Durch die neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV) innerhalb der ebenfalls neuen Mantelverordnung, die im August 2023 in Kraft getreten ist, gelten bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Bestimmungen, unter anderem wie der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke geregelt ist.

Doch was sind Ersatzbaustoffe und welche Branchen und Bereiche müssen sich künftig an der neuen Verordnung orientieren? Zur neuen Mantelverordnung zählen auch die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sowie die Deponieverordnung (DepV).

 

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Um welche Ersatzbaustoffe geht es in der Ersatzbaustoffverordnung?

In der Ersatzbaustoffverordnung respektive Mantelverordnung werden die Ersatzbaustoffe, um die es in der Verordnung beim Boden- und Grundwasserschutz, bei der Schonung natürlicher Ressourcen sowie beim Einbau von Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke geht, explizit benannt. In puncto mineralischer Ersatzbaustoffe geht es der Definition nach um 15 geregelte Materialien beziehungsweise Abfälle. Hierbei geht es um

  • Bodenmaterial
  • Baggergut
  • Recycling-Baustoffe
  • Gleisschotter
  • Aschen aus Verbrennungsprozessen
  • Schlacken aus der Metallerzeugung.

Vor allem Entsorgungsunternehmen für mineralische Abfälle, Straßen- und Tiefbaubetriebe, Institutionen aus dem Abfall- und Bodensektor, Recyclingbetriebe, Umweltlabore, Ingenieurbüros und Deponiebetreiber müssen die Vorgaben der neuen EBV konkret für folgende mineralischen Ersatzbaustoffe umsetzen:

Braunkohlenflugasche (BFA)

Bei der Braunkohlenflugasche handelt es sich um Mineralstoffpartikel, die aus der Feuerung mit Braunkohle – gegebenenfalls mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom – mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden werden.

Steinkohlenflugasche (SFA)

Die Steinkohlenflugasche-Teile sind ebenfalls Mineralstoffpartikel, die aus der Trocken- oder Schmelzfeuerung nur mit Steinkohle oder mit Steinkohle inklusive anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom entstehen und mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden werden.

Steinkohlenkesselasche (SKA)

Die Steinkohlenkesselasche ist Asche, die bei der Trockenfeuerung von Steinkohle – oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen am Kesselboden – über eine Rinne nass oder trocken abgezogen wird.

Hausmüllverbrennungsasche (HMVA)

Bei der Hausmüllverbrennungsasche geht es um Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, aufbereitete, gealterte Kessel- und Rostasche aus Anlagen zur Verbrennung von Haushaltsabfällen sowie gewerbliche und industrielle Abfälle.

Recycling-Baustoff (RC)

Durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen werden mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt, wie beispielsweise der Recycling-Baustoff.

Bodenmaterial (BM)

Gemäß § 2 Nr. 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung darf Bodenmaterial nach dem Aushub nicht mit anderen Ersatzbaustoffen vermischt werden.

Baggergut (BG)

Baggergut ist das Material, das entweder von Unterhaltungs-, Neu- oder Ausbaumaßnahmen aus oder an Gewässern entnommen oder aufbereitet wird. In der Regel besteht Baggergut aus Sedimenten und subhydrischen Böden der Gewässersohle, aus dem Oberboden, Unterboden oder Untergrund im unmittelbaren Umfeld des Gewässerbettes oder aus Oberböden im Ufer- und Überschwemmungsbereich des Gewässers.

Gleisschotter (GS)

Beim Gleisschotter handelt es sich um Bettungsmaterial aus Naturstein, das in einer Aufbereitungsanlage behandelt wurde oder bei Baumaßnahmen an Schienenverkehrswegen oberhalb der Tragschicht oder des Planums anfällt.

 

Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS)

Die Gießerei-Kupolofenschlacke fällt in Eisengießereien beim Schmelzen von Gusseisen in Kupolöfen an.

Kupferhüttenmaterial (CUM-1, CUM2)

Das Kupferhüttenmaterial sind Schlacke, die bei der Herstellung von Kupfer als Stückschlacke oder Schlackegranulat anfällt.

Gießereirestsand (GRS)

Der Gießereirestsand ist rieselfähiger Sand, der in Temper-, Eisen-, Stahl- und Nichteisenmetall-Gießereien anfällt.

Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle (SKG)

Das Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle zählt ebenfalls zum Bereich „mineralische Ersatzbaustoffe“. Es ist glasiges Granulat, das durch das schockartige Abkühlen des bei der Verbrennung von Steinkohle – oder auch mit der anteiligen Mitverbrennung von Abfällen in Kohlenstaubfeuerungen – mit flüssigem Ascheabzug anfallenden Mineralstoffs entsteht.

Stahlwerksschlacke (SWS)

Die Stahlwerksschlacke fällt bei der Verarbeitung von Eisenluppe respektive Eisenschwamm, Roheisen und aufbereitetem Stahlschrott zu Stahl im Linz-Donawitz-Konverter oder im Elektroofen an.

Hüttensand (HS)

Zu den Ersatzbaustoffen zählt auch Hüttensand – ein feinkörniger sowie glasiger Mineralstoff, der durch das Abschrecken flüssiger Hochofenschlacke entsteht.

Hochofenstückschlacke (HOS)

Bei der Hochofenstückschlacke handelt es sich um eine Gesteinskörnung, die aus der im Hochofenprozess entstandenen Hochofenschlacke durch Abkühlen, Zerkleinern und Sortieren gewonnen wird.

Weiterbildung in den Bereichen Mantelverordnung, Ersatzbaustoffe, Bodenschutz

Für alle Bereiche und Branchen, die mit mineralischen Ersatzbaustoffen zu tun haben, ist die Mantelverordnung mit der Ersatzbaustoffverordnung, Deponieverordnung, Gewerbeabfallverordnung und Bundes-Bodenschutz-Verordnung ab August 2023 rechtlich bindend.

Um sicherzugehen, dass man die Vorgaben der neuen Verordnungen ordnungsgemäß umsetzt, ist es empfehlenswert, sich entsprechend schulen zu lassen. Im Seminar „Einführung in die Ersatzbaustoffverordnung im Rahmen der Mantelverordnung“ der Deutschen Umweltakademie bereiten erfahrene Referenten die Teilnehmer unter anderem darauf vor, wie die Ersatzbaustoffe entstehen, wie der Einbau in technische Bauwerke laufen muss und wie die Umwelt beziehungsweise Böden geschont werden. 

Einführung in die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) im Rahmen der Mantelverordnung

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