Es ist nicht so, dass die Recyclingindustrie, Entsorgungsbetriebe, Abfallbeauftragten oder Behörden für den Abfall- oder Bodenbereich dem Inkrafttreten der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ab August 2023 entgegenfiebern. Vielmehr sollte es für alle Beteiligten darum gehen, vorbereitet zu sein, wenn die neue Verordnung, die innerhalb der ebenfalls neuen Mantelverordnung entstanden ist, für alle Unternehmen und Institutionen bundesweit rechtlich bindend ist. Im Fokus der neuen EBV stehen der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke, der Schutz von Grundwasser und Boden sowie das Ziel, wie eine hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe erzielt werden kann.

Doch es gibt auch Ausnahmen: Wann wird die neue Ersatzbaustoffverordnung nicht angewendet? Allen handelnden Personen sollte bis zum Start der neuen Verordnung klar sein, welche Vorschriften der EBV für bestimmte Stoffe eben nicht gelten.

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Die Vorschriften der Ersatzbaustoffverordnung gelten nicht für folgende Stoffe …

Die Anforderungen, in denen die Ersatzbaustoffverordnung als Maßgabe gilt, sind klar definiert. Wie beispielsweise mineralische Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke – das können Straßen, Schienenverkehrswege oder Parkplätze sein – eingebaut werden dürfen. Allerdings wird in der neuen Verordnung ebenfalls klar kommuniziert, wie die Verwendung bestimmter mineralischer Ersatzbaustoffe nicht verlaufen darf. Bodenschätze wie Steine, Sande, Kiese und Minerale, die in Brüchen, Nass- und Trockenabgrabungen gewonnen werden, unterliegen nicht den Vorschriften der neuen EBV. Die Frage, wann die Ersatzbaustoffverordnung nicht angewendet wird, wird darüber hinaus deutlich, wenn man sich den Paragraphen 2 Nummer 1 der neuen Verordnung ansieht. Die EBV kommt unter anderem dann nicht zum Einsatz, wenn mineralische Ersatzbaustoffe in einer durchwurzelbaren Bodenschicht eingebracht werden. Die Begründung: Es handelt sich um eine Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln des natürlichen Standortes abhängig ist und durchdrungen werden kann.

➔ Eine kurze Erläuterung zu § 2 Nummer 1 der neuen Ersatzbaustoffverordnung. Hier heißt es in einem Auszug aus der Verordnung:

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Mineralischer Ersatzbaustoff: mineralischer Baustoff, der als
  2. Abfall oder Nebenprodukt
  3. aa) in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder
  4. bb) bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt

Ausgenommen ist hierbei das Einbringen in ein technisches Bauwerk.

Die Ersatzbaustoffverordnung wird auch nicht angewendet …

  • bei Deponieersatzbaustoffen gemäß der Deponieverordnung
  • auf Absetzteichen im Bergbau
  • auf Halden
  • im Straßenbau als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A
  • in Gewässern
  • im Deichbau
  • gemäß der Versatzverordnung in bergbaulichen Hohlräumen
  • gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes, da der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst wird. Diese Anlagen sind keine technischen Bauwerke.
  • bei der Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe am Herkunftsort.
  1. a) Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Baggergut und Bodenmaterial.
  1. b) im Tagebau unter ähnlichen Bodenverhältnissen
  2. c) bei einer Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung sowie bei Altlasten
  • im Bereich der Bundesverkehrswege
  • in hydraulisch gebundenen Gemischen einschließlich der Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen.

Weiterbildung im Bereich Ersatzbaustoffverordnung

Für viele Unternehmen und Institutionen ist es wichtig, sich bereits im Vorfeld eingehend über die neue Verordnung zu informieren. Wer sich von erfahrenen und praxisorientierten Referenten erklären und nahebringen lassen möchte, wann die neue EBV angewendet und wann die Ersatzbaustoffverordnung nicht angewendet wird, sollte sich einen Platz in einer entsprechenden Schulung sichern.

Die Deutsche Umweltakademie bietet diesbezüglich das eintägige Seminar „Einführung in die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) im Rahmen der Mantelverordnung“ an.

Einführung in die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) im Rahmen der Mantelverordnung

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