Die Gültigkeit des Asbestscheins ist für Fachbetriebe, Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und verantwortliche Personen entscheidend, wenn Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien geplant oder durchgeführt werden. Wer mit Asbest arbeitet, benötigt in vielen Fällen eine gültige Sachkunde nach TRGS 519.

Ein Asbestschein bzw. Sachkundenachweis nach TRGS 519 ist in der Regel 6 Jahre gültig. Die Verlängerung erfolgt durch einen behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang nach TRGS 519 Anlage 5. Wird die Frist versäumt, muss in der Regel erneut ein entsprechender Grundlehrgang absolviert werden.
Mann auf dem Bau mit Kalender der vor ihm steht

Inhalt dieses Beitrags

Warum ist ein Sachkundenachweis Pflicht?

Eine Asbestschulung für Handwerker ist Pflicht, weil bereits geringe Mengen freigesetzter Asbestfasern schwere Erkrankungen wie Lungenkrebs, Mesotheliom und Asbestose verursachen können. Sie stellt sicher, dass Arbeiten in Bestandsgebäuden – insbesondere mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 – fachgerecht geplant, durchgeführt und dokumentiert werden und die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2024) sowie der TRGS 519 eingehalten werden. So werden Beschäftigte, Kunden und Betreiber vor Gesundheitsgefahren geschützt und Bußgelder sowie Haftungsrisiken vermieden.

Mit der GefStoffV 2024 wurde zusätzlich klargestellt:
Bei Arbeiten an älteren Gebäuden muss Asbest grundsätzlich berücksichtigt und geprüft werden.

Wie lange ist der Asbestschein gültig?

Ein Asbestschein ist 6 Jahre gültig und zwar auf den Tag genau. Entscheidend ist das Datum, an dem die Sachkunde erworben oder zuletzt durch eine Fortbildung verlängert wurde. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Sachkundenachweis als nicht mehr in Kraft.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Fristen sollten frühzeitig geprüft und dokumentiert werden. Wer Asbestarbeiten plant, muss sicherstellen, dass die verantwortlichen und aufsichtführenden Personen über eine gültige Sachkunde verfügen.

Sachkundenachweis-Gültigkeit nach TRGS 519

Die Sachkundenachweis Asbest Gültigkeit richtet sich nach den Vorgaben der TRGS 519. Die Technische Regel konkretisiert Anforderungen für Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, kurz ASI-Arbeiten.

  • Gültigkeit: 6 Jahre, auf den Tag genau
  • Verlängerung: durch Fortbildung nach TRGS 519 Anlage 5
  • Zeitpunkt: vor Ablauf der bestehenden Sachkunde
  • Dauer der Fortbildung: in der Regel 1 Tag
  • Prüfung: bei der Auffrischung üblicherweise keine erneute Prüfung, kann online absolviert werden
  • Frist verpasst: erneuter Grundlehrgang erforderlich
Wichtig: Der Sachkundeerhalt Asbest muss rechtzeitig erfolgen. Ist der Sachkundenachweis bereits abgelaufen, reicht eine reine Fortbildung zur Verlängerung in der Regel nicht mehr aus.

Asbestschein verlängern: Auffrischung nach TRGS 519 Anlage 5

Wer seinen Asbestschein verlängern möchte, besucht eine Auffrischungsschulung Asbest. Diese kann auch online stattfinden. Der Lehrgang dient dazu, die vorhandene Sachkunde aufzufrischen und an aktuelle rechtliche, technische und arbeitsschutzbezogene Anforderungen anzupassen. Ist der Lehrgang absolviert, ist auch der Nachweis der Sachkunde für Asbestarbeiten aktualisiert.

Die Auffrischung ist insbesondere für Personen relevant, die bereits einen Lehrgang nach TRGS 519 besucht haben, zum Beispiel nach Anlage 3, Anlage 4 oder Anlage 4C. Durch die erfolgreiche Teilnahme wird die Gültigkeit um weitere 6 Jahre verlängert.
Eine frühzeitige Anmeldung ist sinnvoll, da die Sachkunde zum Zeitpunkt der Fortbildung noch gültig sein muss.

Was passiert, wenn die Asbest-Sachkunde abgelaufen ist?

Ist der Asbestschein abgelaufen, gilt die Sachkunde als nicht mehr anerkannt. Die betroffene Person darf dann entsprechende Tätigkeiten mit Asbest nicht mehr in der bisherigen Funktion ausführen oder beaufsichtigen.

Für Unternehmen kann das erhebliche Folgen haben:

  • Baustopp oder Verzögerungen bei Projekten
  • behördliche Maßnahmen
  • Bußgelder
  • Haftungsrisiken
  • Reputationsschäden
  • mögliche rechtliche Folgen bei unsachgemäßem Umgang mit Asbest

 

Besonders kritisch ist dies, wenn trotz fehlender gültiger Sachkunde Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchgeführt werden. Deshalb sollten Betriebe die Gültigkeitsdauer und die entsprechende Sachkunde regelmäßig kontrollieren.

Kleiner und großer Asbestschein im Vergleich

Die Gültigkeit beträgt sowohl beim kleinen als auch beim großen Asbestschein grundsätzlich 6 Jahre. Unterschiede bestehen nicht bei der Frist, sondern beim Einsatzbereich.

Kleiner Asbestschein (Anlage 4C)
Der kleine Asbestschein betrifft insbesondere Tätigkeiten an fest gebundenen asbesthaltigen Materialien, zum Beispiel Asbestzementprodukten. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeiten an Dachplatten, Fassadenplatten oder anderen fest gebundenen Asbestprodukten gehören.

Großer Asbestschein (Anlage 3)
Der große Asbestschein ist für umfangreichere oder risikoreichere Tätigkeiten erforderlich, insbesondere bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest oder bei Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Er ist vor allem für verantwortliche und aufsichtführende Personen relevant.

Für beide Varianten gilt: Die Sachkunde muss rechtzeitig durch eine Fortbildung nach TRGS 519 Anlage 5 verlängert werden.

Warum ist der Sachkundeerhalt Asbest wichtig

Asbest ist ein gefährlicher Stoff, dessen Fasern schwere Erkrankungen verursachen können. Deshalb gelten bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien strenge Anforderungen an Fachkunde, Schutzmaßnahmen, Arbeitsverfahren und Organisation.

Eine erworbene Sachkunde ist nicht nur ein formaler Nachweis. Sie stellt sicher, dass verantwortliche Personen die aktuellen Anforderungen kennen und Asbestarbeiten sicher planen, überwachen und durchführen können.

 

Unternehmen sollten daher:

  • Ablaufdaten aller Sachkundenachweise dokumentieren
  • Auffrischungsschulungen frühzeitig planen
  • zuständige Personen klar benennen
  • Nachweise für Behörden und Auftraggeber bereithalten
  • interne Prozesse zur Fristenkontrolle einführen

Behalten Sie die Fristen im Blick

Die Asbestschein Gültigkeit beträgt grundsätzlich 6 Jahre. Wer seine Sachkunde nach TRGS 519 behalten möchte, muss rechtzeitig vor Ablauf eine Fortbildung nach Anlage 5 besuchen. Wird die Frist versäumt, ist eine einfache Verlängerung in der Regel nicht mehr möglich.
Für Fachbetriebe ist eine saubere Fristenkontrolle daher unverzichtbar. Sie schützt vor Projektverzögerungen, behördlichen Problemen und rechtlichen Risiken und trägt dazu bei, Arbeiten mit Asbest sicher und regelkonform durchzuführen.

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Ein Asbestschein bzw. Sachkundenachweis nach TRGS 519 ist in der Regel 6 Jahre gültig. Danach muss sie durch eine Fortbildung nach TRGS 519 Anlage 5 verlängert werden.

Die Gültigkeit beträgt sowohl beim kleinen Asbestschein als auch beim großen Asbestschein grundsätzlich 6 Jahre. Die Unterschiede liegen im Einsatzbereich, nicht in der Gültigkeitsdauer.

Die Verlängerung erfolgt durch einen Fortbildungslehrgang nach TRGS 519 Anlage 5. Dieser muss vor Ablauf des bestehenden Befähigungsnachweises besucht werden.

Ist die Frist abgelaufen, gilt die Sachkunde nicht mehr als gültig. In der Regel muss dann ein entsprechender Grundlehrgang erneut absolviert werden.

Bei der Fortbildung nach TRGS 519 Anlage 5 ist üblicherweise keine erneute Prüfung vorgesehen. Es handelt sich um eine Auffrischung der bereits erworbenen Sachkunde.

Die neue Gültigkeit beginnt mit dem Abschluss der Fortbildung und beträgt erneut 6 Jahre.

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