sowie asbesthaltigen Estrichen, Bodenbelägen, Klebern, Spachtelmassen, Anstrichen oder Beschichtungen. Auch Nebenarbeiten können relevant sein, wenn dabei eine Freisetzung von Asbestfasern nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Sicherheitsanweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und den Beschäftigten zugänglich sein. Nur so kann sie als Grundlage für die Unterweisung Asbest genutzt werden.

 

Mögliche Tätigkeitsfelder im Überblick:

  • geplante Arbeiten an bekannten asbesthaltigen Baustoffen,
  • Arbeiten an asbestverdächtigen Materialien nach entsprechender Bewertung,
  • Reinigung asbestbelasteter Räume oder Gegenstände,
  • innerbetrieblicher Transport asbesthaltiger Materialien,
  • Bereitstellung und Verpackung asbesthaltiger Abfälle,
  • Arbeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren.

Bei schwach gebundenem Asbest ist besondere Sorgfalt erforderlich. Solche Produkte können Fasern leichter freisetzen als fest gebundene Asbestprodukte. Deshalb müssen Arbeitsverfahren, Abschottung, technische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung und Entsorgung besonders genau geregelt werden.

Wichtig ist: Die Betriebsanweisung ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch den Arbeitsplan. Sie ist ein eigenständiges Arbeitsschutzdokument, das Beschäftigten konkrete Handlungsanweisungen für die Praxis gibt.

Rechtliche Grundlage: gemäß GefStoffV, gemäß TRGS 519 und TRGS 555 

Die zentrale rechtliche Grundlage für die Betriebsanweisung ist § 14 Gefahrstoffverordnung. Danach muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird. Diese muss der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein. 

Für Asbestarbeiten konkretisiert die TRGS 519 die Anforderungen. Sie gilt für Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie für die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle. Die TRGS 519 beschreibt unter anderem Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, den Arbeitsplan, die personelle Ausstattung, Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, Hygiene, Unterweisung und arbeitsmedizinische Prävention. 

Relevant ist in diesem Kontext auch die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“. Sie behandelt allgemein die Anforderungen an Sicherheitsanweisungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. 

Wer muss die Betriebsanweisung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer. Er muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche, arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung erstellen und sie den Beschäftigten zugänglich machen. Fachkundige oder sachkundige Personen können die Erstellung unterstützen, die Verantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber.

Welche Inhalte muss eine schriftliche Anweisung enthalten?

Eine Betriebsanweisung muss verständlich, konkret und tätigkeitsbezogen sein. Sie sollte nicht nur allgemeine Aussagen wie „Schutzmaßnahmen beachten“ enthalten, sondern klar beschreiben, was im jeweiligen Arbeitsbereich zu tun ist.

Sie muss also die konkrete Tätigkeit, die Gefahren durch Asbestfasern, Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, Verhalten bei Störungen, Erste Hilfe und Entsorgung beschreiben.

Arbeitsbereich und Tätigkeit

Zunächst muss die Betriebsanweisung erkennen lassen, für welchen Arbeitsbereich und welche Tätigkeit sie gilt. Eine allgemeine Überschrift wie „Betriebsanweisung Asbest“ reicht allein nicht aus.

Sinnvoll sind Angaben zu:

Beispiele für konkrete Arbeiten sind: „Demontage von Asbestzement-Fassadenplatten“, „Entfernen von Brandschutzplatten“ oder „Arbeiten an asbesthaltigem Bodenbelag mit anerkanntem emissionsarmem Verfahren“.

Je konkreter die Tätigkeit beschrieben wird, desto besser können Beschäftigte die Anweisung praktisch anwenden.

Gefahren für Beschäftigte

Die Betriebsanweisung muss die Asbest Risiken für die Beschäftigten klar benennen. Bei Asbest besteht die zentrale Gefahr in der Freisetzung und dem Einatmen lungengängiger Asbestfasern.

Asbestfasern können beim Bearbeiten, Entfernen, Brechen oder unsachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen freigesetzt werden. Werden diese Fasern eingeatmet, können sie langfristig schwere Erkrankungen verursachen.

Gesundheitliche Folgen können unter anderem Asbestose, Lungenkrebs oder Mesotheliom sein. Die Erkrankungen treten häufig erst nach langer Zeit auf. Deshalb ist auch eine kurzfristige Tätigkeit mit möglicher Faserfreisetzung ernst zu nehmen.

Bei einer Betriebsanweisung für schwach gebundene Produkte muss besonders deutlich werden, dass diese Materialien bereits bei geringerer mechanischer Belastung Fasern freisetzen können.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Die Betriebsanweisung muss die erforderlichen Asbest Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln beschreiben. Diese müssen zur Gefährdungsbeurteilung und zum Arbeitsplan passen.

Typische Schutzmaßnahmen sind:

  • staubarmes Arbeiten,
  • Vermeidung unnötiger mechanischer Belastung,
  • kein trockenes Kehren,
  • kein Abblasen mit Druckluft,
  • Verwendung geeigneter Absaug- oder Entstaubungstechnik,
  • Abschottung oder Kennzeichnung des Arbeitsbereichs,
  • Zutrittsbeschränkung für Unbefugte,
  • Reinigung mit geeigneten Verfahren,
  • Einhaltung der festgelegten Arbeitsabläufe.

Die Maßnahmen sollten nach dem STOP-Prinzip betrachtet werden. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung. Persönliche Schutzausrüstung bleibt bei Asbestarbeiten dennoch häufig erforderlich, weil eine Faserexposition nicht immer allein durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.

Wichtig ist auch, dass die Beschäftigten keine eigenmächtigen Änderungen am Arbeitsverfahren vornehmen. Wird anders gearbeitet als im Arbeitsplan vorgesehen, kann sich die Exposition erheblich verändern.

 

Persönliche Schutzausrüstung

Die Betriebsanweisung muss festlegen, welche persönliche Schutzausrüstung bei der Tätigkeit zu tragen ist. Allgemeine Formulierungen wie „geeignete PSA tragen“ sind für die Praxis oft zu ungenau.

Je nach Tätigkeit können Angaben erforderlich sein zu:

  • Atemschutz,
  • Schutzanzug,
  • Schutzhandschuhen,
  • Sicherheitsschuhen,
  • Schutzbrille,
  • Kopfschutz,
  • Einweg- oder Mehrwegschutzkleidung,
  • An- und Ablegen der Schutzkleidung,
  • Reinigung oder Entsorgung kontaminierter PSA.

Beim Atemschutz muss klar sein, welche Art von Atemschutz vorgesehen ist und wann er zu tragen ist. Beschäftigte müssen außerdem in die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung eingewiesen werden.

Die aufsichtführende Person sollte sich vergewissern, dass die Beschäftigten entsprechend der Betriebsanweisung unterwiesen wurden und die persönliche Schutzausrüstung korrekt verwenden.

 

Verhalten bei Störungen

Eine Betriebsanweisung muss auch regeln, was bei Störungen des Arbeitsablaufs zu tun ist. Gerade bei Asbestarbeiten können Störungen dazu führen, dass plötzlich mehr Fasern freigesetzt werden als erwartet.

Mögliche Störungen sind zum Beispiel:

  • Beschädigung asbesthaltiger Materialien,
  • Ausfall einer Absaugung oder Unterdruckhaltung,
  • beschädigte Abschottung,
  • beschädigte Verpackung asbesthaltiger Abfälle,
  • unerwarteter Fund weiterer asbestverdächtiger Materialien,
  • Verunreinigung angrenzender Bereiche.

 

Die Betriebsanweisung sollte klar festlegen:

  • Arbeit sofort unterbrechen,
  • Staubaufwirbelung vermeiden,
  • Arbeitsbereich sichern,
  • aufsichtführende Person informieren,
  • weitere Maßnahmen nach Arbeitsplan einleiten,
  • kontaminierte Bereiche nicht unkontrolliert verlassen,
  • * Freigabe erst nach geeigneter Reinigung und Kontrolle.
Diese Regeln müssen einfach formuliert sein, damit Beschäftigte im Störfall schnell und korrekt handeln können.

 

Erste Hilfe und arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Betriebsanweisung sollte auch Informationen zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge enthalten. Bei Asbest geht es weniger um akute Vergiftungserscheinungen, sondern vor allem um die Vermeidung inhalativer Exposition und die langfristige Gesundheitsvorsorge.

Bei Verdacht auf eine relevante Exposition sollten Beschäftigte die aufsichtführende Person informieren. Der Vorfall sollte dokumentiert und arbeitsmedizinisch bewertet werden.

Die TRGS 519 enthält eigene Regelungen zur arbeitsmedizinischen Prävention. Für Beschäftigte, die Asbestabbruch-, Asbestsanierungs- oder Asbestinstandhaltungsarbeiten ausführen sollen, ist arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die betroffenen Beschäftigten zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

Die Unterweisung umfasst außerdem eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Dabei geht es unter anderem um die Gesundheitsgefahren durch Asbest und die Bedeutung der Vorsorge.

Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

Die Betriebsanweisung muss beschreiben, wie asbesthaltige Abfälle sachgerecht behandelt und beseitigt werden. Das ist ein besonders wichtiger Punkt, weil bei Verpackung, Transport, Zwischenlagerung oder unsachgemäßer Entsorgung erneut Fasern freigesetzt werden können.

Typische Vorgaben sind:

  • Abfälle staubarm aufnehmen,
  • asbesthaltige Abfälle nicht werfen oder brechen,
  • geeignete und gekennzeichnete Verpackungen verwenden,
  • Verpackungen sicher verschließen,
  • beschädigte Verpackungen vermeiden oder ersetzen,
  • Abfälle getrennt erfassen,
  • Lagerung und Bereitstellung nach Arbeitsplan durchführen,
  • Entsorgung nur über zulässige Entsorgungswege.
Bei Asbestarbeiten sollte auch die Entsorgung mit dem Arbeitsplan abgestimmt sein. Dieser muss Angaben zur Abfallbehandlung und zur Bereitstellung zur Abholung an der Arbeitsstätte enthalten.

Betriebsanweisung, Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan: Was ist der Unterschied?

Bei Asbestarbeiten werden mehrere Dokumente benötigt oder relevant. Besonders häufig werden Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan und Betriebsanweisung miteinander verwechselt. Sie hängen zusammen, haben aber unterschiedliche Funktionen.

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist die fachliche Grundlage. Sie bewertet, welche Gefahren bei der Tätigkeit bestehen, welche Materialien betroffen sind, wie hoch die mögliche Exposition ist und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind:
    Welche Gefahren bestehen und welche Maßnahmen sind erforderlich?
  • Der Arbeitsplan beschreibt, wie die Asbestarbeiten konkret durchgeführt werden. Er enthält unter anderem Angaben zur Vorgehensweise, zu Arbeitstechniken, zu Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination, zur persönlichen Schutzausrüstung, zur Freigabe des Arbeitsbereiches und zur Abfallbehandlung: Wie werden die Arbeiten konkret durchgeführt?
  • Die Betriebsanweisung richtet sich an die Beschäftigten. Sie fasst die für sie relevanten Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln verständlich zusammen: Was müssen Beschäftigte bei der Arbeit beachten?

 

Muss die Sicherheitsanweisung mit dem Arbeitsplan abgestimmt werden?

Ja. Eine Betriebsanweisung muss mit dem Arbeitsplan abgestimmt sein. Die TRGS 519 stellt klar, dass die Betriebsanweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist. Der Arbeitsplan wiederum wird ebenfalls auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erstellt.

In der Praxis bedeutet das: Schutzmaßnahmen, Arbeitsverfahren, persönliche Schutzausrüstung, Reinigung, Dekontamination und Entsorgung dürfen sich in den Dokumenten nicht widersprechen.

Ein Beispiel: Wenn der Arbeitsplan ein bestimmtes emissionsarmes Verfahren vorsieht, darf die Betriebsanweisung nicht allgemein andere Bearbeitungsmethoden zulassen. Wenn im Arbeitsplan Atemschutz oder Schutzkleidung festgelegt ist, muss dies auch in der Betriebsanweisung eindeutig erscheinen.

Muster-Betriebsanweisung Asbest nach TRGS 519: Anlage 1.6 und 1.7

Die TRGS 519 enthält Muster-Betriebsanweisungen. Besonders relevant sind:

  • Muster-Betriebsanweisung Anlage 1.6 der TRGS 519 für Asbestzement,
  • Muster-Betriebsanweisung Anlage 1.7 der TRGS 519 für schwach gebundenen Asbest.

 

Anlage 1.6 betrifft beispielhaft Tätigkeiten mit Asbestzement, etwa die Demontage von Asbestzement-Fassadenplatten. Anlage 1.7 betrifft beispielhaft Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest, etwa das Entfernen von Brandschutzplatten.

Diese Muster können eine hilfreiche Orientierung sein. Sie zeigen, welche Struktur eine Betriebsanweisung für Asbestarbeiten haben kann und welche Inhalte typischerweise erforderlich sind.

Trotzdem sind sie keine fertige Lösung für jeden Betrieb und jede Baustelle. Die Muster müssen immer auf den konkreten Anwendungsfall übertragen werden. Entscheidend sind die tatsächliche Tätigkeit, das asbesthaltige Material, der Arbeitsbereich, das Verfahren, die Schutzmaßnahmen und die organisatorischen Rahmenbedingungen.

Darf man eine Vorlage für eine Betriebsanweisung Asbest einfach übernehmen?

Eine Vorlage darf nicht ungeprüft übernommen werden.

Der Grund ist einfach: Eine Betriebsanweisung muss tätigkeitsbezogen sein. Ein Muster kann nie alle betrieblichen, baustellenbezogenen und verfahrensbezogenen Besonderheiten abdecken.

Vor der Nutzung einer Vorlage müssen unter anderem folgende Fragen geprüft werden:

  • Passt die Vorlage zur konkreten Tätigkeit?
  • Welche Materialien werden bearbeitet oder entfernt?
  • Welche Arbeitsverfahren sind vorgesehen?
  • Welche Schutzmaßnahmen wurden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt?
  • Welche persönliche Schutzausrüstung ist erforderlich?
  • Welche Reinigungs- und Dekontaminationsmaßnahmen sind vorgesehen?
  • Wie werden asbesthaltige Abfälle verpackt und entsorgt?
  • Wer ist verantwortlich und wer führt die Aufsicht?

Eine unverändert übernommene Vorlage kann fachlich falsch oder unvollständig sein. Sie kann Beschäftigte in falscher Sicherheit wiegen und im Ernstfall zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen.

Besser ist es, ein offizielles Muster als Grundlage zu nutzen und daraus eine konkrete Betriebsanweisung für den jeweiligen Betrieb und die jeweilige Tätigkeit zu erstellen.

Die mündliche Unterweisung

Die Betriebsanweisung ist Grundlage der mündlichen Unterweisung. Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den unterwiesenen Personen durch Unterschrift zu bestätigen.

Die Betriebsanweisung ersetzt die Unterweisung nicht. Sie ist aber die Grundlage dafür, dass Beschäftigte die Gefahren und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Asbest verstehen und anwenden können.

 

Eine Unterweisung sollte insbesondere behandeln:

  • Eigenschaften von Asbest,
  • Wirkungen von Asbest auf die Gesundheit,
  • gewerkspezifische asbesthaltige Materialien,
  • Tätigkeiten mit möglicher Asbestexposition,
  • Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung,
  • sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren,
  • richtige Nutzung persönlicher Schutzausrüstung,
  • Verhalten bei Störungen,
  • sachgerechte Abfallbeseitigung,
  • arbeitsmedizinische Vorsorge.

Wichtig ist: Eine unterschriebene Liste ersetzt keine inhaltlich gute Unterweisung. Beschäftigte müssen die Schutzmaßnahmen verstehen und praktisch anwenden können.

Informationen auf der Baustelle: Was ist praktisch zu beachten?

Eine Betriebsanweisung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie für die Beschäftigten tatsächlich zugänglich und verständlich ist. Sie sollte deshalb nicht nur in einem Ordner im Büro liegen, sondern am Einsatzort verfügbar sein.

Praktisch sinnvoll ist:

  • die Betriebsanweisung vor Arbeitsbeginn zu besprechen,
  • sie im Arbeitsbereich oder in der Baustellendokumentation bereitzuhalten,
  • nur die aktuelle Version zu verwenden,
  • Änderungen im Arbeitsverfahren sofort zu berücksichtigen,
  • Beschäftigte bei Sprachbarrieren verständlich zu unterweisen,
  • die Betriebsanweisung mit Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan abzugleichen,
  • die Einhaltung durch die aufsichtführende Person kontrollieren zu lassen.
Gerade auf wechselnden Baustellen sollte geprüft werden, ob eine vorhandene Betriebsanweisung wirklich zur konkreten Situation passt. Unterschiedliche Materialien, Arbeitsbereiche oder Verfahren können unterschiedliche Schutzmaßnahmen erfordern.

 

Häufige Fehler beim Erstellen einer Arbeitsplatzanweisung

In der Praxis treten bei Betriebsanweisungen für Asbest immer wieder ähnliche Fehler auf. Viele davon entstehen, weil Muster unkritisch übernommen oder nicht an die konkrete Tätigkeit angepasst werden.

Häufige Fehler sind:

  • Die Betriebsanweisung ist zu allgemein formuliert.
  • Die konkrete Tätigkeit wird nicht eindeutig beschrieben.
  • Das betroffene asbesthaltige Material wird nicht genannt.
  • Schwach gebundener Asbest wird nicht ausreichend berücksichtigt.
  • Die Schutzmaßnahmen passen nicht zum Arbeitsplan.
  • Die persönliche Schutzausrüstung wird zu ungenau angegeben.
  • Das Verhalten bei Störungen fehlt.
  • Die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle ist nicht geregelt.
  • Die Betriebsanweisung ist veraltet.
  • Die Unterweisung wurde nicht dokumentiert.
  • Beschäftigte kennen die Betriebsanweisung nicht.
  • Die Betriebsanweisung liegt nicht am Einsatzort vor.
Ein weiterer Fehler ist die Annahme, dass eine Betriebsanweisung alleine ausreicht. Das ist nicht der Fall. Sie ist nur ein Baustein im Arbeitsschutz. Entscheidend ist, dass Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan, technische Schutzmaßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung und Aufsicht zusammenwirken.

Für mehr Arbeitsschutz auf der Baustelle

Eine Betriebsanweisung für Asbest-Arbeiten ist kein bloßes Formular für die Ablage. Sie ist ein zentrales Arbeitsschutzdokument für alle Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Baustoffen umgehen oder in asbestbelasteten Arbeitsbereichen tätig werden.

Sie beschreibt die Gefahren, legt Asbest Arbeitsschutz fest und gibt konkrete Verhaltensregeln für die Praxis. Gleichzeitig ist sie die Grundlage für die Unterweisung Asbest und muss mit der Gefährdungsbeurteilung und dem Arbeitsplan abgestimmt sein.

Wer eine Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV für Asbest erstellt, sollte deshalb nicht nur ein Muster übernehmen. Entscheidend ist die fachlich richtige Anpassung an die konkrete Tätigkeit, das Material, das Arbeitsverfahren und die Schutzmaßnahmen nach TRGS 519.

Eine sorgfältig erstellte Betriebsanweisung schützt Beschäftigte vor Asbestfasern, unterstützt die rechtssichere Organisation von Asbestarbeiten und sorgt dafür, dass Schutzmaßnahmen auf der Baustelle tatsächlich umgesetzt werden.
FAQ-Icon

Eine Betriebsanweisung ist eine schriftliche, tätigkeitsbezogene Anweisung für Beschäftigte, die mit asbesthaltigen Baustoffen arbeiten oder dabei Asbestfasern ausgesetzt sein können. Sie liefert baustellenrelevante Informationen, beschreibt Gefahren, Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, Verhalten bei Störungen und Entsorgung.

Ja. Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Betriebsanweisung bereitstellen. Für Asbestarbeiten sind insbesondere  Vorschriften gemäß GefStoffV und gemäß TRGS 519 relevant.

Eine schriftliche Sicherheitsanweisung wird benötigt, wenn Beschäftigte Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen. Das betrifft insbesondere Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Tätigkeiten bei der Behandlung, Verpackung, Lagerung oder Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.

Verantwortlich ist der Arbeitgeber beziehungsweise der Unternehmer. Er muss sicherstellen, dass eine geeignete Anweisung erstellt, den Beschäftigten zugänglich gemacht und als Grundlage für die Unterweisung genutzt wird.

Eine Betriebsanweisung muss unter anderem Angaben zum Arbeitsbereich, zur Tätigkeit, zu den asbesthaltigen Baustoffen, zu Gesundheitsgefahren, Schutzmaßnahmen, persönlicher Schutzausrüstung, Verhalten bei Störungen, Erste Hilfe und Entsorgung enthalten.

Die Gefährdungsbeurteilung bewertet die Gefahren und legt Schutzmaßnahmen fest. Die Betriebsanweisung übersetzt diese Schutzmaßnahmen in verständliche Verhaltensregeln für die Beschäftigten.

Der Arbeitsplan beschreibt, wie die Asbestarbeiten konkret durchgeführt werden. Die Betriebsanweisung richtet sich an die Beschäftigten und erklärt, welches Verhalten bei der Arbeit erforderlich ist.

Ja. Die Betriebsanweisung muss den Beschäftigten zugänglich sein. Außerdem müssen die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung unterwiesen werden.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich zu dokumentieren und durch Unterschrift zu bestätigen.

Eine Betriebsanweisung Asbest muss aktualisiert werden, wenn sich Arbeitsbedingungen maßgeblich ändern. Das kann zum Beispiel bei neuen Arbeitsverfahren, anderen Materialien, geänderten Schutzmaßnahmen oder neuen Erkenntnissen zur Gefährdung der Fall sein.

Nächste Termine für Asbest-Schulungen

Lernformate:
Nächste Termine:
  • 08.09.2026 (Online)
  • 16.11.2026 (Online)
  • 20.01.2027 (Online)
Lernformate:
Nächste Termine:
  • 06.04.2027 (Düsseldorf)
Lernformate:
Nächste Termine:
  • 23.09.2026 (Leipzig)
  • 02.12.2026 (Düsseldorf)
  • 03.03.2027 (Stuttgart)
Lernformate:
Nächste Termine:
  • 28.08.2026 (Online)
  • 16.10.2026 (Online)
  • 20.11.2026 (Online)
Lernformate:
Nächste Termine:
  • 18.09.2026 (Online)
  • 04.12.2026 (Online)
  • 10.03.2027 (Online)

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

Gefährdungsbeurteilung

Pflichten, Ablauf & Qualifikation

Atemschutz bei Asbest

FFP2, FFP3, gebläseunterstützter Atemschutz

Haben Sie Fragen zu unseren Asbest-Schulungen? Dann kontaktieren Sie uns gerne: