Der Arbeitgeber ist verantwortlich für den dauerhaft verkehrssicheren Betrieb von Verdunstungskühlanlagen sowie für die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten. Ziel ist der Betrieb einer Verdunstungskühlanlage mit möglichst geringem hygienischem Risiko. Der Schutz der arbeitenden Menschen ist gesetzlich geregelt.

Arbeitsschutz – Allgemeine Grundlagen

Zweck und Pflichten des Arbeitgebers

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient der Sicherung und Verbesserung der Gesundheit aller Beschäftigten. Arbeitgeber sind verpflichtet, Unfälle zu verhüten, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu prüfen und diese anzupassen. Sie müssen eine geeignete Organisation sicherstellen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden und Sicherheit sowie Gesundheitsschutz gewährleistet werden.

Grundsätze der Arbeitsschutzmaßnahmen:

  • Gefahren vermeiden und verbleibende Risiken minimieren

  • Gefahren an der Quelle bekämpfen

  • Berücksichtigung von Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und weiteren gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen

  • Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen

  • Beschäftigte sind geeigneten Anweisungen zu unterweisen

  • Aufgaben dürfen nur an Personen übertragen werden, die zur Einhaltung der Vorschriften befähigt sind

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung der mit der Arbeit verbundenen Risiken durchzuführen. Zu berücksichtigen sind:

  • Gestaltung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz

  • Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen

  • Einsatz und Auswahl von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen

  • Arbeitsverfahren, -abläufe und Arbeitszeitgestaltung

  • Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

  • Psychische Belastungen

Die Ergebnisse sowie die abgeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Illustration eines blauen Buches mit dem Titel „Gefährdungsbeurteilung“ auf dem Deckel.

Arbeitsschutz in Verdunstungskühlanlagen – Spezifische Anforderungen

Gefahren und Risiken

Das zirkulierende Wasser in Verdunstungskühlanlagen kann Chemikalien oder biologische Verunreinigungen wie Legionellen enthalten, die beim Einatmen oder Hautkontakt gesundheitsschädlich sein können. Inhaltsstoffe können im Wasserdampf mitgerissen werden. Legionellosen sind umweltbedingt und vollständig vermeidbar.

Weitere Gefährdungen:

  • Feuchtarbeit, Aerosole, Biomasse, Schlamm, Sedimente

  • Dampf

  • Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr

  • Hitze, Kälte, Eisschlag

Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt gemäß ArbSchG, BetrSichV, TRBS 1111, TRGS 400 und TRBA 400. Zuständig sind insbesondere:

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  • Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin

  • Hygienisch fachkundige Personen (hfP) gemäß 42. BImSchV, geschult nach VDI-MT 2047-4, VDI 6022-4 oder vergleichbar

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme zu erstellen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Eine Überprüfung und Aktualisierung ist mindestens alle zwei Jahre erforderlich.

Maßnahmen zum Schutz

Organisatorische Maßnahmen
  • Nur geeignete Beschäftigte einsetzen

  • Nachweis der aktuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Bei Kontakt mit kontaminiertem Wasser oder bei Reinigungsarbeiten sind zu verwenden:

  • FFP2-Maske oder gleichwertig

  • Schutzbrille

  • Körperbedeckende Arbeitskleidung

  • Nitril-Schutzhandschuhe Typ B oder G

Hygienemaßnahmen
  • Arbeitsgeräte und Werkzeuge desinfizieren und reinigen

  • Hände und Gesicht mit Trinkwasser waschen und ggf. desinfizieren

Betriebsanweisung
  • Eine aktuelle, verbindliche Betriebsanweisung ist zu beachten

Wartung und Instandhaltung

Vor Inbetriebnahme:

  • Einweisung des Betriebspersonals

  • Vollständige Anlagendokumentation

  • Grundreinigung

  • Erstinspektion (hygienisch und technisch)

  • Erstbefüllung und Probebetrieb

Im Betrieb:

  • Jederzeitige Zugänglichkeit für Inspektion, Instandhaltung und Hygiene

  • Bei längerer Abschaltung: Durchströmung mit Nutzwasser

  • Im Stillstand: hygienische Sicherheit sicherstellen, ggf. Anlage entleeren

  • Biozide dürfen nur gemäß Biozid-Verordnung (VO (EG) 528/2012) zugelassen und im REACH-System registriert sein

Überwachung und Prüfung

  • Alle 5 Jahre ist eine Überprüfung der Anlage durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A nach DIN EN ISO/IEC 17020 erforderlich

  • Ergebnisse sind der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen vorzulegen

Gemäß 42. BImSchV sind vorgeschrieben:

  • Erstuntersuchung auf Koloniezahl und Legionellen durch ein akkreditiertes Labor

  • Zweiwöchentliche Eigenkontrollen des Nutzwassers durch den Betreiber

  • Vierteljährliche Laboruntersuchungen auf Koloniezahl und Legionellen

  • Bei Grenzwertüberschreitung: Unverzügliche Ursachenklärung und Maßnahmen zur Reduktion der Keimbelastung

Meldepflichten und Betriebstagebuch

Ein elektronisches Betriebstagebuch ist zu führen, jederzeit einsehbar, in Klarschrift und mindestens 5 Jahre aufzubewahren

Meldepflichtig gegenüber der Behörde sind:

  • Neuanlagen

  • Bestandsanlagen (Anmeldung bis 19.09.2018)

  • Stilllegung oder Änderung einer Anlage

  • Betreiberwechsel

Meldungen müssen innerhalb eines Monats erfolgen.

Ausnahmen und Ordnungswidrigkeiten

Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern kein Risiko für Umwelt und Gesundheit besteht und unverhältnismäßiger Aufwand nachgewiesen wird.

Ordnungswidrigkeiten liegen u. a. bei Verstößen gegen:

  • Grenzwerte

  • Dokumentationspflichten

  • Meldepflichten

Ein strafbares Verhalten im Sinne von § 325 StGB kann z. B. vorliegen, wenn durch den Betrieb erhebliche Luftverunreinigungen entstehen.