Verdunstungskühlanlagen sind unverzichtbar für moderne Industrie- und Kühlprozesse – doch sie bergen ein unsichtbares Risiko: Legionellen. Diese Bakterien können schwere, manchmal tödliche Lungenentzündungen auslösen, wenn sie über Aerosole eingeatmet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber ein engmaschiges System aus Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln geschaffen, das präzise ineinandergreift.

Legionellen

Überblick zu rechtlichen Vorgaben & Gesetzen

Legionellenprävention in Verdumstungskühlanlagen

Legionellenprävention bei Verdunstungskühlanlagen basiert auf einem mehrstufigen Regelwerk: Die 42. BImSchV bildet dabei das Rückgrat und verpflichtet Betreiber zu regelmäßigen Kontrollen, Dokumentation und schnellem Handeln bei Grenzwertüberschreitungen. Doch sie steht nicht allein. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sorgt für Meldepflichten und behördliche Eingriffe bei Ausbrüchen. Die Biostoffverordnung (BioStoffV) schützt Ihre Beschäftigten bei Wartungsarbeiten. Und technische Regeln wie die TRBA 466, TRBA 406 und TRBA 100 konkretisieren, wie dieser Schutz praktisch umzusetzen ist. Ergänzt wird das Ganze durch die ArbMedVV, die arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellt, und die VDI 4250 Blatt 2, die modernste Methoden zur Risikobewertung liefert.

Wer diese Regelwerke kennt und versteht, schützt nicht nur die öffentliche Gesundheit – sondern auch sich selbst vor kostspieligen Stilllegungen, Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, welche Pflichten konkret auf Sie zukommen und wie Sie diese sicher erfüllen.

42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Die 42. BImSchV regelt seit dem 19. August 2017 spezifisch die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern zum Schutz vor Legionellen-Emissionen.

Betreiber müssen umfassende Pflichten erfüllen: Anzeigepflicht bei Behörden über das KaVKA-Portal, Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person, betriebsinterne Überprüfungen alle 14 Tage, Laboruntersuchungen auf Legionellen alle drei Monate, Führung eines Betriebstagebuchs sowie Sachverständigenprüfungen alle fünf Jahre.

Bei Überschreitung von Maßnahmenwerten (1.000 KBE/100ml für Legionellen) müssen unverzüglich Gefahrenabwehrmaßnahmen ergriffen und die zuständige Behörde informiert werden.

Seit wann gilt die Verordnung?
Seit dem 19. August 2017

Wer ist betroffen?
Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

Worum geht es? 

  • Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen
  • Anzeigepflicht bei Behörden über das KaVKA-Portal
  • Gefährdungsbeurteilung mit hygienisch fachkundiger Person
  • Betriebsinterne Überprüfungen alle 14 Tage
  • Laboruntersuchungen auf Legionellen alle 3 Monate
  • Betriebstagebuch zur Dokumentation
  • Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre


Was passiert bei Nichteinhaltung der Vorgaben?

  • Behördliche Maßnahmen und ggf. Stilllegung der Anlage
  • Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen
  • Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Legionellen-Ausbreitung


Was ist das Ziel der Verordnung?

    • Schutz der Bevölkerung vor Legionellen-Emissionen
    • Sicherer, hygienegerechter und umweltverträglicher Betrieb von Kühlsystemen

IfSG – Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz, zuletzt geändert 2023, verpflichtet Labore zur namentlichen Meldung des direkten oder indirekten Nachweises von Legionella sp. gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 27 an das zuständige Gesundheitsamt.

Bei Ausbrüchen durch respiratorische Erreger wie Legionellen aus Verdunstungskühlanlagen sind die Gesundheitsämter gemäß § 16 IfSG für Ermittlungsmaßnahmen und Anordnung von Schutzmaßnahmen zuständig.

Betreiber von Anlagen, die Legionellen-Ausbrüche verursachen könnten, müssen mit behördlichen Ermittlungen und Auflagen rechnen, wobei schnelle Dekontamination Ausbrüche stoppen kann.

Die Meldepflichten dienen der frühzeitigen Erkennung und Eindämmung von Legionellen-Infektionen in der Bevölkerung.

Seit wann gilt das Gesetz?
Ursprünglich in Kraft seit 2001, zuletzt geändert im Jahr 2023

Wer ist betroffen?

  • Medizinische und mikrobiologische Labore
  • Gesundheitsämter
  • Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (indirekt betroffen bei Ausbrüchen)


Worum geht es? 

  • Meldepflicht für den Nachweis von Legionella sp. nach § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG
  • Zuständigkeit der Gesundheitsämter für Ermittlungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 16 IfSG
  • Verfahren bei Ausbrüchen: behördliche Ermittlungen, Auflagen und Anordnungen
  • Pflicht zur schnellen Gefahrenabwehr durch Dekontaminationsmaßnahmen


Was passiert bei Nichteinhaltung der Vorgaben?

  • Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen Meldepflichten
  • Behördliche Eingriffe wie Betriebseinschränkungen oder -stilllegungen
  • Erhöhtes Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung durch verzögerte Reaktion auf Infektionen


Was ist das Ziel des Gesetzes? 

    • Früherkennung und Eindämmung von Legionellen-Infektionen
    • Schutz der öffentlichen Gesundheit durch rechtzeitige behördliche Interventionen
    • Verhinderung von Ausbrüchen durch systematische Überwachung und Meldeverfahren

BioStoffV (Biostoffverordnung) für Verdunstungskühlanlagen & Kühltürme

Die Biostoffverordnung von 2013 (zuletzt geändert 2024) schützt Beschäftigte bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und gilt für Arbeiten an Verdunstungskühlanlagen, da dort Legionellen als biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 vorkommen.

Betreiber müssen eine Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV erstellen, Schutzmaßnahmen festlegen, Betriebsanweisungen verfassen und Beschäftigte unterweisen sowie geeignete persönliche Schutzausrüstung (mindestens P2-Atemschutzmasken) bereitstellen.

Die Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen 1-4 bestimmt das erforderliche Schutzniveau, wobei bei Tätigkeiten an Verdunstungskühlanlagen Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 anzuwenden sind.

Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes speziell für biologische Gefährdungen.

Seit wann gilt diese Verordnung?
Seit 2013 (zuletzt geändert 2024)

Wer ist betroffen?
Betreiber und Beschäftigte, die an Verdunstungskühlanlagen oder Kühltürmen arbeiten

Worum geht es? 

  • Schutz von Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Legionellen)
  • Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV
  • Festlegung von Schutzmaßnahmen und Bereitstellung von PSA (mind. P2-Atemschutz)
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten
  • Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen und Anwendung von Schutzstufen
  • Arbeitsschutz und Betriebssicherheit

Was ist das Ziel der Verordnung?

    • Schutz der Beschäftigten vor Infektionsrisiken durch biologische Arbeitsstoffe
    • Konkretisierung der Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes für biologische Gefährdungen

TRBA 466 (Einstufung von Prokaryonten in Risikogruppen)

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 466 in der Fassung von August 2015 (10. Änderung März 2023) konkretisiert die Biostoffverordnung hinsichtlich der Einstufung von Bakterien und Archaeen in Risikogruppen 1-4.

Legionellen sind in dieser TRBA der Risikogruppe 2 zugeordnet, was bedeutet, dass sie beim gesunden Menschen eine Krankheit hervorrufen können, aber eine Verbreitung in der Bevölkerung unwahrscheinlich ist und wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich ist. 

Für Betreiber bedeutet dies, dass bei Arbeiten an Verdunstungskühlanlagen Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 anzuwenden sind, um ein Entweichen der Bakterien in die Umgebung zu minimieren.

Die TRBA gibt auch Hinweise zu Toxinbildung und Impfstoffverfügbarkeit der eingestuften Organismen.

Seit wann gilt die Regel? 
Fassung von 2015, 10. Änderung März 2023. 

Wer ist betroffen?
Betreiber, die mit mikrobiell belastetem Wasser (z. B. Legionellen) umgehen. 

Worum geht es? 

  • Einstufung von Bakterien in Risikogruppen 1
  • Legionellen = Risikogruppe 2 → Krankheit möglich, aber beherrschbar
  • Arbeiten an Anlagen müssen unter Schutzstufe 2 erfolgen

Was passiert bei Verstößen?
Fehlende Schutzmaßnahmen können zu Infektionen und behördlichen Auflagen oder Bußgeldern führen. 

Was ist das Ziel dieser Regelung? 
Sicherer Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und Vermeidung der Freisetzung von Legionellen. 

TRBA 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)

Die TRBA 406 konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung für Biostoffe mit sensibilisierender Wirkung auf die Atemwege. Obwohl Legionellen primär infektiös wirken, können Begleitorganismen in Biofilmen und Endotoxine aus Bakterienzellwänden sensibilisierende Wirkungen haben.

Betreiber müssen in der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten an stark verkeimten Anlagen sensibilisierende Expositionen möglich sind.

Bei entsprechender Gefährdung sind besondere Schutzmaßnahmen wie Atemschutz und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV erforderlich.

Seit wann gilt die Regel?
Fassung von 2015, letzte Aktualisierung 2021. 

Wer ist betroffen?
Betreiber und Wartungspersonal bei Reinigungsarbeiten an stark verkeimten Anlagen.

Worum geht es? 

  • Bewertung von sensibilisierenden Wirkungen (z. B. durch Endotoxine oder Begleitorganismen)
  • Erforderlich: Gefährdungsbeurteilung, ggf. Atemschutz und arbeitsmedizinische Vorsorge

Was ist das Ziel dieser Regelung? 
Schutz der Beschäftigten vor allergischen oder reizenden Atemwegsreaktionen.

TRBA 100 (Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien)

Die TRBA 100 gilt primär für Laboratorien, kann aber für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen relevant werden, wenn betriebseigene Labore Wasserproben auf Legionellen untersuchen.

Sie beschreibt Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen und legt Anforderungen an Laboratorien der Schutzstufen 1-4 fest.

Bei externen Laboruntersuchungen müssen akkreditierte Prüflaboratorien nach ISO 17025 beauftragt werden, die die Anforderungen dieser TRBA erfüllen. Die TRBA enthält auch Hinweise zur Inaktivierung von Legionellen in Proben.

Seit wann gilt die Regel? 
Fassung von 2015, Neufassung 2022.

Wer ist betroffen?
Betriebsinterne oder beauftragte Labore, die Wasserproben auf Legionellen untersuchen

Worum geht es? 

  • Anforderungen an Schutzstufen 1–4 in Laboren
  • Legionellen-Analysen = Schutzstufe 2
  • Externe Labore müssen akkreditiert (ISO 17025) sein

Was ist das Ziel dieser Regelung? 
Sichere Probenahme und Analyse ohne Risiko für Personal und Umwelt.

ArbMedVV – Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung

Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung regelt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe.

Bei Tätigkeiten mit Legionellen-Exposition (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Verdunstungskühlanlagen) ist gemäß Anhang der ArbMedVV Pflichtvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder Angebotsvorsorge bei nicht gezielten Tätigkeiten anzubieten.

Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge durch einen Betriebsarzt veranlassen.

Die Vorsorgekartei ist bis 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren.

Seit wann gilt die Verordnung? 
In Kraft seit 2008, zuletzt geändert 2022 (Anpassung an Biostoff- und Gefahrstoffverordnung).

Wer ist betroffen?
Arbeitgeber und Beschäftigte, die bei Wartungs-, Reinigungs- oder Kontrollarbeiten an Anlagen mit Legionellen-Exposition tätig sind.

Worum geht es? 

  • Pflichtvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 (z. B. Probenahme, Laborarbeit)
  • Angebotsvorsorge bei nicht gezielten Tätigkeiten (z. B. Reinigung, Wartung)
  • Vorsorge erfolgt vor Tätigkeitsbeginn und regelmäßig durch einen Betriebsarzt

Ergebnisse werden in einer Vorsorgekartei dokumentiert und 40 Jahre aufbewahrt.

Was passiert bei Verstößen? 
Verstöße gegen Vorsorgepflichten können zu Bußgeldern und Arbeitsschutzmaßnahmen durch Behörden führen.

Was sind die Ziele der Verordnung? 

    • Früherkennung und Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen durch biologische oder chemische Einflüsse
    • Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Legionellen oder Bioziden

VDI 4250 Blatt 2 – Beurteilung der Gefährdung durch legionellenhaltige Aerosole

Die VDI-Richtlinie 4250 Blatt 2 in der aktuellen Fassung von März 2025 (Weißdruck, vorherige Fassung November 2015) bietet eine umfassende Arbeitshilfe zur Beurteilung und Begrenzung der Risiken von legionellenhaltigen Aerosolen aus wasserversprühenden Anlagen.

Die Richtlinie fasst den Kenntnisstand zu Eigenschaften, Vorkommen und umweltmedizinischer Relevanz von Legionellen zusammen und ergänzt die 42. BImSchV durch Methoden zur Messung, Risikoanalyse und konkrete Handlungsempfehlungen.

Erstmals werden kulturunabhängige Schnellmethoden (z.B. PCR) als Ergänzung zur traditionellen Kultivierung vorgestellt, die schnelle interne Kontrollen und Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen ermöglichen, wobei strenge Anforderungen an Expertenlabore gestellt werden.

Die Richtlinie gilt für alle Anlagen, aus denen Bioaerosole austreten können, einschließlich Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider, Luftwäscher, Befeuchter und viele weitere wassereinsetzende Systeme.

Seit wann gibt es diese Handlungsempfehlung? 
Erste Ausgabe 2015, aktuelle Weißdruck-Fassung März 2025.

Wer ist betroffen?
Betreiber aller wasserversprühenden Anlagen, aus denen Bioaerosole freigesetzt werden können – insbesondere Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider, Luftwäscher und Befeuchter

Worum geht es? 

  • Bewertung und Begrenzung von Legionellenrisiken in Aerosolen
  • Ergänzung zur 42. BImSchV durch praxisorientierte Risikobewertung, Messmethoden und Handlungsempfehlungen
  • Einführung von Schnellmethoden (z. B. PCR) zur internen Kontrolle der Wirksamkeit von Maßnahmen
  • Anforderungen an qualifizierte Expertenlabore für mikrobiologische Untersuchungen

Was passiert bei Nichteinhaltung?
Keine gesetzliche Pflicht, aber Nichtbeachtung kann bei Schäden als Fahrlässigkeit gewertet werden und behördliche Auflagen nach sich ziehen.

Was ist das Ziel der VDI 4250 Blatt 2? 

    • Sicherer Betrieb von Anlagen durch strukturierte Risikobeurteilung
    • frühzeitige Erkennung von Legionellenproblemen
    • schnelle Wirksamkeitskontrolle von Maßnahmen

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