Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsanalyse

§ 51 der TrinkwV sieht eine „schriftliche Risikoabschätzung… unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012″ vor, wenn der techn. Maßnahmenwert für Legionellen erreicht oder überschritten wurde.

Nach § 48 Abs.2 der TrinkwV ist der Betreiber verpflichtet, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, dass das Trinkwasser nicht den Anforderungen der Trinkw entspricht:

  • Dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen und
  • Unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe zu treffen und das Gesundheitsamt darüber zu informieren (In der Regel werden die Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt abgestimmt).

Wichtig: Die Meldepflicht an das Gesundheitsamt besteht unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern. Unter „unverzüglich“ ist rechtlich zu verstehen: ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb weniger Tage.

VDI 6023 Bl. 2 – Gefährdungsanalyse

Die VDI 6023 Bl. 2 – Gefährdungsanalyse – gilt für Gebäudetrinkwasserversorgungsanlagen und ergänzt die o.g. UBA-Empfehlung. Sie beschreibt detailliert die einzelnen Schritte zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse inklusive der Ortsbesichtigung. Sie kann auch für die Untersuchung der Aufklärung der Ursache einer anderen Trinkwasserbeeinträchtigung herangezogen werden.

Nach der VDI 3810 Bl.1/ VDI 6023 Bl. 3 muss der Arbeitgeber für Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze erstellen, sowohl hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als auch in Bezug auf das Trinkwasser. Für das Trinkwasser ist die VDI 6023 Bl. 2 anzuwenden.

Durchführung der Gefährdungsanalyse

Das Ergebnis einer Gefährdungsanalyse ist ein umfangreiches, detailliertes Gutachten mit folgenden Bestandteilen:

  • Ortsbesichtigung mit Bestandsaufnahme (Vorgespräch, Sichtung der Unterlagen, Datenerfassung)
  • Prüfung auf Einhaltung der a.a.R.d.T. (für jede Komponente der Trinkwasserinstallation)
  • Gefährdungsanalyse (Mängel identifizieren und bewerten)
  • Zusammenfassung
  • Handlungsempfehlungen (Priorisierung, Zeitplan)

Hinweis zur Dokumentation: Die Gefährdungsanalyse und alle daraus abgeleiteten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 51 TrinkwV). Eine vollständige Dokumentation ist im Fall behördlicher Prüfungen oder rechtlicher Auseinandersetzungen unerlässlich.

Qualifikationsanforderungen an Sachverständige

Gefährdungsanalysen dürfen nur von Sachverständigen durchgeführt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine entsprechende Berufsausbildung
  • Detaillierte Kenntnisse der a.a.R.d.T. und Berufserfahrung
  • Eine Schulung nach VDI 6023 A bzw. eine Qualifikation nach VDI-BTGA-ZVSHK

Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Sachverständigen unbefangen sein müssen. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb oder der Sanierung der Trinkwasserinstallation selbst beteiligt waren oder sind.

Praxistipp: Bei der Beauftragung eines Sachverständigen sollten Betreiber sich schriftlich bestätigen lassen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen und die erforderlichen Qualifikationen vorhanden sind. Dies kann im Streitfall wichtig werden.