Die LAGA M 23 ist die bundesweit gültige Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle und damit das zentrale Regelwerk für Bauherren, Handwerker, Entsorger und Recyclingunternehmen. Hier erfahren Sie, was die LAGA M 23 für die Asbestfreiheit von Bau- und Abbruchabfällen bedeutet und wie Sie als Kunde oder Partner von Containerdiensten auf der sicheren Seite sind.

Was ist die LAGA M 23?

Die LAGA M 23 („Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“) ist ein Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall. Sie gibt detaillierte Vorgaben für den Umgang mit asbesthaltigen und asbestverdächtigen Bauabfällen – von Rückbau, Lagerung und Transport bis zur Behandlung und Entsorgung.

Warum ist Asbestfreiheit so wichtig?
  • Asbest ist ein gesundheitsgefährdender Stoff und seit 1993 in Deutschland verboten.
 
  • Besonders in Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, besteht ein Generalverdacht auf Asbest.
 
  • Asbesthaltige Abfälle müssen konsequent aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden, um Risiken für Mensch und Umwelt zu vermeiden
Wie wird Asbestfreiheit nach LAGA M 23 nachgewiesen?

Die LAGA M 23 definiert klare Kriterien und Verfahren:

  • Systematische Beprobung und Analyse: Nur eine fachgerechte Probenahme und Laboranalyse kann Asbestfreiheit sicherstellen. Sichtkontrollen allein reichen nicht aus.
  • Dokumentationspflicht: Der Abfallerzeuger muss nachweisen, dass das Material asbestfrei ist – z.B. durch Baujahr, Sanierungsnachweis oder Gutachten.
  • Beurteilungswert: Ein Material gilt als asbestfrei, wenn der Asbestgehalt unter 0,01 Masseprozent liegt.
  • Kleinmengenregelung: Für Kleinmengen (<10 m³) gelten vereinfachte Regeln, sie werden als nicht gefährlicher Abfall entsorgt, wenn kein Nachweis der Asbestfreiheit vorliegt.
Was bedeutet das für Containerdienste?
  • Keine pauschale Asbestfreiheit: Containerdienste können Asbestfreiheit nur dann bestätigen, wenn alle Vorgaben der LAGA M 23 erfüllt sind.

  • Sichtkontrolle und Dokumentation: Bei der Annahme erfolgt eine Sichtkontrolle, zusätzlich ist eine schriftliche Erklärung oder ein Nachweis des Abfallerzeugers erforderlich.

  • Verantwortung des Auftraggebers: Als Auftraggeber sind Sie verpflichtet, die Asbestfreiheit Ihres Abfalls nachzuweisen oder im Zweifel eine Analyse durchführen zu lassen.

  • Recyclingfähigkeit: Nur nachweislich asbestfreie Bauabfälle dürfen dem Recycling zugeführt werden.

Ihre Vorteile mit einem LAGA M 23-konformen Containerdienst
 
  • Transparenz: Klare Dokumentation und Nachweise schützen Sie vor Haftungsrisiken.
 
  • Umweltschutz: Sie tragen dazu bei, dass Asbest konsequent aus dem Stoffkreislauf entfernt wird.

LAGA M 23 Schulung

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Häufig gestellte Fragen zur LAGA M 23

Alle Gebäude, deren Bau vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, stehen unter Generalverdacht und müssen vor Rückbau oder Sanierung auf Asbest untersucht werden.

Ja, aber Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Bauschutt asbestfrei ist – oder ihn als asbestverdächtig deklarieren. Im Zweifel empfiehlt sich eine Untersuchung.

Wird Asbest festgestellt, muss der Abfall als gefährlicher Abfall separat entsorgt werden. Eine Vermischung mit anderen Abfällen ist verboten.

Haben Sie Fragen, die in unseren FAQ noch unbeantwortet geblieben sind? Schreiben Sie uns, unser Fachteam hilft Ihnen gerne weiter!