Die Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität ist von entscheidender Bedeutung für die menschliche Gesundheit. Die Risikoabschätzung und Gefährdungsanalyse nach VDI 6023 stellt dabei ein zentrales Instrument dar, um potenzielle Risiken in Gebäudetrinkwasserversorgungsanlagen frühzeitig zu erkennen und gezielt zu beheben.
Die Notwendigkeit einer schriftlichen Risikoabschätzung ergibt sich aus der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Gemäß § 51 der TrinkwV ist eine solche Abschätzung verpflichtend, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen erreicht oder überschritten wurde. Hierbei sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) aus Dezember 2012 für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse maßgeblich. Die VDI 6023 Blatt 2 – Gefährdungsanalyse ergänzt diese UBA-Empfehlung speziell für Gebäudetrinkwasserversorgungsanlagen. Sie kann darüber hinaus auch zur Klärung der Ursachen bei anderen Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität herangezogen werden.
Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind gesetzlich verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren, sobald ihnen bekannt wird, dass das Trinkwasser nicht den Anforderungen der TrinkwV entspricht. In solchen Fällen müssen sie auch unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenaufklärung und Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen und das Gesundheitsamt darüber in Kenntnis setzen.
Für Arbeitgeber besteht zudem nach VDI 3810 Blatt 1 / VDI 6023 Blatt 3 die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsplätze zu erstellen, sowohl im Hinblick auf den Gesundheits- und Arbeitsschutz als auch auf das Trinkwasser. Für Letzteres ist explizit die VDI 6023 Blatt 2 anzuwenden.
Wichtig: Die Meldepflicht an das Gesundheitsamt besteht unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern. Unter „unverzüglich“ ist rechtlich zu verstehen: ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb weniger Tage.
Das Ergebnis einer Gefährdungsanalyse ist ein umfangreiches und detailliertes Gutachten. Es besteht aus mehreren wesentlichen Bestandteilen, die eine systematische Untersuchung und Bewertung gewährleisten:
Ortsbesichtigung mit Bestandsaufnahme: Dies umfasst ein Vorgespräch, die Sichtung relevanter Unterlagen und die systematische Datenerfassung vor Ort.
Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.): Jede Komponente der Trinkwasserinstallation wird sorgfältig auf ihre Übereinstimmung mit diesen Regeln überprüft.
Gefährdungsanalyse: Hier werden Mängel identifiziert und detailliert bewertet, um potenzielle Risiken für die Trinkwasserqualität aufzudecken.
Zusammenfassung: Eine prägnante Darstellung der wichtigsten Ergebnisse und Erkenntnisse.
Handlungsempfehlungen: Konkrete Vorschläge für Maßnahmen zur Behebung der identifizierten Mängel, einschließlich einer Priorisierung und eines Zeitplans für deren Umsetzung.
Hinweis zur Dokumentation: Die Gefährdungsanalyse und alle daraus abgeleiteten Maßnahmen müssen laut § 51 TrinkwV mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Eine vollständige Dokumentation ist im Fall behördlicher Prüfungen oder rechtlicher Auseinandersetzungen unerlässlich.
Gefährdungsanalysen dürfen ausschließlich von speziell qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werden. Diese müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Eine entsprechende Berufsausbildung.
Detaillierte Kenntnisse der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie umfassende Berufserfahrung.
Eine Schulung nach VDI 6023 A oder eine vergleichbare Qualifikation nach VDI-BTGA-ZVSHK.
Besonderer Wert wird auf die Unbefangenheit der Sachverständigen gelegt. Eine Befangenheit wird angenommen, wenn die Person an der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Sanierung der betreffenden Trinkwasserinstallation beteiligt war oder ist.
Praxistipp: Bei der Beauftragung eines Sachverständigen sollten Betreiber sich schriftlich bestätigen lassen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen und die erforderlichen Qualifikationen vorhanden sind. Dies kann im Streitfall wichtig werden.
Erreicht oder überschreitet der technische Maßnahmenwert für Legionellen in einer Trinkwasserinstallation den in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegten Wert von 100 KBE/100 ml, sind für den Betreiber der Wasserversorgungsanlage umgehende Schritte vorgeschrieben:
Anzeige beim Gesundheitsamt: Der Betreiber muss dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen, sofern ihm nicht bereits ein Nachweis über eine erfolgte Anzeige durch die zugelassene Untersuchungsstelle vorliegt.
Ursachenklärung durch Untersuchungen: Es sind Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen. Diese müssen eine Ortsbesichtigung und eine Prüfung der Einhaltung der a.a.R.d.T. in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen.
Erstellung einer schriftlichen Risikoabschätzung: Eine solche Abschätzung muss unter Beachtung der UBA-Empfehlung „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ (Dezember 2012 / Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) erstellt werden. Die Risikoabschätzung muss systematisch Gesundheitsgefährdungen sowie Ereignisse oder Situationen ermitteln und bewerten, die zum Auftreten einer Gefährdung führen können. Sie enthält zudem eine Beschreibung der Anlage, Beobachtungen der Ortsbesichtigung, festgestellte Abweichungen von den a.a.R.d.T., sonstige Erkenntnisse und die Ergebnisse der Legionellen-Untersuchungen, einschließlich Probenahmestellen, Datum und Uhrzeit.
Durchführung erforderlicher Maßnahmen: Unter Beachtung der UBA-Empfehlung sind alle Maßnahmen durchzuführen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Verbrauchergesundheit notwendig sind.

Der Betreiber muss dem Gesundheitsamt die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich mitteilen und auf Verlangen die Risikoabschätzung übermitteln. Die Maßnahmen sind nach Abschluss schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren und für zehn Jahre verfügbar zu halten.
Zugelassene Untersuchungsstellen sind ebenfalls verpflichtet, das Erreichen des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und den Betreiber zu informieren.
Die TrinkwV (§ 31) legt zudem fest, wann und in welcher Häufigkeit systemische Untersuchungen auf Legionellen durchzuführen sind, insbesondere bei Anlagen mit Trinkwassererwärmung (Speicher-Trinkwassererwärmer > 400 Liter oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 3 Litern Inhalt in mindestens einer Trinkwasserleitung), Duschen oder anderen Vernebelungseinrichtungen, sofern es sich nicht um Ein- oder Zweifamilienhäuser handelt. Die erste Untersuchung bei einer Neuanlage muss innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme erfolgen.
Die Probennahme für Legionellen-Untersuchungen muss nach den a.a.R.d.T. an repräsentativen Stellen erfolgen, wobei geeignete Probenahmestellen vorhanden sein müssen. Die UBA-Empfehlung „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ (Dezember 2018 / Bundesgesundheitsblatt 2019 S. 1032, aktualisiert Dezember 2022 / Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 181) ist hierbei zu beachten. Die anzuwendenden Untersuchungsverfahren sind in DIN EN ISO 11731 beschrieben.