Eine Gefährdungsbeurteilung Asbest ist vor jeder Tätigkeit erforderlich, bei der Asbestfasern freigesetzt werden können. Sie muss vor Arbeitsbeginn tätigkeitsbezogen erstellt, schriftlich dokumentiert und bei Änderungen aktualisiert werden. Grundlage sind die Gefahrstoffverordnung, die TRGS 519 und das risikobezogene Maßnahmenkonzept.

Besonders relevant ist sie bei Gebäuden, deren Bau vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde. Dieser Beitrag erklärt Pflichten, Ablauf, Schutzmaßnahmen, Anzeige und Qualifikation.

Inhalt dieses Beitrags

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung Asbestsanierung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine tätigkeitsbezogene Analyse der Arbeitsbedingungen. Sie legt fest, ob Beschäftigte oder Dritte durch Asbestfasern gefährdet werden können, welches Risiko besteht und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Tätigkeit feststellen, ob Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchgeführt werden oder ob dabei asbesthaltiger Staub freigesetzt werden kann.

Dabei ist insbesondere zu prüfen:

  • welche asbesthaltigen Materialien vorhanden oder zu erwarten sind,
  • ob Asbest schwach gebunden, fest gebunden oder in bauchemischen Produkten enthalten ist,
  • in welchem Zustand sich die Materialien befinden,
  • welche Arbeitsverfahren vorgesehen sind,
  • in welchem Umfang Fasern freigesetzt werden können,
  • welcher Risikobereich vorliegt,
  • welche technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist damit nicht nur ein Formular. Sie ist die Grundlage für Arbeitsplan, Betriebsanweisung, Unterweisung, Anzeige, Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinische Vorsorge und die Auswahl qualifizierter Personen.

Unterschied zwischen Gefährdungsbeurteilung und Asbestkataster

Ein Asbestkataster ist eine Bestandserfassung asbesthaltiger oder asbestverdächtiger Materialien in einem Gebäude oder einer Anlage. Es beschreibt typischerweise Art, Lage, Menge, Zustand und Bewertung asbesthaltiger Baustoffe.

Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ist dagegen auf eine konkrete Arbeitssituation bezogen. Sie bewertet zum Beispiel das Entfernen von Asbestzementplatten, das Bohren in asbesthaltigen Fliesenkleber oder die Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte.

Ein Asbestkataster ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht. Es ist aber eine wichtige Grundlage, weil ohne belastbare Informationen zu Material, Zustand und Lage der Asbestprodukte keine fachgerechte Beurteilung der Arbeitsbedingungen möglich ist.

Wer ist zur Gefährdungsbeurteilung bei Asbest verpflichtet?

Verantwortlich ist grundsätzlich der Arbeitgeber, der die Tätigkeiten mit Asbest durchführen lässt. Er muss die Gefährdungsbeurteilung veranlassen, dokumentieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen.

Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn einzelne Aufgaben an sachkundige Personen, externe Fachplaner, Gutachter oder Messstellen übertragen werden.

Nach TRGS 519 ist eine sachkundige verantwortliche Person festzulegen. Diese Person muss bereits bei der Planung die Anforderungen berücksichtigen und bei der Durchführung sicherstellen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

 

Erforderlich sind insbesondere:

  • Sachkunde nach TRGS 519,
  • Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten,
  • Kenntnis der geplanten Arbeitsverfahren,
  • Kenntnis der relevanten Schutzmaßnahmen,
  • Fähigkeit zur Umsetzung und Kontrolle des Arbeitsplans.

Sind mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und besteht eine gegenseitige Gefährdung durch Asbest, ist eine Koordination erforderlich. Der Koordinator muss in Sicherheitsfragen weisungsbefugt sein und entweder selbst sachkundig sein oder sich durch eine sachkundige Person beraten lassen.

Wann ist eine Asbest-Beurteilung notwendig?

Eine Asbest Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme jeder Tätigkeit erforderlich, bei der Asbestfasern freigesetzt werden können. Das gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie für Nebenarbeiten.

Typische Anwendungsfälle sind:

  • Renovierung, Umbau oder Rückbau von Bestandsgebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993,
  • Abbruch von Gebäuden, Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten mit asbesthaltigen Bauteilen wie Asbest Wellplatten, Asbest Putz u.a.
  • Arbeiten an Asbestzementprodukten, zum Beispiel Dächern, Fassadenplatten oder Lüftungskanälen,
  • Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten, zum Beispiel Spritzasbest, Asbestpappen oder Brandschutzverkleidungen,
  • Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern,
  • Instandhaltungsarbeiten an Dichtungen, Leitungsabschottungen, Brandschutzklappen oder technischen Anlagen,
  • Probenahmen und Begehungen in asbeststaubbelasteten Bereichen,
  • Reinigung asbeststaubbelasteter Räume,
  • Transport, Verpackung und Bereitstellung asbesthaltiger Abfälle,
  • unvorhergesehene Asbestfunde während laufender Arbeiten.

 

Bei einem unerwarteten Asbestfund sind die Arbeiten unverzüglich zu stoppen. Anschließend sind Material, Tätigkeit, Exposition, die Gefahr von krebserzeugenden Gefahrstoffen und Schutzmaßnahmen neu zu beurteilen.

Mindestinhalte einer Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Informationsermittlung

Zunächst sind Art, Bezeichnung, Lage, Menge und Zustand der asbesthaltigen oder asbestverdächtigen Materialien zu ermitteln. Dazu gehören auch Hinweise auf weitere Gefahrstoffe, zum Beispiel PAK in Beschichtungen oder kontaminierte Stäube.

2. Materialbewertung

Es ist zu prüfen, ob es sich um schwach gebundene Asbestprodukte, Asbestzementprodukte, sonstige fest gebundene Produkte oder bauchemische Produkte wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber handelt.

3. Tätigkeitsbeschreibung

Die geplante Tätigkeit muss konkret beschrieben werden. Dazu gehören Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschineneinsatz, Dauer, räumliche Bedingungen und Anzahl der Beschäftigten.

4. Expositionsermittlung

Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition gegenüber Asbestfasern sind zu ermitteln. Dies kann durch Messung, Analogieschluss, anerkannte emissionsarme Verfahren oder die Exposition-Risiko-Matrix erfolgen.

5. Risikozuordnung

Die Tätigkeit ist einem Risikobereich zuzuordnen. Relevant sind insbesondere niedriges Risiko, mittleres Risiko und hohes Risiko.

6. Schutzmaßnahmen

Aus der Risikobewertung werden technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen abgeleitet. Dabei gilt das STOP-Prinzip: Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzmaßnahmen.

7. Arbeitsplan

Vor Beginn der Arbeiten ist ein Arbeitsplan zu erstellen. Er beschreibt Vorgehen, Arbeitstechniken, Dekontamination, PSA, Abfallbehandlung und Freigabe des Arbeitsbereichs.

8. Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Arbeitgeber muss eine Betriebsanweisung erstellen und seine Angestellten anhand dieser unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und dokumentiert werden.

9. Wirksamkeitsprüfung

Es ist festzulegen, wie die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen geprüft wird. Dazu können Sichtkontrollen, Unterdruckkontrollen, Freimessungen, Funktionsprüfungen oder Expositionsmessungen gehören.

10. Dokumentation und Aktualisierung

Die Beurteilung ist vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zu dokumentieren. Bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen ist sie zu aktualisieren. Das aktuelle Formular „Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan“ nach Anlage 1.4 der TRGS 519 finden Sie hier.

Der Ablauf – Schritt für Schritt erklärt

Schritt 1: Objekt- und Materialinformationen beschaffen

Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden oder zu erwarten sind. Dafür sind vorhandene Unterlagen auszuwerten, zum Beispiel Bauunterlagen, frühere Gutachten, Schadstoffkataster, Wartungsunterlagen oder Produktinformationen.

Der Arbeitgeber hat erforderliche Angaben beim Auftraggeber oder Bauherrn einzuholen. Bestehen Zweifel, ist eine qualifizierte Beurteilung durch eine sachkundige Person erforderlich. Bei unklarer Materiallage sind Materialproben und Laboranalysen zu veranlassen.

 

Schritt 2: Tätigkeit konkret beschreiben

Die Gefährdungsbeurteilung darf nicht abstrakt bleiben. Sie muss sich auf die konkrete Tätigkeit beziehen. Entscheidend ist nicht nur, ob Asbest vorhanden ist, sondern wie daran gearbeitet wird.

Beispiele:

  • Entfernen ganzer Asbestzementplatten,
  • Bohren einzelner Befestigungspunkte,
  • Abschleifen asbesthaltiger Spachtelmassen,
  • Stemmen in asbesthaltigem Fliesenkleber,
  • Ausbau asbesthaltiger Brandschutzplatten,
  • Reinigung asbeststaubbelasteter Räume.
Je stärker das Material mechanisch bearbeitet wird, desto höher ist in der Regel das Faserfreisetzungspotenzial.

 

Schritt 3: Exposition ermitteln

Die Asbestexposition kann auf mehreren Wegen ermittelt werden:

  • durch Arbeitsplatzmessungen,
  • durch Analogieschluss zu vergleichbaren Tätigkeiten,
  • durch anerkannte emissionsarme Verfahren,
  • durch Nutzung der Exposition-Risiko-Matrix für bestimmte Tätigkeiten,
  • durch vorhandene Messdaten aus vergleichbaren Arbeitsverfahren.
Messungen der Asbestfaserkonzentration müssen nach anerkannten Verfahren durchgeführt werden. Sie dürfen nur von fachkundigen und ausreichend ausgestatteten Messstellen vorgenommen werden. Bei akkreditierten Messstellen für Faserstaubmessungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

 

Schritt 4: Risikobereich bestimmen

Die Gefährdungsbeurteilung muss die Tätigkeit einem Risikobereich zuordnen. Maßgeblich ist die Asbestfaserkonzentration bezogen auf die Exposition der Beschäftigten.

Orientierungswerte:

  • unter 10.000 Fasern/m³: niedriges Risiko,
  • 10.000 bis 100.000 Fasern/m³: mittleres Risiko,
  • über 100.000 Fasern/m³: hohes Risiko.

Die Akzeptanzkonzentration liegt bei 10.000 Fasern/m³. Sie entspricht einem Akzeptanzrisiko von 4:10.000 bezogen auf 40 Arbeitsjahre.

Die Toleranzkonzentration liegt bei 100.000 Fasern/m³. Sie entspricht einem Toleranzrisiko von 4:1.000. Oberhalb dieser Konzentration liegt ein hohes, nicht hinnehmbares Krebsrisiko vor.

 

Schritt 5: Schutzmaßnahmen festlegen

Die Schutzmaßnahmen richten sich nach Art des Materials, Tätigkeit, Exposition, Risikobereich und Arbeitsumgebung. Ziel ist es, die Freisetzung von Asbestfasern so weit wie möglich zu verhindern und die Ausbreitung von Asbeststaub zu vermeiden.

Mögliche technische Schutzmaßnahmen sind:

  • staubarme Arbeitsverfahren,
  • anerkannte emissionsarme Verfahren,
  • Absaugung an der Entstehungsstelle,
  • Abschottung des Arbeitsbereichs,
  • Unterdruckhaltung,
  • Luftführung und Filtertechnik,
  • Materialbefeuchtung,
  • staubdichte Verpackung,
  • Schleusen und Dekontaminationseinrichtungen.

 

Organisatorische Maßnahmen sind unter anderem:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl,
  • Zutrittsbeschränkung,
  • Kennzeichnung des Arbeitsbereichs,
  • Arbeitszeitbegrenzungen bei belastender PSA,
  • Reinigungs- und Entsorgungskonzept,
  • Koordination mehrerer Arbeitgeber,
  • Unterweisung der Beschäftigten,
  • Dokumentation der Schutzmaßnahmen.

 

Persönliche Schutzmaßnahmen umfassen insbesondere:

  • geeigneten Atemschutz,
  • Schutzkleidung,
  • Schutzhandschuhe,
  • Schutzschuhe,
  • Dekontaminationsregeln,
  • getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung.

 

Schritt 6: Arbeitsplan erstellen

Vor Aufnahme der ASI-Arbeiten ist ein Arbeitsplan zu erstellen. Er ist Bestandteil der Anzeige und beschreibt insbesondere:

  • Arbeitsverfahren und Arbeitstechniken,
  • Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und Dritte,
  • Dekontamination der Beschäftigten,
  • persönliche Schutzausrüstung,
  • Freigabe des Arbeitsbereichs nach Abschluss der Arbeiten,
  • Abfallbehandlung, Verpackung, Kennzeichnung und Bereitstellung,
  • Vorgehen bei Störungen oder unvorhergesehenen Funden.
Der Arbeitsplan muss zur tatsächlichen Tätigkeit passen. Bei wesentlichen Änderungen ist er anzupassen.

Exposition-Risiko-Matrix für Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber

Für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern enthält die TRGS 519 eine eigene Exposition-Risiko-Matrix. Diese Matrix ordnet konkrete Arbeitsverfahren den Risikobereichen zu und benennt die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen und Qualifikationsanforderungen.

Das ist besonders relevant, weil Asbest in bauchemischen Produkten oft nur in geringen Massenanteilen vorkommt, bei mechanischer Bearbeitung aber dennoch relevante Faserfreisetzungen entstehen können.

Typische Tätigkeiten an PSF-Materialien sind:

  • Bohren,
  • Schleifen,
  • Fräsen,
  • Stemmen,
  • Entfernen von Fliesen,
  • Entfernen von Spachtelmassen,
  • Bearbeiten von Wand- und Deckenflächen.

Die konkrete Zuordnung hängt vom Arbeitsverfahren, den eingesetzten Geräten, der Absaugung, dem Umfang der Tätigkeit und der vorhandenen Schutztechnik ab.

 

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien

Technische Schutzmaßnahmen

Das Arbeitsverfahren muss so gestaltet werden, dass Asbestfasern möglichst nicht freigesetzt werden. Die Ausbreitung von Asbeststaub ist nach dem Stand der Technik zu verhindern.

Bei Tätigkeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten sind regelmäßig besonders hohe Schutzanforderungen erforderlich. Dazu gehören je nach Tätigkeit:

  • abgeschotteter Arbeitsbereich,
  • Unterdruckhaltung,
  • Personen- und Materialschleusen,
  • kontrollierte Luftführung,
  • Filteranlagen,
  • Dekontamination,
  • Kontroll- und Freigabemessungen.
Bei Asbestzementprodukten stehen staubarme Demontage, zerstörungsfreier Ausbau, Befeuchtung, Vermeidung von Bruch und staubdichte Verpackung im Vordergrund.

 

Persönliche Schutzausrüstung

Die PSA ist tätigkeits- und risikobezogen festzulegen. Sie ersetzt technische und organisatorische Maßnahmen nicht, sondern ergänzt sie.

Je nach Exposition kommen insbesondere folgende Atemschutzgeräte in Betracht:

  • FFP2 oder Halbmaske P2 bei niedrigerer Exposition und kurzzeitigen Tätigkeiten,
  • FFP3 oder Halbmaske P3 bei höherer Exposition,
  • gebläseunterstützte Atemschutzsysteme bei belastender oder länger dauernder Tätigkeit,
  • Vollmasken oder höherwertige Systeme bei sehr hoher Exposition.
Schutzkleidung muss ebenfalls zur Tätigkeit passen. Häufig erforderlich sind Schutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5-6. Einwegschutzanzüge sind in vielen Fällen zweckmäßig, weil sie die Verschleppung von Asbestfasern reduzieren.

 

Hygiene und Dekontamination

Im Arbeitsbereich dürfen keine Nahrungs- oder Genussmittel aufgenommen werden. Arbeits- und Straßenkleidung sind getrennt aufzubewahren. Beschäftigte müssen geeignete Wasch- und Dekontaminationsmöglichkeiten nutzen können.

Bei Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten ist in der Regel eine Personenschleuse mit Nasszelle erforderlich. Ziel ist, die Verschleppung von Asbestfasern aus dem Arbeitsbereich zuverlässig zu verhindern.

Dokumentation, Anzeige und Zulassung

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu dokumentieren. Die TRGS 519 stellt hierfür Musterformulare bereit. Die Dokumentation muss die wesentlichen Beurteilungsschritte, Schutzmaßnahmen, Arbeitsverfahren und Zuständigkeiten nachvollziehbar abbilden.

 

Anzeigepflicht 

Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige richtet sich nach Art, Umfang und Risikobereich der Tätigkeit.

Für Tätigkeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich ist grundsätzlich eine unternehmensbezogene Anzeige vorgesehen. Bei Tätigkeiten im mittleren Risikobereich an wechselnden Arbeitsstätten sind zusätzlich Ort, Beginn und Dauer der Tätigkeit mitzuteilen.

Bei objektbezogenen Tätigkeiten, insbesondere bei umfangreicheren oder risikoreicheren Arbeiten, sind die Angaben konkret auf das jeweilige Objekt und die geplante Tätigkeit zu beziehen.

Mit der Anzeige sind in der Regel auch Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan und Betriebsanweisung vorzulegen. Außerdem ist eine Durchschrift an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln.

 

Zulassung

Tätigkeiten im hohen Risikobereich dürfen nur von Betrieben durchgeführt werden, die über die erforderliche Zulassung verfügen. Klassische Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten sind regelmäßig zulassungsrelevant.

Für Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich gelten andere Anforderungen. Entscheidend ist die konkrete Zuordnung der Tätigkeit, nicht allein die pauschale Bezeichnung des Materials.

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Betriebsarzt ist an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen, ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen erfolgen. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nur dann mit entsprechenden Tätigkeiten beauftragen, wenn sie zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

Nach Beendigung der Exposition ist Angebotsvorsorge beziehungsweise nachgehende Vorsorge anzubieten.

Qualifikation: Wer darf welche Asbestarbeiten nach TRGS 519 ausführen?

Die Qualifikationsanforderungen richten sich nach Art, Umfang und Risikobereich der Tätigkeit. Entscheidend ist, ob Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten, Asbestzementprodukten, sonstigen asbesthaltigen Materialien oder Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern durchgeführt werden.

Kleiner Asbestschein nach Anlage 4 TRGS 519

Der kleine Asbestschein ist für viele Tätigkeiten an Asbestzementprodukten, Tätigkeiten mit geringer Exposition und bestimmte Arbeiten geringen Umfangs relevant.

Typische Tätigkeiten:

  • Arbeiten an Asbestzementplatten,
  • Instandhaltungsarbeiten mit geringer Exposition,
  • Tätigkeiten mit fest gebundenen Asbestprodukten,
  • bestimmte Arbeiten geringen Umfangs.
Die Sachkunde nach Anlage 4 ist befristet und muss regelmäßig durch einen anerkannten Fortbildungslehrgang verlängert werden.


Großer Asbestschein nach Anlage 3 TRGS 519

Der große Asbestschein ist für umfangreichere und risikoreichere Tätigkeiten erforderlich, insbesondere für Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten und Tätigkeiten, die eine umfassendere Sachkunde voraussetzen.

Typische Tätigkeiten:

  • Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten,
  • Arbeiten an Spritzasbest,
  • Arbeiten an Asbestpappen, Brandschutzverkleidungen oder schwach gebundenen Dämmstoffen,
  • Einsatz als verantwortliche Person bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten.
Der Sachkundenachweis nach Anlage 3 umfasst auch die Sachkunde nach Anlage 4.

 

Übersicht: Tätigkeit, Risiko und Qualifikation

Tätigkeit 

Typischer Risikobereich 

Erforderliche Qualifikation 

Probenahme und Begehung asbeststaubbelasteter Räume 

je nach Situation niedrig bis hoch 

sachkundige Person, mindestens Anlage 4, je nach Tätigkeit Anlage 3 

Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten 

regelmäßig hoch  

Sachkunde nach Anlage 3, Zulassung des Betriebs bei hohem Risiko 

Arbeiten an Asbestzementprodukten 

niedrig bis mittel, abhängig vom Verfahren 

mindestens Sachkunde nach Anlage 4 

Instandhaltungsarbeiten mit geringer Exposition 

niedrig  

Sachkunde nach Anlage 4  

Ein zentrales Arbeitsschutzinstrument

Die Gefährdungsbeurteilung bei Asbest ist ein zentrales Arbeitsschutzinstrument. Sie entscheidet darüber, ob eine Tätigkeit zulässig ist, welche Qualifikation erforderlich ist, welcher Risikobereich vorliegt und welche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden müssen.

Für Unternehmen ist entscheidend: Die Beurteilung muss vor Beginn der Tätigkeit erstellt, dokumentiert und fachkundig umgesetzt werden. Je nach Tätigkeit sind zusätzlich Anzeige, Arbeitsplan, Betriebsanweisung, arbeitsmedizinische Vorsorge und gegebenenfalls eine Zulassung erforderlich.

 

Wer regelmäßig mit Bestandsgebäuden, Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung zu tun hat, sollte frühzeitig prüfen, ob Asbest vorhanden sein kann und welche Sachkunde nach TRGS 519 erforderlich ist.

 

Schulungsangebot der Deutschen Umweltakademie

Die Deutsche Umweltakademie bietet behördlich anerkannte Schulungen zum kleinen und großen Asbestschein nach TRGS 519 an. Die Schulungen richten sich an Fachbetriebe, Bauunternehmen, Sicherheitsbeauftragte, Planende, SiGeKo, Sachverständige und alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Qualifikationsanforderungen nach TRGS 519 erfüllen müssen.

FAQ-Icon

Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber. Er muss vor Beginn der Tätigkeit beurteilen, ob Beschäftigte oder Dritte durch Asbestfasern gefährdet werden können. Die praktische Erstellung kann durch sachkundige Personen unterstützt werden. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Sie ist immer erforderlich, wenn Tätigkeiten mit asbesthaltigen oder asbestverdächtigen Materialien durchgeführt werden oder wenn asbesthaltige Stäube freigesetzt werden können. Das gilt insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie bei Nebenarbeiten wie Probenahmen, Reinigungsarbeiten oder Transportvorgängen.

Sie muss mindestens Material, Menge, Zustand, Tätigkeit, Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Exposition, Risikobereich, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitsprüfung, Arbeitsplan, Betriebsanweisung, Unterweisung und Dokumentation berücksichtigen.

Das Asbestkataster beschreibt die vorhandenen oder vermuteten asbesthaltigen Materialien in einem Objekt. Die Gefährdungsbeurteilung bewertet dagegen eine konkrete Tätigkeit an diesen Materialien und legt die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.

Das hängt von der Tätigkeit ab. Für viele Tätigkeiten an Asbestzementprodukten und Tätigkeiten mit geringer Exposition kann die Sachkunde nach Anlage 4 ausreichend sein. Für Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten oder Tätigkeiten im hohen Risikobereich ist regelmäßig die Sachkunde nach Anlage 3 erforderlich.

Die Exposition kann durch Messung, Analogieschluss, anerkannte emissionsarme Verfahren oder die Exposition-Risiko-Matrix ermittelt werden. Bei Messungen sind anerkannte Verfahren einzuhalten. Die Messstelle muss fachkundig und ausreichend ausgestattet sein.

Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Art der Anzeige richtet sich nach Risikobereich, Tätigkeit und Arbeitsstätte.

Eine Zulassung ist für Tätigkeiten im hohen Risikobereich erforderlich. Das betrifft insbesondere viele Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten.

Sie ist zu aktualisieren, wenn sich Arbeitsbedingungen, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Materialbefund, Exposition oder Risikobewertung maßgeblich ändern. Auch bei einem unerwarteten Asbestfund während laufender Arbeiten ist eine Neubewertung erforderlich.

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Dieser Inhalt wurde sorgfältig erstellt und fachlich geprüft von Dirk Blechschmidt. Letztes Aktualisierungsdatum: 16.07.2026