Inhaltsverzeichnis
1. Umgang mit mineralischen Abfällen
Praxisbeispiel: Entsorgung von mineralischen Abfällen bei Straßenbauprojekten
Bei Straßenbauprojekten fallen häufig große Mengen mineralischer Abfälle an. Für einen kosten- und termingerechten Bauablauf ist eine optimale Planung unabdingbar. Eine gute Planung beginnt bereits mit vorbereitenden Untersuchungen von Ausbaumaterialien. Diese Analysen dienen der Einstufung von Abfällen sowie der Planung von geeigneten Entsorgungswegen (Recycling, Verfüllung, Landschaftsbau, Deponiebau, etc.).
Gilt die ErsatzbaustoffV bei Wiedereinsatz von mineralischen Abfällen in der gleichen Baumaßnahme?
Häufig kann ein Teil der anfallenden mineralischen Abfälle bei Baumaßnahmen direkt (wieder-)verwertet werden. Der direkte Einsatz ist aus Sicht der Kreislaufwirtschaft wünschenswert. Zu unterscheiden ist zwischen Materialien/ Abfällen, die direkt wieder eingesetzt werden können (z. B. Bodenmaterial mit weniger als 10 Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile) und solchen Materialien, bei denen eine vorherige Aufbereitung erforderlich ist. Die ErsatzbaustoffV regelt die Verwendung von Bodenmaterial, was lediglich vorab zu untersuchen ist sowie den Einsatz von sogenannten mobilen Aufbereitungsanlagen für mineralische Ersatzbaustoffe. Für eine Vorplanung können in-situ-Untersuchungen genutzt werden. Um neben der Vorplanung derartige Untersuchungen auch für die anschließende Entsorgung heranziehen zu können, sind diese in-situ-Untersuchung nach DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien“, Teile 5 (2018-06) und 6 (2019-01) durchzuführen.
Nach welchem Regelwerk sollen mineralische Abfälle untersucht werden?
Die ErsatzbaustoffV regelt nicht die Anforderungen an die Untersuchung von mineralischen Abfällen an der Anfallstelle. Es gelten insofern die bisherigen bzw. aktualisierten Regelungen in den jeweiligen Bundesländern. Da die ErsatzbaustoffV die Untersuchung von mineralischen Ersatzbaustoffen regelt, bietet es sich an, bereits die mineralischen Abfälle, welche zu Ersatzbaustoffen aufbereitet werden sollen, entsprechend zu untersuchen. Je nach weiteren in Betracht kommenden Entsorgungswegen gibt es ergänzende bzw. abweichende Anforderungen an die Untersuchung (z. B. Eluat-Untersuchung nach der Deponieverordnung)
Die Online-Schulung „Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis“ bietet Planungsbüros und Baulastträgern einen umfassenden Überblick über die neuen Rechtsregelungen, stellt den Bezug zu verwandten Rechtsbereichen dar und gibt wichtige Hinweise zur Umsetzung in der Praxis.
2. Anwendung von Ersatzbaustoffen
Praxisbeispiel: Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe bei Straßenbauprojekten
Die Ersatzbaustoffverordnung ist eines der essenziellen Regelwerke für den Straßenbau. Bei öffentlichen Bauvorhaben besteht häufig eine Berücksichtigungspflicht oder sogar Bevorzugungspflicht für mineralische Ersatzbaustoffe. Welche Anforderungen an den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe gestellt werden, muss daher im Vorfeld geprüft werden.
Welche Prüfung muss bei der Verwendung von güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen durchgeführt werden?
Die Güteüberwachung an der Aufbereitungsanlage ersetzt die bisher häufig vollzogene Prüfung angelieferter Materialien an der Anfallstelle. Stattdessen wird mittels Lieferschein (§ 25) die Materialqualität vom Betreiber der Aufbereitungsanlage nachgewiesen. Dies schließt jedoch ergänzende Untersuchungen am Einbauort nicht aus, auch wenn diese nach der ErsatzbaustoffV nicht zwingend sind. Zu berücksichtigen ist, dass je nach Untersuchungsverfahren (Eluat-Herstellungsverfahren) die Ergebnisse voneinander abweichen können und insofern nur bedingt vergleichbar sind.
Was ist eine Aufbereitungsanlage und wer ist Betreiber?
Der Begriff der Aufbereitungsanlage ist in der ErsatzbaustoffV definiert. Es wird hier zwischen mobilen und stationären Anlagen unterschieden. Mobile Aufbereitungsanlagen werden an wechselnden Standorten betrieben, wobei aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein solcher Betrieb nur für Abfälle am Entstehungsort zulässig ist. Stationäre Aufbereitungsanlagen haben einen festen immissionsschutzrechtlich oder baurechtlich genehmigten Standort. Betreiber ist hier der Inhaber in der Regel der Inhaber der Genehmigung, da dieser in der Regel auch für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Aufbereitungsanlage verantwortlich ist, was letztlich auch die Durchführung der Güteüberwachung entsprechend der ErsatzbaustoffV beinhaltet. Für Betreiber mobiler Aufbereitungsanlagen gibt es keine eindeutige Festlegung. Hier ist aus praktischen Erwägungen zu prüfen, wer idealerweise die Dokumentationspflichten für Güteüberwachung und Abgabe der aufbereiteten mineralischen Ersatzbaustoffe erfüllen sollte. Dieser ist dann bei mobilen Anlagen der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 5 Abs. 6).
3. Ausschreibungen & Dokumentation
Welche Informationen werden für eine produktneutrale Ausschreibung benötigt?
Ziel der Vergabe von Bauleistungen ist die Herstellung eines Bauwerks. Die zum Einsatz kommenden Materialien müssen daher in erster Linie bautechnische Anforderungen erfüllen. Für mineralische Ersatzbaustoffe gelten ergänzend dazu die umweltfachlichen Anforderungen aus der ErsatzbaustoffV. Bei der Vergabe von Lieferleistungen für Baumaterialien ist seit dem 1. August 2023 darauf zu achten, dass nur solche mineralischen Ersatzbaustoffe angeboten werden, die entsprechend güteüberwacht sind. Ebenso sind Einsatzbeschränkungen für mineralische Ersatzbaustoffe je nach Materialart (BM, RC, GS etc.) und Materialklasse zu berücksichtigen. Ob ein Material in der jeweiligen Qualität geeignet ist, lässt sich nur dann ermitteln, wenn Hauptgruppe der Bodenart (Sand, Lehm, Schluff, Ton), Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht und Einsatzzweck (Einbauweise entsprechend Anlage 2 oder 3 der ErsatzbaustoffV) bekannt sind bzw. vorher ermittelt wurden.
4. Weiterbildung
Welchen Nutzen bietet eine Schulung im Umgang mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung für mich?
- Inhaltliche Übersicht über den Aufbau der MantelV sowie der EBV.
- Umfangreiche Aufklärung bezüglich der Pflichten der ErsatzbaustoffV.
- Ausführliche Einführung in die zutreffenden Paragrafen sowie die Vorbereitung auf die jeweiligen Anwendungsbereiche.
- Praxisnahe und verständliche Beispiele.
- Konkrete Aufschlüsselung und Abgrenzung zu bisher gültigen Regelwerken wie der LAGA-M 20.
- Unterstützung aller Interessenträger im anwenderfreundlichen Vollzug zum Zweck der Steigerung der Verwertungsquoten, der anwachsenden Akzeptanz von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie der Ressourcenschonung.
Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis
Häufige Fragen zu Ersatzbaustoffverordnung
Mobil oder stationär – die Aufbereitungsanlage bereitet mineralische Abfälle auf und stellt Ersatzbaustoffe her. Betreiber ist meist der Anlageninhaber, bei mobilen Anlagen kann es auch die jeweilige Behörde sein, die die Dokumentation verantwortet.
Der Lieferschein (§ 25 EBV) ersetzt teilweise Probenahmen, aber ergänzende Untersuchungen am Einbauort können notwendig sein. Methoden wie Säulenversuch oder Schüttelversuch können je nach Materialklasse unterschiedlich bewertet werden.
Ja – sofern es sich um technische Bauwerke handelt. Liegt der Einsatzbereich außerhalb solcher Bauwerke, gilt die EBV nicht automatisch.
Sie sichert Materialqualität (§§ 4–13 EBV) und stellt sicher, dass die Ersatzbaustoffe den Material- und Überwachungswerten entsprechen – dauerhaft geprüft durch EgN, FÜ und WPK (Werkseigene Produktionskontrolle).
Die Schulung bietet praxisnahe Einblicke in Prüfung, Einbau, Schnittstellen wie BBodSchV, ergänzt durch Zertifikat – ideal für Planer, Behörden und Hersteller.
Wenn Sie im Bereich der Mantelverordnung Probenahmen durchführen wollen, müssen Sie bis 2028 akkreditiert sein. Dieses gilt für Boden und Baggergut. Für die anderen Materialien müssen Sie innerhalb der Güterwachung ab 2023 akkreditiert sein. Für die übrigen mineralischen Abfälle, die an der Anfallstelle beprobt werden müssen, gibt es bis jetzt keine Regelung für die Probenahme.
In der Mantelverordnung wird die PN 98 sowohl in der ErsatzbaustoffV als auch in BBodSchV gefordert. Die Sachkundelehrgänge sind laut EBV alle 5 Jahre zu erneuern. Die Güteüberwachungsgesellschaften möchten für Ihre Mitglieder die Qualität der Schulungen erhöhen. Es sollen mehr praktische Übungen, speziell für Gesteinskörnungen gemäß EBV durchgeführt werden. Hier wurden die PN 98 Schulungen um ein paar Folien zur EBV angepasst.