LAGA M 23 und Asbestfreiheit: Pflichten für Containerdienste bei Bauabfällen

Die Vollzugshilfe LAGA M 23 definiert für Containerdienste, Entsorger und Recyclinganlagen bundesweit festgelegte Regeln zur Annahme und Beurteilung von Bauabfällen hinsichtlich ihrer Asbestfreiheit. Wer Containerdienste anbietet oder nutzt, muss bestimmte Nachweise, Dokumentationen und Prüfverfahren zur Verhinderung einer Asbestbelastung beachten. Die Anforderungen wurden mit der Überarbeitung 2023 nochmals verschärft und gelten für alle Bauabfälle aus Gebäuden im Verdachtszeitraum

Anforderungen der LAGA M 23 an Containerdienste

Warum ist Asbestfreiheit so wichtig?
  • Asbest ist ein gesundheitsgefährdender Stoff und seit 1993 in Deutschland verboten.
 
  • Besonders in Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, besteht ein Generalverdacht auf Asbest.
 
  • Asbesthaltige Abfälle müssen konsequent aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden, um Risiken für Mensch und Umwelt zu vermeiden
Wie wird Asbestfreiheit nach LAGA M 23 nachgewiesen?

Die LAGA M 23 definiert klare Kriterien und Verfahren:

  • Systematische Beprobung und Analyse: Nur eine fachgerechte Probenahme und Laboranalyse kann Asbestfreiheit sicherstellen. Sichtkontrollen allein reichen nicht aus.
  • Dokumentationspflicht: Der Abfallerzeuger muss nachweisen, dass das Material asbestfrei ist – z.B. durch Baujahr, Sanierungsnachweis oder Gutachten.
  • Beurteilungswert: Ein Material gilt als asbestfrei, wenn der Asbestgehalt unter 0,01 Masseprozent liegt.
  • Kleinmengenregelung < 10 m3: Wenn keine Vorerkundung vorliegt, wird der Abfall behandelt wie ein asbesthaltiger Abfall mit geringen  Asbestgehalten < 0,1 M.-%. Die Entsorgung erfolgt auf einer Deponie. Zuordnung AVV 17 01 xx geringfügig asbesthaltig.
Was bedeutet das für Containerdienste?
  • Jeder Containerdienst muss die Nachweise zur Asbestfreiheit lückenlos erfassen, archivieren und bei Nachfrage vorlegen können.

  • Musterprotokolle und Vorlagen wie im Anhang 6 der LAGA M 23 oder VDI 6202 erleichtern die Arbeit.

  • Bei Zweifel und fehlenden Infos den Abfall vorsorglich als „verdächtig“ einstufen und wie asbesthaltig entsorgen (AVV 17 01 xx).

  • Keine pauschale Asbestfreiheit: Containerdienste können Asbestfreiheit nur dann bestätigen, wenn alle Vorgaben der LAGA M 23 erfüllt sind.

  • Sichtkontrolle und Dokumentation: Bei der Annahme erfolgt eine Sichtkontrolle, zusätzlich ist eine schriftliche Erklärung oder ein Nachweis des Abfallerzeugers erforderlich.

  • Verantwortung des Auftraggebers: Als Auftraggeber sind Sie verpflichtet, die Asbestfreiheit Ihres Abfalls nachzuweisen oder im Zweifel eine Analyse durchführen zu lassen.

  • Recyclingfähigkeit: Nur nachweislich asbestfreie Bauabfälle dürfen dem Recycling zugeführt werden.

Ihre Vorteile mit einem LAGA M 23-konformen Containerdienst
 
  • Transparenz: Klare Dokumentation und Nachweise schützen Sie vor Haftungsrisiken.
 
  • Umweltschutz: Sie tragen dazu bei, dass Asbest konsequent aus dem Stoffkreislauf entfernt wird.

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Häufig gestellte Fragen zur LAGA M 23

Alle Gebäude, deren Bau vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, stehen unter Generalverdacht und müssen vor Rückbau oder Sanierung auf Asbest untersucht werden.

Ja, aber Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Bauschutt asbestfrei ist – oder ihn als asbestverdächtig deklarieren. Im Zweifel empfiehlt sich eine Untersuchung.

Wird Asbest festgestellt, muss der Abfall als gefährlicher Abfall separat entsorgt werden. Eine Vermischung mit anderen Abfällen ist verboten.

Baujahr-Dokumentation (nach 1993), Nachweis der Asbestsanierung, Schadstoffgutachten, Fotodokumentation, Prüfberichte gemäß VDI 6202 oder LAGA M 23.

Der Abfall wird als gefährlicher Abfall eingestuft, gesondert gelagert und ausschließlich auf einer zugelassenen Deponie entsorgt.

Ja, jeder neue Auftrag benötigt aktuelle Nachweise, da sich die Belastung durch spätere Maßnahmen ändern kann.

Spezialcontainer (staubdicht, gekennzeichnet) nach TRGS 519 und Verpackungshilfe der LAGA M 23.

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