Seit 1993 gilt in Deutschland ein striktes Verwendungsverbot für Asbest. Dennoch enthalten Millionen von Gebäuden, Anlagen und Fahrzeugen noch heute asbesthaltige Materialien aus der Zeit vor dem Verbot. Wer heute an diesen Bauteilen oder Geräten arbeitet — ob beim Rückbau, bei der Wartung oder bei der Sanierung — führt sogenannte ASI-Arbeiten durch. Diese Tätigkeiten sind die einzige gesetzlich zulässige Ausnahme vom Asbestverbot, unterliegen aber umfassenden Schutzpflichten nach der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519.

Was das konkret bedeutet, welche Qualifikationen erforderlich sind und was vor Beginn der Arbeiten zwingend erledigt sein muss, erklärt diese Seite.

Inhalt dieses Beitrags

Was sind ASI-Arbeiten an asbesthaltigen Materialien? — Definition nach TRGS 519

ASI steht für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen oder Fahrzeugen. Die TRGS 519 definiert die drei Bestandteile des Begriffs klar voneinander abgegrenzt:

  • Abbrucharbeiten (A) umfassen das vollständige Abbrechen oder den Rückbau baulicher Anlagen, das Abwracken von Fahrzeugen und Schiffen sowie das Demontieren von Anlagen und Geräten. Auch das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien — etwa Estriche, Bodenbeläge oder schwach gebundene Produkte — aus Gebäuden fällt darunter.
  • Sanierungsarbeiten (S) zielen darauf ab, die Faserfreisetzung zu unterbinden, ohne das Material zwingend zu entfernen. Dazu gehören das Beschichten schwach gebundener Asbestprodukte sowie vorläufige bauliche Maßnahmen nach den Asbestrichtlinien der Länder.
  • Instandhaltungsarbeiten (I) beinhalten alle Maßnahmen zur Bewahrung (Wartung), Feststellung und Beurteilung (Inspektion) sowie Wiederherstellung (Instandsetzung) des Soll-Zustandes asbesthaltiger Bauteile oder Anlagen. Der Begriff der funktionalen Instandhaltung schließt dabei auch regelmäßige Prüf- und Kontrollaufgaben ein.

Ergänzt werden diese drei Kategorien durch sogenannte Nebenarbeiten: vorbereitende, begleitende oder abschließende Tätigkeiten, bei denen ebenfalls eine Asbestexposition bestehen kann — etwa Probenahmen, das Ausräumen und Reinigen belasteter Räume oder der innerbetriebliche Transport asbesthaltiger Abfälle.

Gut zu wissen: Das Spektrum von ASI-Arbeiten ist sehr breit: Es reicht von Großprojekten wie dem vollständigen Rückbau ganzer Gebäude bis hin zu kleinen Tätigkeiten im Bestand, etwa dem Bohren eines einzelnen Loches in eine Wand mit asbesthaltigem Putz.

Welche Tätigkeiten zählen zu ASI-Arbeiten? — Beispiele aus der Praxis

Konkrete Tätigkeiten lassen sich den vier Kategorien der TRGS 519 zuordnen:

Kategorie Praxisbeispiele 
Abbrucharbeiten Rückbau von Gebäuden; Entfernen von Vinyl-Asbest-Flexplatten und Kleberückständen; Demontage von Asbestzement-Dach- und Fassadenplatten; Ausbau von Spritzasbest an Stahlträgern; Abwracken von Schiffen und Zügen 
Sanierungsarbeiten Beschichten schwach gebundener Asbestputze; Einziehen von Trennwänden zur räumlichen Trennung asbesthaltiger Bereiche 
Instandhaltungsarbeiten Bohren von Löchern (bis 12 mm Ø) in asbesthaltige Wände oder Decken; Austausch einzelner Asbestzementplatten; Entfernen von Dichtungsschnüren und Flachdichtungen an Kesseln und Rohrflanschen; Arbeiten an Brems- und Kupplungsanlagen mit asbesthaltigem Abriebstaub; Ausbau von asbesthaltigem Fensterkitt 
Nebenarbeiten Einrichten der Baustelle; Probenahmen und Luftmessungen zur Expositionsermittlung; Reinigen belasteter Räume; Verpacken und Transport von Asbestabfällen

Für viele dieser Tätigkeiten stehen anerkannte emissionsarme Verfahren zur Verfügung, die Erleichterungen bei den Schutzmaßnahmen ermöglichen. Welche rechtlichen Pflichten aus diesen Tätigkeiten folgen und wann vereinfachte Schutzmaßnahmen zulässig sind, erläutern die folgenden Abschnitte.

Rechtliche Grundlagen: GefStoffV und TRGS 519 für ASI-Arbeiten

Der rechtliche Rahmen für ASI-Arbeiten wird durch ein duales System aus staatlicher Verordnung und konkretisierender technischer Regel gebildet.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die Gefahrstoffverordnung bildet den übergeordneten gesetzlichen Rahmen. In Anhang II Nr. 1 GefStoffV ist das grundsätzliche Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest festgeschrieben — und an gleicher Stelle die Ausnahme: ASI-Arbeiten sind vom Verbot ausdrücklich ausgenommen. Die Paragrafen 11 und 11a der GefStoffV definieren die besonderen Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien. Anhang I Nr. 2.4 verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zur Anzeige der Arbeiten bei der zuständigen Behörde. Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche asbesterhaltiger Produkte führen, sind zudem nur zulässig, wenn behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte emissionsarme Verfahren angewendet werden.

TRGS 519 — das zentrale Regelwerk

Die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung für die Praxis. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der GefStoffV zu erfüllen (sogenannte Vermutungswirkung). Die TRGS 519 unterstellt aufgrund des hohen Gesundheitsrisikos durch Asbestfasern bei allen ASI-Arbeiten grundsätzlich eine hohe Exposition — und fordert deshalb präventiv umfassende Schutzmaßnahmen sowie den Einsatz sachkundigen Personals.

TRGS 910 — Risikobewertung ohne klassischen Arbeitsplatzgrenzwert

Da für Asbest kein herkömmlicher Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) existiert, liefert die TRGS 910 das risikobezogene Maßnahmenkonzept. Sie unterscheidet drei Bereiche anhand der Faserkonzentration am Arbeitsplatz:

  • Niedriges Risiko: unterhalb der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³
  • Mittleres Risiko: zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
  • Hohes Risiko: oberhalb der Toleranzkonzentration von 100.000 Fasern/m³

Diese Grenzwerte sind maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung und die Wahl der Schutzmaßnahmen.

Zentrale Pflichten im Überblick:

  • Anzeige der ASI-Arbeiten spätestens 7 Tage vor Beginn bei der zuständigen Behörde
  • Nachweis der Sachkunde nach TRGS 519 für Leitung und Aufsicht
  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und eines schriftlichen Arbeitsplans vor Beginn
  • Einsatz anerkannter emissionsarmer Verfahren bei oberflächenabtragendem Vorgehen

Emissionsarme Verfahren und Tätigkeiten mit geringer Exposition

Nicht jede ASI-Arbeit erfordert den vollen Umfang an Schutzmaßnahmen. Die TRGS 519 sieht Erleichterungen vor, wenn die Faserexposition nachweislich gering bleibt. Dabei sind zwei verwandte, aber technisch unterschiedliche Konzepte zu unterscheiden.

Tätigkeiten mit geringer Exposition

Als Tätigkeiten mit geringer Exposition gelten Arbeiten, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ sicher unterschritten wird. Werden sie in Gebäuden ausgeführt, muss nach Abschluss durch eine Messung nach VDI 3492 nachgewiesen werden, dass die Konzentration in der Raumluft unter 500 F/m³ liegt.

Für diese Tätigkeiten gelten folgende Erleichterungen gegenüber den Standardschutzmaßnahmen:

  • Abschottung: Auf einen abgeschotteten Schwarzbereich kann verzichtet werden — es genügt, den Arbeitsraum für Unbefugte zu sperren.
  • Atemschutz: Auf das Tragen von Atemschutz kann in der Regel verzichtet werden, sofern keine weiteren Gefahrstoffe (z. B. Quarzstaub) eine abweichende Beurteilung erfordern.
  • Hygiene: Eine Duschmöglichkeit am Arbeitsort ist nicht zwingend erforderlich.
  • Anzeigepflicht: Statt einer objektbezogenen Anzeige je Bauvorhaben genügt eine unternehmensbezogene Anzeige, die für sechs Jahre gültig ist.
  • Luftrückführung: Die Rückführung gereinigter Abluft in den Arbeitsraum ist zulässig, wenn Industriesauger oder Entstauber der Staubklasse H eingesetzt werden.

Anerkannte emissionsarme Verfahren (BT-Verfahren)

Emissionsarme Verfahren sind eine Spezialform der Tätigkeiten mit geringer Exposition. Es handelt sich um im Detail beschriebene Arbeitsweisen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder zuständigen Behörden geprüft und offiziell anerkannt wurden. Der Nachweis, dass die 10.000 F/m³ unterschritten werden, wurde dabei bereits im Rahmen der Anerkennung durch Probesanierungen und Messungen erbracht. Die anerkannten Verfahren werden in der DGUV Information 201-012 (ehemals BGI 664) gelistet und laufend aktualisiert. Sie gliedern sich in drei Kategorien:

    • BT (Bautechnik): z. B. Bohren von Löchern (BT 30), Entfernen von Fensterkitt (BT 42), Abfräsen von Fliesenkleber (BT 57), Entfernen von Tapeten von asbesthaltigen Untergründen (BT 54)
    • AT (Anlagentechnik): Verfahren an technischen Komponenten
    • ET (Elektrotechnik): spezifische Verfahren für den Elektrobereich

 

Alle Verfahren können Sie auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Bei anerkannten emissionsarmen Verfahren kann zusätzlich auf eine messtechnische Freigabemessung nach Abschluss der Arbeiten verzichtet werden. Eine visuelle Kontrolle auf Staubfreiheit bleibt jedoch immer verpflichtend. Von der offiziellen Verfahrensbeschreibung — einschließlich der vorgegebenen Maschinen und Absaugeinrichtungen — darf nicht abgewichen werden.

Arbeiten geringen Umfangs

Eine weitere Erleichterungsstufe gilt für Arbeiten geringen Umfangs, wenn alle folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

  • Höchstens zwei Beschäftigte im Einsatz
  • Gesamtarbeitsdauer einschließlich Nebenarbeiten maximal vier Personenstunden
  • Faserkonzentration überschreitet zu keinem Zeitpunkt 100.000 Fasern/m³
  • Bei Abbruch von Asbestzementplatten im Außenbereich: Gesamtfläche unter 100 m²

 

In diesen Fällen genügt in der Regel eine Ein-Kammer-Schleuse statt eines Mehrkammersystems.

Wer darf ASI-Arbeiten durchführen? — Sachkunde und Qualifikation

Die Durchführung von ASI-Arbeiten ist streng reglementiert. Gemäß TRGS 519 dürfen diese Arbeiten nur von Unternehmen ausgeführt werden, die über eine geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen. An das Personal werden je nach Funktion unterschiedliche Anforderungen gestellt.

Die sachkundige verantwortliche Person des Betriebs stellt sicher, dass die Anforderungen der TRGS 519 bereits bei der Planung berücksichtigt und bei der Durchführung umgesetzt werden. Vor Beginn der Arbeiten muss zudem mindestens ein Aufsichtführender schriftlich beauftragt werden, der während der gesamten Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend ist. Werden ausschließlich anerkannte emissionsarme Verfahren eingesetzt, reicht für den Aufsichtführenden ein Nachweis über das Qualifikationsmodul 1E (Anlage 10 TRGS 519) anstelle der vollen Sachkunde aus — vorausgesetzt, nachgewiesene „Grundkenntnisse Asbest“ liegen vor.

Kleiner oder großer Asbestschein — welche Sachkunde ist erforderlich?

Die Begriffe „kleiner“ und „großer Asbestschein“ sind umgangssprachliche Bezeichnungen für die Sachkundenachweise nach den Anlagen der TRGS 519:

Merkmal Kleiner Asbestschein (Anlage 4) Großer Asbestschein (Anlage 3) 
Anwendungsbereich Asbestzementprodukte, Tätigkeiten mit geringer Exposition, Arbeiten geringen Umfangs Alle asbesthaltigen Materialien, einschließlich schwach gebundener Produkte (z. B. Spritzasbest) 
Lehrgangsdauer Mindestens 14 Lehreinheiten (LE) à 45 Min., mind. 2 Tage Mindestens 32 Lehreinheiten (LE) à 45 Min., mind. 4 Tage 
Schwach gebundener Asbest Nur für Arbeiten geringen Umfangs zulässig (max. 4 Personenstunden, max. 2 Beschäftigte) Uneingeschränkt für alle Abbruch- und Sanierungsarbeiten 
Gültigkeit 6 Jahre; Verlängerung durch Fortbildungslehrgang möglich 6 Jahre; Verlängerung durch Fortbildungslehrgang möglich 

Für umfangreiche Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten — etwa großflächige Spritzasbest-Sanierungen — reicht der Sachkundenachweis allein nicht aus. In diesen Fällen benötigt das Unternehmen zusätzlich eine behördliche Zulassung als Fachbetrieb nach Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und muss nachweisen, dass es über die erforderliche Sicherheitstechnik verfügt.

Die Deutsche Umweltakademie bietet Sachkundeschulungen für den kleinen und großen Asbestschein nach TRGS 519 bundesweit an. Die nächsten Schulungstermine finden Sie weiter unten auf der Seite.

Gefährdungsbeurteilung bei ASI-Arbeiten — Pflicht vor jeder Maßnahme

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Planungsinstrument für alle ASI-Arbeiten. Rechtliche Grundlage bilden § 6 GefStoffV sowie Abschnitt 4 der TRGS 519. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeiten dokumentiert vorliegen.

In der Informationsermittlungsphase klärt der Arbeitgeber, ob und in welcher Form Asbest vorliegt:

  • Auskunft einholen: Informationen über das Vorhandensein von Asbest beim Auftraggeber oder Bauherrn abfragen.
  • Bindungsform prüfen: Feststellen, ob schwach oder fest gebundener Asbest vorliegt — dies ist maßgeblich für die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Materialproben: Bei Zweifeln am Asbestgehalt Proben durch eine sachkundige Person entnehmen und analysieren lassen.
  • Zustand des Materials bewerten: Beschädigungen oder Verwitterung erhöhen das Faserfreisetzungspotenzial und müssen in der Beurteilung berücksichtigt werden.

 

Da für Asbest kein klassischer Arbeitsplatzgrenzwert existiert, erfolgt die risikobasierte Beurteilung auf Grundlage der TRGS 910 und ihrer drei Risikobereiche. Für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern bietet die Exposition-Risiko-Matrix in Anlage 9 der TRGS 519 eine gezielte Hilfestellung: Sie ordnet gängige Arbeitsverfahren direkt den Risikobereichen zu und gibt die dafür erforderlichen Mindestschutzmaßnahmen vor. [neben diesen Absatz ab „Da für Asbest…“ bitte Grafik mit Risikobereichen einfügen; liegt im Ordner „ASI-Arbeiten-Risikobereiche“]

Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten sich zwei weitere verpflichtende Dokumente ab:

  • der Arbeitsplan, der die konkrete Vorgehensweise, die Arbeitstechniken sowie die Einrichtungen zur Dekontamination beschreibt, und
  • die Betriebsanweisung, die als Grundlage für die mündliche Unterweisung der Beschäftigten dient.

 

Die aufsichtführende Person vor Ort darf erst mit den Arbeiten beginnen, wenn alle im Arbeitsplan festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind.

Weiterführende Informationen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf unserer Seite Gefährdungsbeurteilung Asbest.

ASI-Arbeiten vorbereiten — Checkliste für Betriebe

Die folgende Checkliste gibt einen kompakten Überblick über die wesentlichen Vorbereitungsschritte nach TRGS 519. Eine ausführliche Version steht Ihnen nach Teilnahme an einer relevanten Schulung aus unserem Portfolio als PDF zum Download bereit.

Informationsermittlung und Erkundung

  • Asbestgehalt beim Auftraggeber/Bauherrn abgefragt
  • Bei Zweifeln: Materialproben durch sachkundige Person entnommen und analysiert
  • Bindungsform des Asbests (schwach oder fest gebunden) festgestellt

Personelle Voraussetzungen

  • Sachkundige verantwortliche Person im Betrieb festgelegt
  • Qualifizierten Aufsichtführenden schriftlich beauftragt
  • Gültigkeit der Sachkundenachweise geprüft (Anlage 3 oder 4, max. 6 Jahre)

Dokumentation und Planung

  • Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen erstellt und dokumentiert
  • Schriftlichen Arbeitsplan aufgestellt (Techniken, PSA, Dekontamination, Entsorgung)
  • Betriebsanweisung erstellt und für Beschäftigte zugänglich gemacht

Behördliche Formalitäten

  • Anzeige der Arbeiten mindestens 7 Tage vor Beginn bei zuständiger Behörde eingereicht
  • Bei schwach gebundenem Asbest: Zulassung als Fachbetrieb sichergestellt
  • Arbeitsschutz und Vorsorge
  • Beschäftigte mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen (dokumentiert)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge für exponierte Beschäftigte veranlasst

Sicherheitstechnische Ausstattung

  • Industriestaubsauger oder Entstauber der Staubklasse H bereitgestellt
  • PSA ausgewählt: Atemschutz (mind. P2/FFP2, je nach Exposition ggf. höher), Schutzanzüge Typ 5–6
  • Hygienemaßnahmen geplant (Waschgelegenheit, ggf. Schleusen/Duschen)

Entsorgungsvorbereitung

  • Geeignete, gekennzeichnete Behälter (Big-Bags, Säcke) bereitgestellt
  • Entsorgungsweg zur genehmigten Deponie geklärt
Wer ASI-Arbeiten plant oder durchführt, trägt Verantwortung — für die eigenen Beschäftigten, für Dritte auf der Baustelle und für die rechtskonforme Umsetzung der Anforderungen aus GefStoffV und TRGS 519. Die Deutsche Umweltakademie bietet bundesweite Sachkundeschulungen für den kleinen und großen Asbestschein an — praxisnah, rechtssicher und terminlich flexibel. Sprechen Sie uns gerne an oder informieren Sie sich direkt über aktuelle Schulungstermine.
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ASI steht für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien. Diese Tätigkeiten bilden die einzige gesetzlich zulässige Ausnahme vom allgemeinen Asbestverbot in Deutschland (seit 1993) und unterliegen den umfassenden Schutzanforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519.

ASI-Arbeiten dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die über sachkundiges Personal verfügen. Je nach Tätigkeitsart und Expositionshöhe ist ein Sachkundenachweis nach Anlage 3 (großer Asbestschein) oder Anlage 4 (kleiner Asbestschein) der TRGS 519 erforderlich. Für umfangreiche Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten ist zusätzlich eine behördliche Zulassung als Fachbetrieb notwendig. Die genaue Abgrenzung im Einzelfall hängt von der konkreten Tätigkeit ab.

Nein. Die Fachbetriebspflicht gilt in der Regel für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten. Bei Tätigkeiten an Asbestzement oder bei Arbeiten geringen Umfangs gelten abgestufte Anforderungen nach TRGS 519. Maßgeblich sind jeweils die konkrete Tätigkeitsart, die verwendeten Materialien und die zu erwartende Exposition. Im Zweifel empfehlen wir eine fachkundige Einschätzung vor Arbeitsbeginn.

Tätigkeiten mit geringer Exposition sind ASI-Arbeiten, bei denen die Faserkonzentration am Arbeitsplatz die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ sicher unterschreitet (TRGS 519, Nr. 2.8). Sie ermöglichen Erleichterungen bei Schutzmaßnahmen, Anzeigepflicht und Qualifikationsanforderungen. Ob eine konkrete Tätigkeit darunter fällt, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall zu prüfen.

Wer im Rahmen von ASI-Arbeiten gegenüber Asbestfasern exponiert war, sollte folgende Schritte kennen:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Arbeitgeber sind nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet, exponierten Beschäftigten Angebotsvorsorge zu ermöglichen. Diese sollte wahrgenommen werden — auch wenn aktuell keine Beschwerden bestehen, da asbestbedingte Erkrankungen oft erst Jahrzehnte nach der Exposition auftreten.
  • Expositionsdokumentation: Die Asbestexposition sollte in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) der gesetzlichen Unfallversicherung dokumentiert werden. Dies ist wichtig für spätere Anerkennungsverfahren bei berufsbedingten Erkrankungen (BK 4103–4105).
  • Facharzt aufsuchen: Bei Beschwerden oder Unsicherheiten wenden sich Betroffene an einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder den zuständigen Unfallversicherungsträger.

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