Die 42. BImSchV wird oft missverstanden: Viele Betreiber gehen davon aus, dass ihre Verdunstungskühlanlage einer Genehmigung bedarf. Tatsächlich regelt die Verordnung jedoch in erster Linie eine Anzeigepflicht – kein umfassendes Genehmigungsverfahren.
Diese Meldepflicht dient dem Gesundheitsschutz und wurde als Reaktion auf Legionellen-Epidemien (Ulm 2010, Warstein 2013) eingeführt.

Erfahren Sie hier mehr über das Thema:

Anzeige vs. Genehmigung: Was regelt die 42. BImSchV?

Die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) setzt bundeseinheitliche technische und organisatorische Pflichten um. Ihr Ziel: Gesundheitsrisiken durch Legionellen-haltige Aerosole minimieren.
Kernregelung: Die Verordnung verpflichtet Betreiber zur Anzeige ihrer Anlage (§ 13) – nicht zur Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Für welche Anlagen gilt die Anzeigepflicht?

Die Anzeigepflicht betrifft Anlagen, in denen Wasser verrieselt, versprüht wird oder anderweitig mit der Atmosphäre in Kontakt kommt:

Anzeigepflichtige Anlagen:

      • Verdunstungskühlanlagen (VKA): Anlagen, die durch Verdunstung Wärme an die Umgebungsluft abführen
      • Kühltürme: Anlagen mit Kühlleistung über 200 Megawatt
      • Kleinere Kühltürme (< 200 MW): Gelten als Verdunstungskühlanlagen
      • Nassabscheider: Anlagen mit Wasserkreislauf

Wichtige Ausnahmen (§ 1 Abs. 2):

    • Wärmeübertrager mit ausschließlicher Luftwärmeübertragung (Nr. 2)
    • Anlagen, die in einer Halle stehen und ausschließlich in diese emittieren (Nr. 9)
    • Nassabscheider im reinen Durchlaufbetrieb mit Frischwasser (Nr. 8)

Was bedeutet „Anzeige“ konkret?

Die Anzeige dient dem Aufbau eines bundesweiten Anlagenkatasters (KaVKA). Der Betreiber meldet seine Anlage der zuständigen Behörde.

Erforderliche Angaben (gemäß Anlage 4 Teil 2):

    • Standortinformationen
    • Betreiberdaten
    • Art und Beschaffenheit der Anlage
    • Technische Details
Die Anzeige ist kein Genehmigungsverfahren – sie dokumentiert lediglich das Vorhandensein der Anlage und stellt sicher, dass Hygienevorschriften eingehalten werden.

Wie erfolgt die Meldung?

Die Anzeige muss elektronisch über das bundesweite Portal KaVKA-42.BV erfolgen (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV). Das Portal führt Sie durch alle erforderlichen Angaben und übermittelt die Daten automatisiert an die zuständige Behörde. Die konkrete Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Registrierung und Meldung finden Sie weiter unten.

Sonderfälle: Wann ist zusätzlich eine BImSchG-Genehmigung erforderlich?

Die 42. BImSchV regelt ausschließlich die Anzeigepflicht und Hygieneüberwachung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Davon unabhängig kann eine Anlage auch unter die Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen. Das BImSchG betrifft Anlagen, die wegen ihrer Art, Größe oder Leistung erhebliche Umweltauswirkungen verursachen können – unabhängig davon, ob sie Verdunstungskühlung nutzen oder nicht.

Welche Anlagen benötigen eine BImSchG-Genehmigung?

Eine BImSchG-Genehmigung ist erforderlich für Anlagen, die in der 4. BImSchV gelistet sind. Dazu gehören unter anderem große Energieerzeugungsanlagen, Industrieanlagen zur Herstellung von Chemikalien oder Metallprodukten, Abfallbehandlungsanlagen oder Großviehställe – sofern sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Beispiel: Ein Chemiewerk betreibt zur Kühlung seiner Produktionsanlagen eine Verdunstungskühlanlage. Das Chemiewerk selbst benötigt eine BImSchG-Genehmigung, weil es als Industrieanlage erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die Verdunstungskühlanlage muss zusätzlich nach 42. BImSchV angezeigt werden.

Entscheidend: Die 42. BImSchV-Anzeige läuft immer parallel!

Hier liegt der häufigste Irrtum: Auch wenn eine Verdunstungskühlanlage Teil eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens nach BImSchG ist, ersetzt die BImSchG-Genehmigung nicht die Anzeigepflicht nach 42. BImSchV. Beide Verfahren haben unterschiedliche Ziele und laufen unabhängig voneinander.

Die Unterscheidung in der Praxis:

Die BImSchG-Genehmigung prüft die Gesamtanlage (z.B. ein Industriewerk) auf Umweltauswirkungen wie Luftschadstoffe, Lärm oder Abfälle. Die Anzeige nach 42. BImSchV erfasst speziell die Verdunstungskühlanlage im Hinblick auf Legionellenschutz und Hygiene. Beide Verfahren müssen durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann allerdings für Anlagen, die als Anlagenteile einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben werden, in der BImSchG-Genehmigung abweichende Anforderungen an die turnusmäßige Überprüfung (§ 14) festlegen.

BImSchG-Genehmigung: Aufwand und Kosten

Ein BImSchG-Genehmigungsverfahren ist deutlich umfangreicher als die reine Anzeige nach 42. BImSchV. Der Betreiber muss einen detaillierten Antrag mit umfassenden Unterlagen einreichen.

Erforderliche Unterlagen:

    • Detaillierte Anlagenbeschreibung mit allen technischen Details
    • Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), insbesondere bei großen Projekten
    • Nachweise über Maßnahmen zur Emissionskontrolle
    • In bestimmten Fällen Beteiligung der Öffentlichkeit

Kosten im Überblick:

Das BImSchG-Genehmigungsverfahren verursacht erhebliche Kosten, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen:

    • Behördliche Gebühren: Die Gebühren variieren je nach Bundesland und Komplexität des Vorhabens. Sie richten sich nach dem Aufwand der Behörde und dem Investitionsvolumen. Typischerweise bewegen sie sich zwischen einigen hundert Euro für kleinere Vorhaben bis zu mehreren tausend Euro für komplexe Anlagen.
    • Umweltgutachten: Für Immissionsgutachten, Lärmgutachten oder die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen je nach Umfang Kosten von einigen tausend Euro bis hin zu mehreren zehntausend Euro an. Umfassende Untersuchungen bei Großprojekten können auch deutlich höhere Kosten verursachen.
    • Planungs- und Beratungskosten: Ingenieurbüros, Rechtsanwälte und Umweltberater müssen für die Erstellung der Antragsunterlagen hinzugezogen werden. Diese Kosten variieren stark je nach Projektgröße.
    • Investitionen in Emissionsminderung: Die vorgeschriebenen technischen Maßnahmen wie Filteranlagen können einen erheblichen Teil des Gesamtbudgets ausmachen und übersteigen oft die reinen Verfahrenskosten deutlich.
    • Laufende Überwachungskosten: Nach Erteilung der Genehmigung entstehen fortlaufende Kosten für die vorgeschriebenen Überwachungs- und Wartungsmaßnahmen.
    • Im Vergleich dazu: Die reine Anzeige nach 42. BImSchV ist in manchen Bundesländern gebührenfrei. Wo Gebühren erhoben werden, richten sich diese nach den Festsetzungen der zuständigen Immissionsschutzbehörden und liegen deutlich niedriger als die Kosten eines vollständigen BImSchG-Genehmigungsverfahrens.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So melden Sie Ihre Anlage

Rechtliche Einordnung – Wann muss angezeigt werden?

Der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Zeitpunkte:
Situation  Frist 
Neuanlagen  Spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser 
Bestandsanlagen  Spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 
Änderungen (Lage, Beschaffenheit, Betrieb)  Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats 
Anlagenstilllegung  Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats 
Betreiberwechsel  Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats 
Achtung: Änderungen sind nur dann meldepflichtig, wenn sie sich auf Legionellen auswirken können.

Die KaVKA-Anzeige: Registrierung und Übermittlung

Schritt-für-Schritt-Prozess:

1. Registrieren

  • Portal aufrufen: https://kavka.bund.de
  • Betreiberanwender registrieren mit:
    • Vorname, Nachname
    • E-Mail-Adresse
    • Benutzername und Passwort

2. Verifizieren/Aktivieren

  • E-Mail-Bestätigung abwarten
  • Link zur Verifizierung anklicken

Wichtig: Verifizierungslink verfällt nach 120 Minuten

3. Anmelden und Stammdaten erfassen

Nach erfolgreicher Anmeldung:

  • Stammdaten der Arbeitsstätte (Standort) eingeben
  • Anlagendaten erfassen

4. Anzeige übermitteln



Erforderliche Angaben gemäß Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV:

  • Anlagen-ID
  • Standort
  • Art der Anlage
  • Weitere technische Details
  • Daten an zuständige Behörde übermitteln
Die Webanwendung führt Sie durch alle erforderlichen Eingaben.

Behördenkontakt – Wer hilft bei Fragen?

Je nach Art der Frage gibt es unterschiedliche Ansprechpartner. Bei fachlichen Fragen zum Anwendungsbereich der 42. BImSchV, zu Betreiberpflichten oder zur Interpretation von Vorschriften wenden Sie sich an die zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese kennt die rechtlichen Anforderungen und kann verbindliche Auskünfte zur Anzeigepflicht geben.

Für technische Fragen zur Bedienung der KaVKA-Webanwendung, bei Registrierungsproblemen oder technischen Schwierigkeiten mit dem Portal kontaktieren Sie die Landesanstalt für Umwelt (LUBW) oder das KaVKA-Team der Bund-/Länder-Kooperation. Diese stellen sicher, dass die elektronische Meldung reibungslos funktioniert.

Behördliche Zuständigkeiten: Wer ist für Ihre Anlage verantwortlich?

Die Zuständigkeit für den Vollzug der 42. BImSchV liegt bei den Immissionsschutzbehörden der Länder. In den meisten Fällen sind die unteren Immissionsschutzbehörden vor Ort zuständig – also das Landratsamt bei Anlagen in einem Landkreis oder die Stadtverwaltung bei Anlagen in einem Stadtkreis.

Sonderfälle mit abweichenden Zuständigkeiten

Für bestimmte Betriebsgelände gelten jedoch abweichende Zuständigkeiten. Dies betrifft insbesondere Anlagen, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen. In diesen Fällen sind nicht die unteren Immissionsschutzbehörden zuständig, sondern die Abteilung 5 (Umwelt) der örtlich zuständigen Regierungspräsidien oder die Abteilung 9 (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau).
Praktischer Tipp: Wenn Sie unsicher sind, welche Behörde für Ihre Anlage zuständig ist, wenden Sie sich zunächst an die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde. Diese kann bei Bedarf an die richtige Stelle weiterleiten und Ihnen Auskunft über die korrekte Zuständigkeit geben.

Typische Irrtümer: Was Betreiber häufig falsch einschätzen

In der Praxis entstehen immer wieder Missverständnisse zur Anzeigepflicht. Hier die häufigsten Irrtümer:

Irrtum 1: Adiabate Rückkühler sind grundsätzlich ausgenommen

Falsch! Adiabate Rückkühler fallen grundsätzlich unter die 42. BImSchV.

Ausnahme (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) nur, wenn:

  • Der Betreiber nachweist, dass ausschließlich Luftwärmeübertragung stattfindet
  • Das Niederschlagen von Wassertröpfchen am Wärmeübertrager ausgeschlossen werden kann

Achtung: Zertifikate oder Prüfzeugnisse von Herstellern, die einen Anlagentyp generell freistellen, werden von Behörden nicht als ausreichender Nachweis akzeptiert.

Irrtum 2: Anlagen in Hallen sind ausgenommen

Falsch! Eine einfache Einhausung erfüllt nicht das Ausnahmekriterium des § 1 Abs. 2 Nr. 9.

Grund: Auch eingehauste Anlagen emittieren oft weiterhin in die Außenluft und stellen ein relevantes Gefährdungspotenzial für die Umgebung dar.

Ausnahme nur, wenn: Die Anlage tatsächlich ausschließlich in eine geschlossene Halle emittiert und keine Außenluftemission erfolgt.

Irrtum 3: Durchlaufbetrieb befreit von der Anzeigepflicht

Teilweise falsch! Die Ausnahme für Betrieb mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb (§ 1 Abs. 2 Nr. 8) gilt nur für Nassabscheider.

Nicht ausgenommen:

  • Verdunstungskühlanlagen im Durchlaufbetrieb
  • Nassabscheider mit häufigem Komplettwassertausch (z.B. alle 8 Stunden)

Grund: Häufiger Wassertausch gilt als Kreislaufbetrieb, nicht als reiner Durchlaufbetrieb.

Irrtum 4: Kurzzeitbetrieb oder Trockenkühler sind ausgenommen

Falsch! Anlagen, die im Normalbetrieb als Trockenkühler ausgelegt sind, aber zeitweise mit Wasser besprüht oder berieselt werden, fallen ebenfalls unter die 42. BImSchV.

Entscheidend: Die Anlage wird gelegentlich als Verdunstungskühler betrieben – damit gilt die Anzeigepflicht.

❌ Irrtum 5: Eine einfache Gefährdungsbeurteilung reicht

Falsch! Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung vollständig und ordnungsgemäß erstellt wird.

Erforderlich:

  • Vollständige Risikoanalyse
  • Risikobewertung
  • Dokumentation aller relevanten Gefährdungen

Konsequenz bei unvollständiger Beurteilung: Ordnungswidrigkeit nach § 19 Nr. 3 der 42. BImSchV.

Irrtum 6: „Dauerhaft“ bedeutet im Durchschnitt

Falsch! Der Begriff „dauerhaft“ (z.B. für Temperatur- oder pH-Wert-Ausnahmen) bedeutet, dass die Bedingung zu jedem Zeitpunkt erfüllt sein muss.

Nicht ausreichend: Einhaltung als Mittelwert über einen bestimmten Zeitraum.

Beispiel: Wenn eine Temperatur dauerhaft unter 20 °C liegen muss, darf sie niemals 20 °C erreichen oder überschreiten – nicht nur durchschnittlich.

Checkliste: Habe ich alles erledigt?

✓ Anzeigepflicht geprüft: Fällt meine Anlage unter die 42. BImSchV?

✓ Ausnahmen geprüft: Liegt eine der Ausnahmen aus § 1 Abs. 2 vor?

✓ Frist beachtet: Anzeige innerhalb eines Monats nach Erstbefüllung (Neuanlage) oder Änderung?

✓ KaVKA-Portal: Registrierung abgeschlossen und Stammdaten erfasst?

✓ Anzeige übermittelt: Alle erforderlichen Angaben vollständig eingegeben?

✓ Behördenkontakt: Bei Unklarheiten zuständige Immissionsschutzbehörde kontaktiert?

✓ BImSchG-Genehmigung: Falls erforderlich, separate Genehmigung beantragt?

✓ Gefährdungsbeurteilung: Vollständig und ordnungsgemäß erstellt?

Fazit: Verdunstungskühlanlagen brauchen keine Genehmigung – nur eine Anzeige

Die 42. BImSchV verpflichtet Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern zur Anzeige – nicht zur Genehmigung.

Diese Unterscheidung ist zentral: Die Anzeige dient dem Gesundheitsschutz und erfolgt unkompliziert über das KaVKA-Portal.

Wichtig: Auch wenn eine Anlage zusätzlich eine BImSchG-Genehmigung benötigt, muss die Anzeige nach 42. BImSchV parallel erfolgen. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander.

VDI
Lernformate:
Nächste Termine:
11.12.2025, 20.01.2026, 05.02.2026

Die VDI 2047 Schulung

Nehmen Sie teil und profitieren Sie vom Wissen der Experten!
FAQ-Icon

Fragen und Antworten zur Anzeigepflicht von Verdunstungskühlanlagen:

Alle Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig mit der Atmosphäre in Kontakt kommt. Ausnahmen bestehen nur für spezifische Fälle wie Wärmeübertrager mit ausschließlicher Luftwärmeübertragung oder Anlagen, die ausschließlich in eine geschlossene Halle emittieren.

Die Anzeige erfolgt elektronisch über das KaVKA-Portal (https://kavka.bund.de). Nach Registrierung und Verifizierung erfassen Sie die Stammdaten Ihrer Arbeitsstätte und Anlage. Anschließend übermitteln Sie die erforderlichen Angaben (Anlagen-ID, Standort, Art der Anlage) direkt an die zuständige Behörde. Das Portal führt Sie durch alle notwendigen Schritte.

In vielen Bundesländern ist die Anzeige gebührenfrei. Wo Gebühren erhoben werden, richten sich diese nach den Festsetzungen der zuständigen Immissionsschutzbehörde und liegen deutlich niedriger als die Kosten für ein BImSchG-Genehmigungsverfahren (mehrere hundert bis tausende Euro).

Die elektronische Anzeige über das KaVKA-Portal kann unmittelbar nach der Registrierung erfolgen. Die gesetzliche Frist beträgt einen Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser (Neuanlagen) bzw. einen Monat nach Änderungen, Stilllegung oder Betreiberwechsel.

Legionellen sind Bakterien, die beim Einatmen legionellenhaltiger Aerosole schwere Lungenentzündungen verursachen können. Sie vermehren sich optimal zwischen 25°C und 45°C. Die Legionärskrankheit führt in bis zu 15% der Fälle zum Tod.

Die VDI 2047 definiert bauliche, technische und organisatorische Anforderungen für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen. Blatt 2 gilt für Anlagen bis 200 MW, Blatt 3 für Kühltürme über 200 MW, Blatt 4 beschreibt die Personalschulung.

Die Gefährdungsbeurteilung ermittelt Gefährdungen durch Anlagentechnik und Betriebsweise und zeigt Maßnahmen zur Risikominimierung auf. Sie muss vor Inbetriebnahme unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt und im Betriebstagebuch dokumentiert werden.

Über die 42. BImSchV

Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen zur Verordnung.

Genehmigung & Meldepflicht?

Lesen Sie hier, welche Verpflichtungen Sie als Betreiber gegenüber der 42. BImSchV haben.

Ausnahmen der 42. BImSchV

GIbt es diese und wenn ja wann? Erfahren Sie es hier.

Haben Sie Fragen zur VDI 2047 Schulung? Dann kontaktieren Sie uns gerne: