Der Arbeitgeber ist verantwortlich für den dauerhaft verkehrssicheren Betrieb von Verdunstungskühlanlagen sowie für die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten. Ziel ist der Betrieb einer Verdunstungskühlanlage mit möglichst geringem hygienischem Risiko. Der Schutz der arbeitenden Menschen ist gesetzlich geregelt.
Arbeitsschutz – Allgemeine Grundlagen
Zweck und Pflichten des Arbeitgebers
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient der Sicherung und Verbesserung der Gesundheit aller Beschäftigten. Arbeitgeber sind verpflichtet, Unfälle zu verhüten, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu prüfen und diese anzupassen. Sie müssen eine geeignete Organisation sicherstellen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden und Sicherheit sowie Gesundheitsschutz gewährleistet werden.
Grundsätze der Arbeitsschutzmaßnahmen:
Gefahren vermeiden und verbleibende Risiken minimieren
Gefahren an der Quelle bekämpfen
Berücksichtigung von Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und weiteren gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen
Beschäftigte sind geeigneten Anweisungen zu unterweisen
Aufgaben dürfen nur an Personen übertragen werden, die zur Einhaltung der Vorschriften befähigt sind
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung der mit der Arbeit verbundenen Risiken durchzuführen. Zu berücksichtigen sind:
Gestaltung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz
Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
Einsatz und Auswahl von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen
Arbeitsverfahren, -abläufe und Arbeitszeitgestaltung
Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
Psychische Belastungen
Die Ergebnisse sowie die abgeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Arbeitsschutz in Verdunstungskühlanlagen – Spezifische Anforderungen
Gefahren und Risiken
Das zirkulierende Wasser in Verdunstungskühlanlagen kann Chemikalien oder biologische Verunreinigungen wie Legionellen enthalten, die beim Einatmen oder Hautkontakt gesundheitsschädlich sein können. Inhaltsstoffe können im Wasserdampf mitgerissen werden. Legionellosen sind umweltbedingt und vollständig vermeidbar.
Weitere Gefährdungen:
Feuchtarbeit, Aerosole, Biomasse, Schlamm, Sedimente
Dampf
Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr
Hitze, Kälte, Eisschlag

Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt gemäß ArbSchG, BetrSichV, TRBS 1111, TRGS 400 und TRBA 400. Zuständig sind insbesondere:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin
Hygienisch fachkundige Personen (hfP) gemäß 42. BImSchV, geschult nach VDI-MT 2047-4, VDI 6022-4 oder vergleichbar
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme zu erstellen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Eine Überprüfung und Aktualisierung ist mindestens alle zwei Jahre erforderlich.
Maßnahmen zum Schutz
Organisatorische Maßnahmen
Nur geeignete Beschäftigte einsetzen
Nachweis der aktuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei Kontakt mit kontaminiertem Wasser oder bei Reinigungsarbeiten sind zu verwenden:
FFP2-Maske oder gleichwertig
Schutzbrille
Körperbedeckende Arbeitskleidung
Nitril-Schutzhandschuhe Typ B oder G
Hygienemaßnahmen
Arbeitsgeräte und Werkzeuge desinfizieren und reinigen
Hände und Gesicht mit Trinkwasser waschen und ggf. desinfizieren
Betriebsanweisung
Eine aktuelle, verbindliche Betriebsanweisung ist zu beachten
Wartung und Instandhaltung
Vor Inbetriebnahme:
Einweisung des Betriebspersonals
Vollständige Anlagendokumentation
Grundreinigung
Erstinspektion (hygienisch und technisch)
Erstbefüllung und Probebetrieb
Im Betrieb:
Jederzeitige Zugänglichkeit für Inspektion, Instandhaltung und Hygiene
Bei längerer Abschaltung: Durchströmung mit Nutzwasser
Im Stillstand: hygienische Sicherheit sicherstellen, ggf. Anlage entleeren
Biozide dürfen nur gemäß Biozid-Verordnung (VO (EG) 528/2012) zugelassen und im REACH-System registriert sein
Überwachung und Prüfung
Alle 5 Jahre ist eine Überprüfung der Anlage durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A nach DIN EN ISO/IEC 17020 erforderlich
Ergebnisse sind der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen vorzulegen
Gemäß 42. BImSchV sind vorgeschrieben:
Erstuntersuchung auf Koloniezahl und Legionellen durch ein akkreditiertes Labor
Zweiwöchentliche Eigenkontrollen des Nutzwassers durch den Betreiber
Vierteljährliche Laboruntersuchungen auf Koloniezahl und Legionellen
Bei Grenzwertüberschreitung: Unverzügliche Ursachenklärung und Maßnahmen zur Reduktion der Keimbelastung
Meldepflichten und Betriebstagebuch
Ein elektronisches Betriebstagebuch ist zu führen, jederzeit einsehbar, in Klarschrift und mindestens 5 Jahre aufzubewahren
Meldepflichtig gegenüber der Behörde sind:
Neuanlagen
Bestandsanlagen (Anmeldung bis 19.09.2018)
Stilllegung oder Änderung einer Anlage
Betreiberwechsel
Meldungen müssen innerhalb eines Monats erfolgen.
Ausnahmen und Ordnungswidrigkeiten
Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern kein Risiko für Umwelt und Gesundheit besteht und unverhältnismäßiger Aufwand nachgewiesen wird.
Ordnungswidrigkeiten liegen u. a. bei Verstößen gegen:
Grenzwerte
Dokumentationspflichten
Meldepflichten
Ein strafbares Verhalten im Sinne von § 325 StGB kann z. B. vorliegen, wenn durch den Betrieb erhebliche Luftverunreinigungen entstehen.