Für Betreiber bedeutet das: Sie müssen wissen, welche Behörde für ihre Anlage zuständig ist und welche Meldepflichten sie erfüllen müssen.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Behördenstruktur, erklärt, warum fachkundige Beratung sinnvoll ist, und zeigt, welche Aufgaben die zuständige Behörde bei der Überwachung wahrnimmt.
Inhalt dieses Beitrags
Einstieg: Was regelt die 42. BImSchV?
Die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) trat am 19. August 2017 in Kraft und gilt für alle Anlagen, die durch Verdunstung Wassertröpfchen (Aerosole) freisetzen können – von der Klimaanlage im Rechenzentrum bis zum industriellen Kühlturm. Unter bestimmten Bedingungen können diese Aerosole Legionellen enthalten.
Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die sich in technischen Wassersystemen stark vermehren können. Das Einatmen legionellenhaltiger Aerosole kann schwere Lungenentzündungen (Legionellose) auslösen, die in bis zu 15 % der Krankheitsfälle zum Tode führen können. Vor dem Hintergrund mehrerer Legionellose-Ausbrüche in den letzten Jahren ist das Ziel der Verordnung, Gefahren zu verhindern und das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.
Ausgenommen sind Systeme mit extremen Betriebsbedingungen:
- Nutzwassertemperatur konstant ≥ 60 °C
- pH-Wert ≤ 4 oder ≥ 10
- Anlagen in geschlossenen Hallen ohne Außenemission
Die Verordnung orientiert sich an den VDI-Richtlinien 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1 und definiert konkrete technische und organisatorische Pflichten.
Warum Beratung? Komplexe Anforderungen erfordern Fachkenntnis
Da die Verordnung komplexe technische und organisatorische Pflichten vorgibt, ist fachkundige Unterstützung oft unerlässlich.
Zentrale Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen sind:
- Anzeigepflicht bei Neubau, Änderung, Stilllegung (§ 13)
- Gefährdungsbeurteilung und Einhaltung des Standes der Technik (§ 3)
- Mikrobiologische Untersuchungen in akkreditierten Laboren (§ 4, § 7)
- Betriebstagebuch mit lückenloser Dokumentation (§ 12)
- 5-jährige Überprüfung durch Sachverständige oder Inspektionsstellen (§ 14)
Eine Beratungsstelle oder geschultes Personal unterstützt bei der korrekten Umsetzung – von der Registrierung im Kataster KaVKA-42.BV bis zur Vorbereitung auf behördliche Prüfungen. Spezielle Schulungen, wie die Schulung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 der Deutschen Umweltakademie, vermitteln das nötige Fachwissen.
Behördenstruktur in Deutschland
Die 42. BImSchV ist Bundesrecht – aber die Umsetzung liegt bei den Ländern. Das führt zu unterschiedlichen Zuständigkeiten je nach Bundesland.
Koordination auf Bundesebene
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) erarbeitet Auslegungshinweise, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung zu gewährleisten.
Elektronische Datenerfassung
KaVKA-42.BV (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV) ist seit dem 19. Juli 2018 in Betrieb und bildet das Rückgrat der elektronischen Meldepflichten. Das länderübergreifende System wurde als Kooperation aller 16 Bundesländer entwickelt. Es läuft unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS).
Jedes Bundesland kann zusätzlich Format und elektronischen Übermittlungsweg für Anzeigen und Meldungen vorschreiben.
Was leistet KaVKA?
Das System ermöglicht die zentrale elektronische Erfassung aller relevanten Daten:
- Anzeigen von Neu- und Bestandsanlagen, Änderungen, Stilllegungen, Betreiberwechsel (§ 13)
- Meldungen bei Überschreitung des Maßnahmenwerts (§ 10)
- Prüfergebnisse von Sachverständigen und Inspektionsstellen (§ 14)
Durch die elektronische Erfassung entsteht ein Anlagenkataster, das im Fall eines Legionellose-Ausbruchs eine schnelle Ursachenermittlung ermöglicht.
Diese 4 Schritte umfasst die Registrierung bei KaVKA
Schritt 1: Registrierung nach Arbeitsstätten
Schritt 2: Erfassung der Stammdaten (Standort, Anlagentyp, technische Details)
Schritt 3: Verwaltung von Stellvertretern und Prüflaboren
Schritt 4: Einladung von Sachverständigen zum direkten Upload der Prüfergebnisse
Schnelle Reaktion im Krisenfall
Im Fall eines Legionellose-Ausbruchs können Gesundheitsämter und Überwachungsbehörden über KaVKA schnell auf Anlagendaten zugreifen. Das beschleunigt die Ursachensuche und ermöglicht gezielte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Übersicht der Landesbehörden
Diese Tabelle gibt einen ersten Anhaltspunkt für weitere Informationen und konkrete Kontaktdaten je Bundesland:
Was Betreiber bei Behörden klären müssen
Die Kommunikation mit der zuständigen Behörde erfolgt in der Regel elektronisch über KaVKA-42.BV. Folgende Meldungen sind verpflichtend:
1. Anzeigepflichten (§ 13)
- Neuanlage: Spätestens 1 Monat nach Erstbefüllung
- Bestandsanlage: Bis 19. August 2018 (Übergangsfrist abgelaufen)
- Änderung, Stilllegung, Betreiberwechsel: Unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Monat
2. Meldung bei Überschreitung des Maßnahmenwerts (§ 10)
Wird bei einer Laboruntersuchung der Maßnahmenwert überschritten (z. B. 10.000 KBE Legionella spp. je 100 ml für Verdunstungskühlanlagen), muss der Betreiber unverzüglich reagieren:
Schritt 1: Unverzügliche Erstmeldung (gemäß Anlage 3 Teil 1)
Schritt 2: Detaillierte Meldung innerhalb von 4 Wochen (gemäß Anlage 3 Teil 2)
Die Meldung erfolgt elektronisch über KaVKA-42.BV, sofern die Funktion im Bundesland freigeschaltet ist.
3. Mitteilung der 5-jährigen Überprüfung (§ 14)
Alle 5 Jahre muss ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A die Anlage überprüfen.
Ablauf:
- Betreiber beauftragt Sachverständigen
- Sachverständiger führt Überprüfung durch
- Ergebnisse gehen zeitgleich an Betreiber und Behörde
- Übermittlung innerhalb 4 Wochen nach Abschluss
Die Übermittlung kann elektronisch über KaVKA-42.BV erfolgen.
4. Klärung spezifischer Fragen
Betreiber sollten bei Unklarheiten direkt die zuständige Behörde kontaktieren:
- Registrierung und Login (z. B. Benutzername vergessen)
- Datenerfassung bei komplexen Anlagenkonfigurationen
- Betreiberwechsel: Der alte Betreiber muss den Wechsel akzeptieren. Ist er nicht erreichbar, kann die Behörde die Bestätigung ersatzweise vornehmen.
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Präsenz-Schulung
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11.12.2025, 20.01.2026, 05.02.2026
VDI 2047 Schulung
Anzeigepflichtig sind Neuanlagen (spätestens 1 Monat nach Erstbefüllung), Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel. Die Anzeige erfolgt elektronisch über KaVKA-42.BV.
Sie müssen die zuständige Behörde unverzüglich informieren und innerhalb von 4 Wochen eine detaillierte Meldung über KaVKA-42.BV abgeben. Gleichzeitig sind sofortige Abhilfemaßnahmen an der Anlage erforderlich.
KaVKA-42.BV ist die zentrale Plattform für alle elektronischen Meldungen nach 42. BImSchV: Anzeigen von Anlagen, Meldungen bei Grenzwertüberschreitungen und Übermittlung von Prüfergebnissen. Es dient auch der schnellen Ursachenermittlung bei Legionellose-Ausbrüchen.
Alle 5 Jahre muss ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A die Anlage überprüfen. Die Ergebnisse müssen innerhalb von 4 Wochen an Betreiber und Behörde übermittelt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, die durch Anlagentechnik und Betriebsweise bedingten Gefährdungen für Personen zu ermitteln, das Risiko zu bewerten und daraus Maßnahmen abzuleiten. Sie muss vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt werden und umfasst Risikoanalyse sowie Risikobewertung.
Der Referenzwert wird aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf die allgemeine Koloniezahl bestimmt. Er gibt die anlagentypische mikrobielle Verkeimung bei ordnungsgemäßem Betrieb wieder. Bis zur sechsten Untersuchung gilt der Wert der Erstuntersuchung als Referenzwert, maximal jedoch 10.000 KBE/ml.
Eine hygienisch fachkundige Person hat eine Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder VDI 6022 Blatt 4 absolviert. Sie wird vom Betreiber beauftragt und ist an der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie an Prüfschritten vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme beteiligt. Die Qualifikation wird durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen.
Nach Inbetriebnahme ist eine Erstuntersuchung nach vier Wochen erforderlich. Danach sind vierteljährliche Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf Legionellen und allgemeine Koloniezahl durch akkreditierte Labore vorgeschrieben. Zusätzlich müssen Betreiber alle 14 Tage betriebsinterne Überprüfungen chemischer und physikalischer Kenngrößen durchführen.
Ausnahmen der 42. BImSchV
Genehmigung oder Meldepflicht?