Asbesthaltige Abstandshalter stellen im Rückbau von Stahlbetonbauwerken eine häufig unterschätzte Herausforderung dar. Insbesondere bei Bauwerken aus den Jahren 1960 bis 1993 beeinflussen sie maßgeblich den Arbeitsschutz, die Entsorgungskosten und die Recyclingfähigkeit mineralischer Baustoffe.

Für Bauleiter, Gutachter und Rückbauunternehmen ist daher eine fundierte Kenntnis über Erkennung, Bewertung, Sanierung und Rückbau entscheidend.
Grafik asbesthaltige Abstandshalter

Inhalt dieses Beitrags

Was sind Abstandshalter?

Asbesthaltige Abstandshalter sind im Beton verbleibende Distanzelemente aus Asbestzement. Sie werden zwischen Bewehrung und Schalung angeordnet, um die erforderliche Betondeckung sicherzustellen und ein Absinken der Bewehrung im Frischbeton zu verhindern. Typische Formen:
  • Quader
  • „Knochen“
  • Zylinder
  • Halbkugeln
Abstandshalter treten meist in regelmäßigen Rastern auf, etwa 2–4 Stück pro m². Diese typische Verteilung erleichtert die Abschätzung der potenziellen Belastung.


Der Werkstoff Asbestzement galt lange als druckfest, formstabil und wirtschaftlich. Heute stellen diese Bauteile ein relevantes Schadstoffpotenzial dar, da bei Bearbeitung oder Rückbau gesundheitsgefährdende Asbestfasern freigesetzt werden können.

In welchen Baujahren ist Asbest wahrscheinlich?

Die Wahrscheinlichkeit für das Vorkommen asbesthaltiger Abstandhalter ist stark vom Baujahr abhängig.

Typische Risikoperiode:

  • 1960 bis 1993: hohe Wahrscheinlichkeit
  • Vor 1960: Einzelfälle möglich
  • Nach 1993: Verwendung von Asbest in Deutschland verboten


Besonders betroffen:

  • Brückenbauwerke
  • Parkhäuser
  • Tunnelbauwerke
  • Ingenieurbauwerke im Straßenbau

Wie erkennt man die Bauelemente im Beton?

Die Identifikation erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Da die Abstandshalter verborgen im Beton eingebettet sind, reicht eine reine Sichtprüfung meist nicht aus.

1. Historische Recherche

Die historische Recherche bildet die Grundlage der Schadstofferkundung und dient der gezielten Eingrenzung von Verdachtsbereichen.

Typische Prüfschritte:

  • Auswertung von Bauunterlagen wie Statiken, Schal- und Bewehrungsplänen, Leistungsverzeichnissen und Produktangaben
  • Einordnung nach Baujahr, Bauherr und Bauwerkstyp
  • Plausibilitätsprüfung anhand von Bauweise und damaligem Normenstand

Ziel ist es, Hinweise auf verwendete Abstandhaltersysteme und mögliche Asbestverwendung zu erhalten.

ACHTUNG: Abstandshalter sind oft nicht dokumentiert
In vielen historischen Planunterlagen werden Abstandhalter als „Hilfsbauteile“ gar nicht oder nur sehr allgemein erwähnt, sodass auch eine umfassende Aktenauswertung selten einen eindeutigen Nachweis ermöglicht.


Die Recherche dient daher primär der Verdachtsbegründung und ersetzt keine technische Untersuchung.

2. Visuelle Vorprüfung

Die visuelle Vorprüfung dient dazu, den Anfangsverdacht zu untermauern und Probenahmestellen gezielt auszuwählen – sie ersetzt aber niemals die Laboranalytik.

  • Bei begehbaren Bauteiloberflächen (z.B. Unterseiten von Brücken, Deckenuntersichten in Parkhäusern, Wänden von Rampenbauwerken) regelmäßige, rasterförmige Strukturen im Abstand von etwa 50–100 cm
  • Typische Abdrücke („Gänsefüßchen“)
    In vielen Fällen erscheinen Abstandshalter in der Untersicht als kleine, paarige Spuren oder „Gänsefüßchen“, die quer oder längs zur Spannrichtung angeordnet sind.Diese Abdrücke geben zwar keinen sicheren Hinweis zeigen aber, dass überhaupt Hilfsbauteile im Beton vorhanden sind und eine weitergehende Erkundung (z.B. gezieltes Freilegen) erforderlich ist.
  • Selten: einbetonierte Produktkennzeichnungen wie einbetonierte Beipackzettel, Herstellerprägungen oder kennzeichnende Stempel im Randbereich von Bauteilen, an Fugen oder an Probekörpern im Umfeld des Bauwerks.

 

ACHTUNG: Grenzen der visuellen Vorprüfung.
Anhand der Oberfläche lässt sich weder sicher erkennen, ob ein Distanzelement überhaupt vorhanden ist, noch ob es schadstoffbelastet ist – viele Abstandshalter sind vollständig im Betonkern verborgen und optisch nicht zugänglich.Eine sichere Bewertung ist daher nur über weiterführende Untersuchungen möglich.

 

3. Invasive Vollprüfung

Die invasive Vollprüfung ist der entscheidende Schritt, um Verdachtsmomente aus Recherche und visueller Vorprüfung zu bestätigen und belastbare Laborbefunde zu erhalten.
Ziel ist die Freilegung der Bewehrungsebene, die Identifikation der Abstandshalter und die repräsentative Probenahme gemäß VDI 6202 Blatt 3.

Verfahren:

  • Schleifen: kontrollierter Schichtabtrag mit Absaugung, geringe Emission bei geeigneter Technik
  • Fräsen: effizient bei größeren Flächen und dicker Betondeckung
  • Stemmen: punktuell einsetzbar, jedoch emissionskritisch ohne geeignete Schutzmaßnahmen

 

ACHTUNG: Grenzen zerstörungsfreier Methoden
Radar (GPR) und Röntgenverfahren eignen sich zwar zur Ortung von Bewehrung und Einbauteilen, können aber die Materialart der Distanzelemente (z.B. Asbestzement vs. Kunststoff) nicht sicher unterscheiden.

Daher können sie die invasive Vollprüfung nicht ersetzen, sondern lediglich bei der Planung unterstützen, etwa bei der Lagebestimmung von Bewehrungszonen oder bei der Vermeidung von Bewehrungstreffern beim Abtrag.

Schulung Gemäß VDI 6202 Blatt 10

Fehler in der Schadstofferkundung führen schnell zu falschen Ausschreibungen, unnötigen Mehrkosten und rechtlichen Risiken.

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Schadstoffentfrachtung beim Rückbau

Ziel beim Rückbau ist die sogenannte Schadstoffentfrachtung, um mineralische Baustoffe recycelbar zu halten und gefährliche Abfälle zu minimieren.

Verfahren im Überblick

Abtrennung vor dem Rückbau

  • Überbohren (Kernbohrung)
  • Ausstemmen asbesthaltiger Abstandshalter
  • Höchstdruckwasserstrahlen (HDW)
  • Betonsägeverfahren (großflächige Trennung)


Vorteil:
 gezielte Entfernung, bessere Recyclingfähigkeit
Nachteil: hoher Aufwand

 

Nachträgliche Sortierung

  • Manuelle Sortierung am Förderband
  • Dichtetrennung
  • KI-basierte optische Erkennung (in Entwicklung)


Vorteil:
 höhere Wirtschaftlichkeit bei großen Mengen
Nachteil: geringere Trennschärfe

In der Praxis hat es sich bewährt, zunächst besonders belastete Zonen selektiv zu behandeln und erst anschließend das Gesamtbauwerk konventionell zurückzubauen. Auf Basis der Erkundung (Lage und Dichte der Abstandshalter) werden dabei Bereiche mit hoher Abstandhalterkonzentration – etwa bestimmte Streifen einer Brückenplatte oder definierte Teilfelder in einem Parkhaus – vorab durch Kernbohrungen, Betonsägearbeiten oder HDW-Verfahren gezielt aus dem Bauwerk herausgetrennt und separat entsorgt.

Das verbleibende Restbauwerk mit deutlich reduzierter Asbestfracht kann anschließend mit üblichen Abbruchmethoden (z.B. Baggerabbruch) niedergelegt werden, sodass der entstehende Betonbruch eher für eine nachträgliche Sortierung (händisch, Dichtetrennung) und ggf. ein Recycling in Frage kommt. Auf diese Weise wird das Trennungsgebot aus REACH und LAGA M 23 technisch so weit wie möglich eingehalten, gleichzeitig bleiben die Maßnahmen wirtschaftlich handhabbar, weil nicht das komplette Bauwerk mit höchstem Schutz- und Entsorgungsniveau behandelt werden muss.

Was gilt für Arbeitsschutz und Entsorgung?

Der Umgang mit belasteten Abstandshaltern unterliegt strengen Anforderungen an Arbeitsschutz und Entsorgung, weil bei Bearbeitung und Rückbau gesundheitsgefährliche Fasern freigesetzt werden können.

Arbeitsschutz (TRGS 519)

  • Staubarme bzw. staubfreie Verfahren einsetzen
  • Absaugtechnik mit HEPA-Filtern
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Material feucht halten zur Faserbindung
  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • Gefahrstoffverordnung verpflichtend

 

REACH-Verordnung: Verbot der Wiederverwendung asbesthaltiger Materialien

Die REACH-Verordnung verbietet das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sowie asbesthaltigen Erzeugnissen.
Für Bau- und Abbruchabfälle ist das Abfallrecht maßgeblich. Asbesthaltige Materialien sind aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen. Eine Verwertung kommt für diese Abfälle grundsätzlich nicht in Betracht.

Daraus ergibt sich das Trennungsgebot:

Asbesthaltige Bestandteile sind im Rahmen des technisch Möglichen getrennt zu erfassen, um unbelastete mineralische Fraktionen verwerten zu können.

 

Entsorgung, Recycling und Bewertungsmaßstäbe

Die abfallrechtliche Einstufung erfolgt nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Ab einem Asbestgehalt von ≥ 0,1 Masse-% ist ein Abfall in der Regel als gefährlich einzustufen (z. B. AVV 17 06 05*).

Unabhängig davon ist eine Verwertung asbesthaltiger Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich unzulässig, da der Schadstoff als gefährlicher Stoff nicht in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden darf.

In der technischen Regelsetzung und Vollzugspraxis haben sich ergänzende Bewertungsmaßstäbe etabliert:

  • ≤ 0,1 Masse-%: abfallrechtliche Schwelle zur Gefährlichkeitsbewertung
  • ≤ 0,01 Masse-%: in der LAGA M 23 als Konvention zur Bewertung der „Asbestfreiheit“ diskutiert
  • ≤ 0,001 Masse-%: teilweise als Zielwert für hochwertige Recyclingbaustoffe

Diese Werte sind keine eigenständigen Freigabewerte im rechtlichen Sinne, sondern dienen der technischen Bewertung und Qualitätssicherung im Rahmen der Entsorgungs- und Verwertungspraxis.

Schulung Gemäß VDI 6202 Blatt 10

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Vor allem in Stahlbetonbauwerken aus den Jahren 1960 bis 1993, insbesondere in Brücken, Parkhäusern, massiven Hochbauten und Ingenieurbauwerken.

Gesundheitsrisiken entstehen durch beim Rückbau freigesetzte lungengängige Asbestfasern, die eingeatmet werden und zu Asbestose, Lungenkrebs, Mesotheliomen und weiteren bösartigen Tumoren führen können, oft mit langen Latenzzeiten.

Asbesthaltige Abstandshalter in Betonbauten werden über ein gestuftes Vorgehen erkannt: historische Recherche (Pläne), visuelle Vorprüfung (z.B. typische Abdrücke, regelmäßige Körper) und invasive Vollprüfung mit emissionsarmen Schleif-/Fräsarbeiten nach VDI 6202 Blatt 3.

Nach GVSS-Empfehlung ist der Rückbau als Tätigkeit mit Asbest zu planen, mit selektivem Rückbau und Ausschleusung der Abstandhalter, Anwendung staubarmer Abbruchtechniken und gegebenenfalls nachträglicher Sortierung, orientiert an TRGS 519, LAGA M 23 und dem Trennungsgebot nach REACH.

Zur sicheren Entfernung von Asbest-Abstandhaltern kommen selektive Abbruchverfahren wie Kernbohrungen/Überbohren, Ausstemmen, Sägeverfahren, Höchstdruckwasserstrahlen sowie – nach dem Abbruch – händische Sortierung und technisch unterstützte Dichtetrennung zum Einsatz.

Die LAGA M 23 stuft Betonabbruch mit asbesthaltigen Abstandshaltern in der Regel als mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit geringen Asbestgehalten ein (typisch < 0,1 Masse-%), verlangt aber bei Bedarf analytischen Nachweis und definiert u.a. einen Beurteilungswert von 0,01 Masse-% als Konvention für den Nachweis der Asbestfreiheit und Vorgaben zu selektivem Rückbau und Qualitätssicherung.

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