Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist Teil der Mantelverordnung und sorgt seit dem 1. August 2023 für bundeseinheitliche Regelungen beim Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen. Ziel ist es, Ressourcen zu schonen, Umweltbelastungen zu reduzieren und Rechtssicherheit für Bauherren, Unternehmen und Behörden zu schaffen.
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Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis
Themenübersicht - Ersatzbaustoffverordnung:
Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Mantelverordnung
Mineralische Ersatzbaustoffe
Begriffsdefinition
Akteure
Gütesicherung (§ 4 – 13 EBV)
Handreichungen für den Vollzug
Novellierung
Von der Herstellung bis zum Einbau – der Weg eines Ersatzbaustoffs unter der EBV
Der deutschlandweit größten Abfallströme sind mit ca. 275 Millionen Tonnen pro Jahr die mineralischen Abfälle. Neben der stofflichen Verwertung, inklusive der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen mit Aushubböden, stellt das Recycling einen wichtigen Verwertungsweg dieses Massenstroms dar. Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von mineralischen Abfällen in Form des Einbaus in technische Bauwerke wurden bislang in der LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“ (LAGA-M 20) formuliert, wobei deren Anwendung in den Bundesländern nicht einheitlich war, sondern teils ergänzende oder abweichende Regelungen vorgegeben wurden.
Zum 01.08.2023 wurde die bundeseinheitlich geltende Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) als Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung rechtswirksam. Ebenso wurde die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mit Artikel 2 neugefasst sowie Gewerbeabfallverordnung (Artikel 3) und Deponieverordnung (Artikel 4) angepasst. Insgesamt ergeben sich somit umfangreiche Neuerungen für den Umgang mit mineralischen Abfällen und Ersatzbaustoffen.
In der folgenden Abbildung sind die Regelungsbereiche der ErsatzbaustoffV (rot) und die der BBodSchV (grün) dargestellt.

Häufige Fragen zur Ersatzbaustoffverordnung
Die EBV gilt für Recycling-Baustoffe, Bodenmaterial, Baggergut sowie industrielle Nebenprodukte wie Schlacken und Aschen.
Die EBV ist seit dem 1. August 2023 bundesweit in Kraft.
Die bisherige LAGA M20 wurde durch die EBV ersetzt. Damit gelten nun bundesweit einheitliche Anforderungen.
Unternehmen müssen die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen, Prüfberichte dokumentieren und die ordnungsgemäße Verwendung sicherstellen.