Der Betrieb von Kühlsystemen ist ohne Wasser undenkbar – doch gleichzeitig birgt er erhebliche Risiken für Oberflächengewässer, Grundwasser und die Umwelt. Wenn Kühlwasser abgesalzen oder entsorgt wird, gelangen Chemikalien, Biozide und gelöste Stoffe in die Umwelt. Ohne strikte Einhaltung von Kühlwasser Umweltauflagen können Betreiber und Betreiberinnen nicht nur empfindliche Ökosysteme schädigen, sondern auch mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Gesetzgebung hat daher klare Vorgaben geschaffen, um sicherzustellen, dass der Schutz von Gewässern und Umwelt nicht dem betrieblichen Nutzen untergeordnet wird.
Rechtliche Grundlagen zu Kühlwasser
Rechtliche Grundlagen der Kühlwasser Umweltauflagen: Diese Gesetze müssen Sie kennen
Die rechtssicheren Betrieb von Kühlsystemen erfordert fundierte Kenntnisse über die geltenden wasserrechtlichen Vorschriften. Im Zentrum steht hier weniger Arbeitsschutz und Betriebssicherheit als das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als grundlegendes Regelwerk des deutschen Wasserrechts, das die Nutzung und den Schutz von Gewässern umfassend regelt. Ergänzt wird es durch die Abwasserverordnung (AbwV), die konkrete Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser – einschließlich Kühlwasser – festlegt.
Diese Normen bilden das rechtliche Fundament, auf dem alle Entscheidungen zur Absalzung, Aufbereitung und Entsorgung von Kühlwasser basieren müssen. In den folgenden Abschnitten erhalten Sie einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die Ihre Kühlwasser Umweltauflagen definieren.
WHG (Wasserhaushaltsgesetz) + Verdunstungskühlanlage, Kühltürme
Das Wasserhaushaltsgesetz von 2009 (zuletzt geändert 2025) bildet die Hauptgrundlage des deutschen Wasserrechts und regelt den Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser vor Verunreinigungen.
Verdunstungskühlanlagen können wassergefährdende Stoffe wie Kältemittelöl, Frostschutzmittel und Biozide enthalten, weshalb Betreiber sorgfältig mit diesen Stoffen umgehen und Gewässerverunreinigungen verhindern müssen.
Betreibende müssen gemäß § 62 WHG Anlagen so errichten und betreiben, dass wassergefährdende Stoffe nicht in Gewässer gelangen, wobei abhängig von Gefährdungsstufe (A-D) gestaffelte Anforderungen an Rückhaltesysteme und Prüffristen bestehen.
Die ergänzende AwSV (Anlagenverordnung) konkretisiert die Betreiberpflichten für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Seit wann ist das Gesetz gültig?
In Kraft seit 1. März 2010 (Neufassung von 2009). Zuletzt geändert 2025.
Wer ist betroffen?
Betreibende von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe wie Biozide, Frostschutzmittel oder Öle eingesetzt oder gelagert werden – also insbesondere Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen.
Worum geht es?
- Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser vor Verunreinigungen (§ 62 WHG)
- Anlagen müssen so gebaut und betrieben werden, dass keine Stoffe in Gewässer gelangen
- Anforderungen richten sich nach Gefährdungsstufe (A–D)
- AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) konkretisiert die technischen und organisatorischen Pflichten
Was passiert bei Verstößen?
Bei Verunreinigungen drohen hohe Bußgelder, Strafverfahren und ggf. Stilllegung der Anlage.
Was ist das Ziel?
- Schutz der Gewässer vor Schadstoffen
- Sicherer Betrieb wasserführender Anlagen, um Einträge von Gefahrstoffen in die Umwelt zu verhindern
AbwV (Abwasserverordnung) + Verdunstungskühlanlage, Kühltürme
Die Abwasserverordnung regelt die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und gilt für Ablaufwasser aus Verdunstungskühlanlagen.
Betreibende müssen sicherstellen, dass bei Absalzung (kontinuierliche Ableitung von aufkonzentriertem Kreislaufwasser) die Grenzwerte für Schadstoffe, Biozide, Salzgehalt und Temperatur eingehalten werden.
Die Einleitung von Kühlwasser bedarf je nach Größe und Beschaffenheit einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG. Abwasseranalysen müssen die Anforderungen der branchenspezifischen Anhänge der AbwasserV erfüllen.
Seit wann ist die Verordnung gültig?
In Kraft seit 1997, zuletzt geändert 2021 (Anpassung an EU-Wasserrahmenrichtlinie).
Wer ist betroffen?
Betreibende von Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen, die Absalz- oder Ablaufwasser in Gewässer oder die Kanalisation einleiten
Worum geht es?
- Anforderungen an die Beschaffenheit von Abwasser (§§ 3–4 AbwV)
- Einhaltung von Grenzwerten für Biozide, Salzgehalt, Temperatur und andere Schadstoffe
- Erlaubnispflicht nach § 8 WHG für die Einleitung von Kühlwasser
- Analysen und Nachweise gemäß den branchenspezifischen Anhängen der AbwV
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Überschreitung der Grenzwerte oder unerlaubte Einleitung kann zu Bußgeldern, Entzug der Einleitungserlaubnis oder Strafverfahren führen
Was ist das Ziel?
- Schutz der Gewässerqualität durch Begrenzung von Schadstoffeinträgen aus Kühl- und Absalzwässern
- Sicherstellung, dass Betriebsabwässer umweltverträglich behandelt werden
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