Bei der Probenahme fester Abfälle nach LAGA PN 98 ist unter anderem die Mindestanzahl an Bodenproben, genauer gesagt die Mindestanzahl an Einzel-, Misch-, Sammel- und Laborproben in Abhängigkeit vom Prüfvolumen (Grundmenge) festzulegen. Die Anzahl in der jeweiligen Laborproben-Spalte stellen den Regelfall dar.

Probenehmer können sich stets an dieser Tabelle orientieren. Im Einzelfall oder beispielsweise im Rahmen der technischen Regeln für bestimmte Abfallarten ist gegebenenfalls eine Reduzierung der Anzahl der zu prüfenden Proben möglich. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass durch die bestehenden Kenntnisse über den Abfall eine beständige Qualität belegt wird.

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Die Mindestanzahl an Bodenproben sieht gemäß dieser Tabelle vor, dass beispielsweise bei einer Kubatur von 30 m³ aus jeweils vier Einzelproben eine Mischprobe genommen wird, um am Ende zwei Mischproben zu erhalten. Aus den zwei Mischproben werden zwei Laborproben und entsprechend zwei Laboranalyse-Ergebnisse. Um eine inhomogene Stoffverteilung erkennen und eine Minimum-Maximum-Betrachtung bezüglich der stofflichen Homogenität vornehmen zu können, sind mindestens zwei Laborproben außerordentlich wichtig.

 

Mindestanzahl der Einzel-/ Misch-/ Sammel- und Laborproben in Abhängigkeit vom Prüfvolumen

Volumen der GrundmengeEinzelproben (EP)Mischproben (MP)Sammelproben (SP)Laborproben (LP)
bis 30m³82keine2
bis 60m³123keine3
bis 100m³164keine4
bis 150m³205keine5
bis 200m³246keine6
bis 300m³287keine7
bis 400m³328keine8
bis 500m³369keine9
bis 600m³4010keine10
   ab 700 m³ je angefangene 300m³ eine SPab 700 m³ je angefangene 300m³ eine SP
bis 700m³4410 + (1)1 SP10 MP + 1SP
bis 800m³4810 + (2)1 SP10 MP + 1SP
bis 900m³5210 + (3)1 SP10 MP + 1SP
bis 1.000m³5610 + (4)2 SP10 MP + 2SP
bis 1.100m³6010 + (5)2 SP10 MP + 2SP
bis 1.200m³6410 + (6)2 SP10 MP + 2SP
  je weitere angefangene 100m³ je eine Mischprobeje weitere angefangene 300m³ je eine Sammelprobeje weitere angefangene 300m³ je eine Laborprobe

 

Mindestanzahl der Proben bei Haufwerken mit gleichmäßiger Schadstoffverteilung

Die Mindestanzahl der Proben bei Haufwerken mit gleichmäßiger Schadstoffverteilung muss gemäß folgender Tabelle in jedem Fall eingehalten werden. Eine Reduzierung der zu analysierenden Haufwerks-Proben kann nur dann erfolgen, wenn eine gleichmäßige Schadstoffverteilung und eine gleichbleibende Qualität der Bodenabfälle vorliegt. Dies muss allerdings durch

  • eine gutachterliche Begleitung des Aushubs,
  • die analytische Vorerkundung im Bestand
  • sowie die Kenntnis der Zusammensetzung (Herkunft und Entstehung) des Haufwerke dokumentiert und belegt werden.

In der letzten Spalte ist die angegebene Anzahl von Laborproben aus den Mischproben auszuwählen. Bei der Auswahl der Laborproben aus den Mischproben soll das zu analysierende Haufwerk größtmöglich berücksichtigt werden. Der höchste Messwert der zufällig ausgewählten Laborproben ist für die Bewertung maßgebend. Der Rest der entnommenen Proben wird als Rückstellproben gesichert und kann später noch einmal untersucht werden, wenn sich bei den anderen Proben die Homogenität innerhalb der Schadstoffverteilung nicht bestätigen lässt.

 

Volumen der GrundmengeEinzelproben (EP)Misch- (MP) und Laborproben (LP)Anzahl zu untersuchender Laborproben (LP) im begründeten Einzelfall
bis 30m³822
bis 60m³1232
bis 100m³1642
bis 150m³2052
bis 200m³2462
bis 300m³2872
bis 400m³3282
bis 500m³3692
bis 600m³40103
bis 700m³44113
bis 800m³48123
bis 900m³52134

 

Weitere Boden-Schulungen der Deutschen Umweltakademie:

LAGA PN 98 Schulung

mit abschließendem Zertifikat

Einführung in die EBV

Im Rahmen der Mantelverordnung

Umsetzung der EBV im Vollzug und in der Praxis

Erfahrungsaustausch, Praxis, Pflichten
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