Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff, bei dem Fehlentscheidungen langfristige Gesundheitsrisiken für Beschäftigte und Dritte nach sich ziehen können. Die TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien.
Für Betriebe in Bau, Handwerk, Planung und Entsorgung bedeutet das: Nur mit fundierter Gefährdungsbeurteilung, geeigneten Verfahren und sachkundigem Personal lassen sich die rechtlichen Vorgaben in der Regel sicher erfüllen. Die Deutsche Umweltakademie unterstützt Sie mit passgenauen Schulungen und Praxiswissen rund um Asbestarbeiten.
Inhalt
Was regelt die TRGS 519?
Die TRGS 519 gilt für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) sowie bei der Abfallbeseitigung. Sie gibt den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder und konkretisiert insbesondere Anhang I Nummer 2.4 der Gefahrstoffverordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch Asbest. Bei Einhaltung kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.
Die Regelungen umfassen folgende Bereiche:
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (z.B. Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten, Tätigkeiten mit geringer Exposition, emissionsarme Verfahren).
- Zulassung und Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien gegenüber der zuständigen Behörde.
- Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan und Schutzmaßnahmen.
- Anforderungen an Sachkunde, Fortbildung und Qualifikation von verantwortlichen Personen, Aufsichtführenden und Fachpersonal.
Asbest in der Praxis: typische Tätigkeiten nach TRGS 519
Asbesthaltige Materialien sind Gemische und Erzeugnisse, die Asbestfasern enthalten und bei Tätigkeiten Faserstäube freisetzen können. Die TRGS 519 unterscheidet unter anderem schwach gebundene Asbestprodukte wie Spritzasbest, asbesthaltige Leichtbauplatten oder Asbestpappen und fest gebundene Asbestzementprodukte wie Dach- und Fassadenplatten.
Typische Praxisfälle:
- Abbrucharbeiten mit vollständigem Entfernen asbesthaltiger Materialien aus Gebäuden, Fahrzeugen oder Anlagen.
- Sanierungsarbeiten wie Beschichten oder räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte.
- Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten, Dichtungen, Packungen, Bremsanlagen und Kupplungen.
- Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und vergleichbaren bauchemischen Produkten (PSF), für die Anlage 9 eine Exposition Risiko Matrix bereitstellt.
Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan und Anzeige
Vor jeder Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien fordert die TRGS 519 eine systematische Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Hierzu gehören insbesondere die Beurteilung der Gefährdung, die Festlegung eines Arbeitsplans und gegebenenfalls die Ermittlung der Asbestfaserkonzentration nach den Vorgaben der TRGS 402, TRGS 910 und einschlägiger Richtlinien. Arbeitsmedizinische Prävention, Arbeitsschutz sowie die persönliche Schutzausrüstung sind zudem von höchster Relevanz, ehe ein Asbest Abbruch oder ähnliche Arbeiten durchgeführt werden können. Dies alles ist durch besondere Regelungen festgelegt.
Wichtige Elemente sind in den Anlagen 1.1 bis 1.5 der TRGS 519 beschrieben:
- Unternehmensbezogene Anzeige und objektbezogene Anzeige von Arbeiten gegenüber der Arbeitsschutzbehörde.
- Dokumentation von Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan einschließlich Bewertung des Faserfreisetzungspotenzials und der Arbeitsmenge.
- Beschreibung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen (z.B. Abschottung, raumlufttechnische Anlagen, Dekontaminationsanlagen, PSA).
Je nach Tätigkeit, Art des Asbestproduktes und Umfang sind unterschiedliche Anzeigeformen, Schutzmaßnahmen und Nachweise relevant; maßgeblich sind hier die Regelungen der TRGS 519 in der jeweils aktuellen Fassung. Im Einzelfall sollte geprüft werden, welche Anzeige- und Dokumentationspflichten konkret bestehen.
Personelle Anforderungen und Sachkunde
Die TRGS 519 definiert klar, dass Tätigkeiten mit Asbest nur von sachkundigen Personen und geeignetem Fachpersonal unter Aufsicht durchgeführt werden dürfen. Sachkundig ist, wer seine Fachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang nachweist.
Wer muss einen Sachkundelehrgang nach TRGS 519 absolvieren?
- Verantwortliche Person: vom Arbeitgeber benannte sachkundige Person mit Weisungsbefugnis, die Schutzmaßnahmen plant, Ausrüstung bereitstellt und die Umsetzung überwacht.
- Aufsichtführende Person: weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort, die mit den Arbeiten, Gefahren und Schutzmaßnahmen vertraut ist.
- Fachpersonal: Beschäftigte, die Arbeiten sicher und sachgerecht ausführen und sicherheitstechnische Einrichtungen bedienen können.
Die Sachkunde wird nach Nummer 2.7 der TRGS 519 durch Lehrgänge nach Anlage 3 (Sachkunde für ASI Arbeiten an allen asbesthaltigen Materialien) oder Anlage 4 (Sachkunde z.B. für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten, Tätigkeiten mit geringer Exposition und Arbeiten geringen Umfangs) erworben.
Die Geltungsdauer der Sachkundenachweise beträgt in der Regel sechs Jahre und kann durch Fortbildungslehrgänge nach Anlage 5 verlängert werden.
Sachkundelehrgänge: TRGS 519 Anlage 3 und Anlage 4
Die TRGS 519 Anlage 3 beschreibt die Inhalte von Lehrgängen zum Erwerb der Sachkunde für ASI Arbeiten an allen asbesthaltigen Materialien, einschließlich Asbestzement. Diese Lehrgänge umfassen unter anderem Asbesteigenschaften, Gesundheitsgefahren, Asbestprodukte, Vorschriften und Regelungen, personelle Anforderungen, sicherheitstechnische Maßnahmen und Arbeiten mit asbesthaltigen Abfällen. Der Lehrgang ist mit einer entsprechenden Prüfung abzuschließen.
In TRGS 519 Anlage 4 werden Lehrgänge für die Sachkunde insbesondere für:
- Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten,
- Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 und
- Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 festgelegt.
Auch hier sind Mindestinhalte, Lehrgangsdauer und Anforderungen an Lehrkräfte vorgegeben.
Speziell für Fortbildungen regelt Anlage 5 die Mindestanforderungen an Fortbildungslehrgänge zur Sachkunde, unter anderem zu aktuellen Vorschriften, neuen Arbeitsverfahren und technischen sowie organisatorischen Schutzmaßnahmen. Als Unternehmen müssen Sie im Vorfeld prüfen, welcher Lehrgang für Sie und Ihre Tätigkeiten geeignet ist.
Schulungen der Deutschen Umweltakademie
Die TRGS 519 fordert die Teilnahme an behördlich anerkannten Sachkundelehrgängen nach Anlage 3 oder Anlage 4. Die Deutsche Umweltakademie bietet hierfür praxisorientierte Schulungsformate an.
Typische Ziele der Schulungen sind:
- Verständnis der rechtlichen Grundlagen und des Anwendungsbereichs der TRGS 519.
- Sicheres Erkennen asbesthaltiger Produkte und Einschätzung des Faserfreisetzungspotenzials.
- Planung und Umsetzung geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen nach TRGS 519.
Für wen ist TRGS 519-Sachkunde besonders relevant?
Sachkunde nach TRGS 519 ist in der Regel überall dort ein Thema, wo mit asbesthaltigen Materialien gearbeitet wird oder Asbestabfälle anfallen. Dazu gehören insbesondere:
- Bauunternehmen, Abbruch- und Sanierungsbetriebe, handwerkliche Betriebe mit ASI Arbeiten.
- SiGeKo, Planer:innen, Gutachter:innen und Projektsteuerer mit Verantwortung in asbestbelasteten Objekten.
- Entsorgungsfachbetriebe und kommunale Einrichtungen, die asbesthaltige Abfälle handhaben.
- Auch für Eigentümer:innen, Hausverwaltungen und Privatpersonen kann es sinnvoll sein, grundlegende Anforderungen der TRGS 519 zu kennen, um Angebote von Fachbetrieben besser beurteilen zu können.
Maßgeblich sind jedoch immer die einschlägigen Vorschriften; ob eine bestimmte Personengruppe im Einzelfall zur Sachkunde verpflichtet ist, sollte gesondert geprüft werden.
Chancen und Risiken: Warum sich die Qualifikation lohnt
Asbestexposition ist mit einem erhöhten Risiko für Asbestose und Krebserkrankungen verbunden, weshalb TRGS 910 Akzeptanz- und Toleranzrisiken definiert. Die TRGS 519 setzt hierauf auf und beschreibt für typische Tätigkeiten abgestufte Maßnahmenkonzepte und den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Für Betriebe bedeutet qualifiziertes TRGS 519 Wissen in der Regel mehr Sicherheit, bessere Arbeitsabläufe und eine bessere Nachweisfähigkeit gegenüber Behörden und Auftraggebern.
Gleichzeitig gilt: Abweichungen von den Regelungen der TRGS 519 sind nur zulässig, wenn mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden und deren Wirksamkeit im Einzelfall nachgewiesen wird. Wer die Regelungen der aktuellen Fassung kennt, kann Risiken besser einschätzen, Gefährdungsbeurteilungen zielgerichtet durchführen und geeignete Schutzmaßnahmen wählen. Eine systematische Schulung ist daher ein wichtiger Baustein für sicheren Umgang mit Asbest.
| Themenbereiche | Kurzinhalte |
|---|---|
| Anwendungsbereich | Schutz bei Tätigkeiten mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten und Abfallbeseitigung. |
| Begriffsbestimmungen | Definitionen u.a. zu Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten, schwach/fest gebundenen Asbestprodukten. |
| Gefährdungsbeurteilung & Arbeitsplan | Anforderungen an Bewertung der Gefährdung, Arbeitspläne, Asbestfaserermittlung, Dokumentation. |
| Personelle Anforderungen | Verantwortliche Person, Aufsichtführende, Fachpersonal, Sachkunde nach Anlagen 3 und 4. |
| Sachkundelehrgänge (Anlage 3, 4) | Mindestinhalte, Dauer, Prüfungen für sachkundige Personen bei ASI Arbeiten. |
| Emissionsarme Verfahren | Definition, Anerkennungskriterien, Messanforderungen nach Anlage 6.2. |
| Zusätzliche Hilfen (Anlage 9) | Exposition Risiko Matrix für Tätigkeiten an Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern (PSF). |
Wenn Sie Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest planen, ist eine passgenaue Qualifikation nach TRGS 519 in der Regel unverzichtbar. Unsere Fachreferent:innen unterstützen Sie dabei, die Anforderungen der aktuellen Fassung zu verstehen und in Ihrem Betrieb praxisnah umzusetzen. Gemeinsam klären wir, welche Sachkunde-Lehrgänge (z.B. nach Anlage 3 oder Anlage 4) für Ihre Tätigkeiten in Frage kommen und wie Sie Gefährdungsbeurteilung, Arbeitspläne und Schutzmaßnahmen effizient organisieren können. Melden Sie sich jetzt, um Schulungstermine und individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen zu besprechen.
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Die TRGS 519 ist die Technische Regel für Gefahrstoffe „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien wiedergibt. Sie konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere zu ergänzenden Vorschriften gegen Gefährdungen durch Asbest.
Die Regelung gilt für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten sowie bei der Abfallbeseitigung. Sie gilt nicht für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen im Sinne der TRGS 517 und nicht für Tätigkeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521).
Sachkundige Personen sind diejenigen, die ihre Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien nachweisen. Die Anforderungen gelten insbesondere für verantwortliche Personen, Aufsichtführende und Fachpersonal, das ASI Arbeiten mit Asbest durchführt; im Einzelfall sollte geprüft werden, ob und welcher Lehrgang (Anlage 3 oder 4) erforderlich ist.
Anlage 3 beschreibt Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde für ASI Arbeiten an allen asbesthaltigen Materialien, einschließlich Asbestzement. Anlage 4 legt Lehrgänge fest, die sich insbesondere auf Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten, Tätigkeiten mit geringer Exposition und Arbeiten geringen Umfangs beziehen.
Tätigkeiten mit geringer Exposition sind Arbeiten mit niedrigem Risiko, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Asbestfasern pro Kubikmeter unterschritten wird. Die Ermittlung und Bewertung dieser Konzentrationen erfolgt nach TRGS 402 und DIN EN 689, wobei die TRGS 519 in Anlage 6.1 und 6.2 ergänzende Anforderungen formuliert.
Emissionsarme Verfahren sind Tätigkeiten mit geringer Exposition, die von Behörden oder den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt wurden. Die Anerkennung basiert auf vom AGS vorgegebenen Kriterien, unter anderem zu Messstrategie und Nachweisgrenzen für Asbestfaserkonzentrationen.
Für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten ist nach GefStoffV Anhang II Nummer 2.4 Absatz 4 in der Regel eine Zulassung als Fachbetrieb erforderlich, ausgenommen Tätigkeiten mit geringer Exposition. Anlage 8 der TRGS 519 beschreibt die dafür notwendige sicherheitstechnische Ausstattung; im Einzelfall sollte geprüft werden, ob eine Zulassungspflicht besteht.
Sachkundenachweise gelten in der Regel sechs Jahre. Wird innerhalb dieser Frist ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach Anlage 5 erfolgreich absolviert, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre ab Datum des Fortbildungsnachweises.