Die Betreiberpflichten für Legionellen umfassen weit mehr als nur technische Vorgaben – sie berühren fundamentale Rechtsbereiche, die für Gebäudebetreibende existenzielle Bedeutung haben können. Wer eine Trinkwasseranlage betreibt, trägt nicht nur die Verantwortung für deren ordnungsgemäßen Betrieb, sondern haftet auch persönlich für die Folgen von Versäumnissen.
Inhalt dieses Beitrags
Wenn aus Nachlässigkeit strafrechtliche Folgen werden
Im Folgenden erfahren Sie, welche konkreten rechtlichen Rahmenbedingungen die Betreiberpflichten bei der Haftung für Legionellen definieren und welche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen drohen. Besonders das Strafgesetzbuch (StGB) spielt hier eine zentrale Rolle: Kommt es durch unsachgemäße Wartung oder fehlende Kontrollmaßnahmen zu Legionelleninfektionen mit schweren Gesundheitsschäden oder gar Todesfällen, können Betreiber wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zur Verantwortung gezogen werden.
StGB (Strafgesetzbuch)
Relevante Straftatbestände betreffen Körperverletzung (§ 223 ff. StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), wenn durch unsachgemäßen Betrieb von Verdunstungskühlanlagen Legionellen-Ausbrüche mit Erkrankungen oder Todesfällen verursacht werden.
Bei Verstößen gegen Umweltschutzvorschriften können Straftaten nach §§ 324-330d StGB (Umweltstraftaten) vorliegen, etwa bei Gewässerverunreinigung durch Kühlwasser.
Verantwortliche Betreibende und Geschäftsführende können persönlich strafrechtlich haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen.
Die strafrechtliche Verantwortung ist unabhängig von ordnungsrechtlichen Sanktionen und kann zu Freiheits- oder Geldstrafen führen.
Gültigkeit des StGB:
Das StGB besteht seit 1871, wird jedoch fortlaufend angepasst. Die aktuellen Umwelt- und Fahrlässigkeitsdelikte wurden zuletzt 2021 überarbeitet.
Wer ist betroffen?
Betreibende, Verantwortliche und Geschäftsführende, die für den sicheren Betrieb von Verdunstungskühlanlagen zuständig sind
Worum geht es?
- Körperverletzung (§ 223 ff.) und fahrlässige Tötung (§ 222) bei Legionellen-Ausbrüchen durch unsachgemäßen Betrieb
- Umweltstraftaten (§§ 324–330d) bei Gewässerverunreinigung oder schädlichen Emissionen
- Persönliche Haftung der Verantwortlichen bei Pflichtverletzung, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Bußgeldern
Was passiert bei Verstößen?
Freiheits- oder Geldstrafen, ggf. persönliche strafrechtliche Verantwortung von Betriebsleitern oder Geschäftsführung.
Was sind die Ziele des StGB?
Sicherstellung, dass Betreiber ihre Sorgfaltspflichten ernst nehmen und der Schutz von Menschenleben und Umwelt gewährleistet ist
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