Asbest ist seit 1993 in Deutschland verboten – und trotzdem eines der drängendsten Arbeitsschutzthemen überhaupt. Schätzungen zufolge sind noch über 35 Millionen Tonnen asbesthaltige Materialien in Bestandsgebäuden verbaut. Wer dort baut, renoviert oder instand hält, gefährdet ohne geeignete Schutzmaßnahmen seine Gesundheit und verstößt gegen geltendes Recht. Diese Seite gibt einen Überblick über Vorschriften, Zuständigkeiten und Pflichten rund um den Arbeitsschutz bei Asbest.
Inhalt dieses Beitrags
Warum Asbest auch heute noch ein Arbeitsschutzthema ist
Obwohl die Verwendung von Asbest seit über 30 Jahren verboten ist, bleibt der Faserstoff eine der bedeutendsten Ursachen für Berufskrankheiten in Deutschland. Im Jahr 2021 waren 64,6 Prozent aller tödlich endenden Berufskrankheiten auf den beruflichen Umgang mit asbesthaltigen Materialien zurückzuführen. Dahinter steckt eine biologische Besonderheit: Zwischen dem ersten Kontakt mit Asbestfasern und dem Ausbruch einer Krebserkrankung vergehen im Durchschnitt 30 Jahre. Die Erkrankungszahlen steigen deshalb trotz des Verbots noch immer an.
Die Gründe für die anhaltende Relevanz des Themas:
- Weiter verbaut, weiter gefährlich: Asbest steckt in Dachplatten und Isolierungen, aber auch verborgen in Spachtelmassen, Fliesenklebern, Putzen und Bodenbelägen – Materialien, die bis in die 1990er Jahre massenhaft verbaut wurden.
- Gefährdung durch ASI-Arbeiten: Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (kurz: ASI-Arbeiten) an Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, kann asbestbelasteter Staub freigesetzt werden. Die enthaltenen Fasern sind hochgradig krebserzeugend.
- Versteckte Vorkommen: Besonders bei Renovierungen wird diese Gefahr häufig unterschätzt – weil Asbest oft in Materialien steckt, die auf den ersten Blick unverdächtig wirken.
- Strenge Rechtspflichten: Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien unterliegen strengen Regelungen der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 519 (für ASI-Arbeiten) sowie der TRGS 517 (für natürliche mineralische Rohstoffe). Betriebe benötigen in der Regel speziell ausgebildetes Personal mit Sachkundenachweis.
- Natürliche Vorkommen: Auch beim Umgang mit bestimmten Gesteinsarten – etwa in Steinbrüchen oder beim Tunnelbau – können asbesthaltige Mineralien geologisch bedingt auftreten.
Welche Vorschriften gelten beim Arbeitsschutz bei Asbest?
Der Arbeitsschutz bei Asbest ist nicht durch eine einzelne Norm geregelt, sondern durch ein abgestuftes System aus europäischen Vorgaben, nationalem Gesetz, Verordnungen und technischen Regeln. Auf europäischer Ebene sind die EU-Richtlinie 2009/148/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor asbestbedingten Gefährdungen sowie die REACH- und CLP-Verordnung maßgeblich. In Deutschland bilden das Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) den rechtlichen Rahmen. Ergänzend gelten die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Baustellenverordnung sowie Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
| Regelungsebene | Wichtigste Vorschriften |
| EU | Richtlinie 2009/148/EG, REACH-VO, CLP-VO |
| Nationales Gesetz | ArbSchG, Chemikaliengesetz |
| Verordnung | GefStoffV, ArbMedVV, BaustellenVO |
| Technische Regeln | TRGS 519, TRGS 517, TRGS 910 |
| Unfallversicherung | DGUV-Regeln |
Das Arbeitsschutzgesetz als Basis
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die gesetzliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – und damit auch die Basis des gesamten Arbeitsschutzes bei Asbest. Es verpflichtet Arbeitgebende, Gefährdungen zu beurteilen und notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Auch Beschäftigte stehen in der Pflicht: Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen sie Arbeitgebenden jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich melden – ein begründeter Verdacht auf asbesthaltige Materialien fällt ausdrücklich darunter.
Die TRGS 519 – das entscheidende Regelwerk
Die TRGS 519 („Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“) ist das zentrale technische Regelwerk für den praktischen Umgang mit Asbest. Sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung für alle ASI-Arbeiten und bestimmt den Rahmen für Arbeitssicherheit auf der Baustelle.
Die wichtigsten Regelungsbereiche der TRGS 519:
- Sachkundepflicht: Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur unter Aufsicht einer nachweislich sachkundigen Person durchgeführt werden.
- Meldepflicht: Jede Tätigkeit ist der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn anzuzeigen.
- Technische Schutzmaßnahmen: Vorgeschrieben sind u. a. Abschottungen, Unterdruckhaltesysteme und der Einsatz geprüfter persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
- Freigabemessung: Nach Abschluss von Innenraumarbeiten ist in der Regel eine Freigabemessung nach VDI-Standard vorgeschrieben, um die Faserfreiheit des Raumes nachzuweisen.
- Kein klassischer Grenzwert: Für Asbestfasern existiert kein Schwellenwert, unterhalb dessen eine Exposition als sicher gilt. Stattdessen gilt ein risikobasiertes Konzept nach TRGS 910 (siehe unten).
Weitere relevante Vorschriften im Überblick
Neben der TRGS 519 sind folgende Regelwerke für den Arbeitsschutz bei Asbest relevant:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Enthält das generelle Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest, erlaubt aber ASI-Arbeiten unter strengen Auflagen.
- TRGS 517: Gilt für Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen, die Asbest als Nebenbestandteil enthalten können – etwa in Steinbrüchen oder beim Straßenbau.
- TRGS 910: Definiert das risikobezogene Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Stoffe und legt die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für Asbestfasern fest.
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV): Regelt die Pflicht- und Angebotsvorsorge für Beschäftigte, die Asbest ausgesetzt sind – zur Früherkennung asbestbedingter Erkrankungen.
- Abfallrecht (KrWG + LAGA 23): Definiert strenge Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.
Welche Arbeitsschutzbehörde ist bei Asbest zuständig?
Die Zuständigkeit für den Arbeitsschutz bei Asbest liegt in Deutschland bei den Arbeitsschutzbehörden der jeweiligen Bundesländer. Die genaue Bezeichnung variiert je nach Region: In einigen Ländern heißt die zuständige Stelle „Amt für Arbeitsschutz“, in anderen „Gewerbeaufsichtsamt“, „Staatliche Arbeitsschutzaufsicht“ oder „Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung“. Eine vollständige Übersicht bietet der LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) unter lasi-info.com
Zuständigkeit nach Art der Anzeige
Bei der Meldung von Asbestarbeiten gemäß TRGS 519 wird wie folgt differenziert:
| Art der Anzeige / des Antrags | Zuständige Behörde |
| Objektbezogene Anzeige (z. B. Baustelle) | Behörde am Standort des Objekts |
| Unternehmensbezogene Anzeige | Behörde am Sitz des Unternehmens |
| Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb | Behörde am Sitz des Unternehmens |
Berufsgenossenschaften als weitere Akteure
Neben den staatlichen Behörden sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beteiligt – insbesondere die BG BAU (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft). Unternehmen sind verpflichtet, dieser eine Durchschrift der Asbestanzeige zu übermitteln. Sachkundeprüfungen werden in der Regel vor Vertretern der zuständigen staatlichen Behörde abgelegt.
Arbeitsschutz bei der Asbestsanierung – was gilt auf der Baustelle?
ASI-Arbeiten dürfen in Deutschland nur von Unternehmen durchgeführt werden, die über eine geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen. Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten verboten, die zu einer Faserfreisetzung führen könnten – sofern nicht die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 vollständig eingehalten werden.
Grundanforderungen an die Baustelleneinrichtung:
- Arbeitsbereich klar abgrenzen und mit Verbotszeichen kennzeichnen: „Zutritt für Unbefugte verboten – Asbestfasern“
- Fenster und Türen im Arbeitsbereich während der Tätigkeiten geschlossen halten
- Striktes Ess-, Trink- und Rauchverbot im Arbeitsbereich
- Getrennte Aufbewahrung für Straßen- und Arbeitskleidung (Schwarz-Weiß-Trennung) sowie geeignete Wasch- und Pausenbereiche einrichten
- Ausschließlich baugeprüfte Industriestaubsauger der Staubklasse H mit Zusatzkennzeichen für Asbest einsetzen
Gefährdungsbeurteilung vor Arbeitsbeginn
Bevor Arbeiten an asbesthaltigen Materialien beginnen, müssen Arbeitgebende eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen und schriftlich dokumentieren. Sie ist gesetzliche Pflicht – und gleichzeitig das wichtigste Planungsinstrument für sichere Arbeitsabläufe.
Checkliste: Inhalte der Gefährdungsbeurteilung
- Feststellung, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind (Baugeschichte oder Materialproben durch akkreditiertes Labor)
- Bewertung der Menge des betroffenen Materials
- Einschätzung von Ausmaß und Dauer der erwarteten Faserfreisetzung
- Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren
- Schriftliche Dokumentation aller Ergebnisse
Arbeitsplatzgrenzwerte bei Asbest – ein risikobasiertes Konzept
Für Asbest gibt es keinen klassischen Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne eines „sicheren“ Schwellenwerts. Stattdessen definiert die TRGS 910 ein risikobasiertes Maßnahmenkonzept, das auf der statistischen Wahrscheinlichkeit basiert, über ein 40-jähriges Arbeitsleben an Krebs zu erkranken. Entscheidend ist dabei nicht nur die Konzentration an einem einzelnen Arbeitstag, sondern die kumulative Menge eingeatmeter Fasern über die gesamte Berufsbiografie: Je höher die Konzentration und je länger die Exposition, desto größer das Erkrankungsrisiko.
Die zentralen Konzentrationswerte nach TRGS 910:
| Konzentrationswert | Fasern/m³ | Bedeutung |
|---|---|---|
| Akzeptanzkonzentration | 10.000 F/m³ | Zusätzliches Krebsrisiko gilt als niedrig und hinnehmbar (4 : 10.000 über 40 Arbeitsjahre) |
| Toleranzkonzentration | 100.000 F/m³ | Hohes, nicht hinnehmbares Risiko (4 : 1.000 über 40 Arbeitsjahre) |
Grenzwerte für die Freigabe von Innenräumen:
Bevor sanierte Bereiche wieder für die normale Nutzung freigegeben werden dürfen, müssen folgende Werte unterschritten sein:
- Asbestfaserkonzentration in der Raumluft: < 500 Fasern/m³
- Oberer Poissonwert (statistischer Vertrauensbereich): < 1.000 Fasern/m³
Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung nach Faserkonzentration:
| Faserkonzentration | Erforderlicher Atemschutz |
| Ab 10.000 F/m³ | P2-Filter oder FFP2-Halbmaske (max. 2 Std./Schicht) |
| 100.000 – 300.000 F/m³ | Atemschutzgerät mit P3-Filter |
| Über 300.000 F/m³ | Gebläseunterstützte Vollmaske mit TM3P-Filter |
| Ab 400.000 F/m³ (mineralische Rohstoffe) / ab 4 Mio. F/m³ (ASI-Arbeiten) | Isoliergerät (umgebungsluftunabhängig) |
Alle Messungen müssen durch akkreditierte Messstellen mittels Rasterelektronenmikroskopie (REM) nach standardisierten Verfahren – z. B. BGI 505-46 oder VDI 3492 – durchgeführt werden. Als Bezugszeitraum gilt die durchschnittliche Konzentration einer 8-Stunden-Schicht.
Weitere relevante Grenzwerte:
| Anwendungsfall | Grenzwert |
| Abluft von Entstaubungsanlagen / Industriestaubsaugern | max. 1.000 Fasern/m³ |
| Abfall gilt als „gefährlich“ ab | > 0,1 % Massengehalt Asbest |
| Nachweis in mineralischen Rohstoffen ab | 0,008 % Massengehalt |
Schutzmaßnahmen nach TRGS 519
Die TRGS 519 schreibt ein abgestuftes Maßnahmenkonzept vor, um die Faserbelastung für Beschäftigte und unbeteiligte Dritte zu minimieren. Die Maßnahmen gliedern sich in drei Ebenen:
Technische Maßnahmen setzen direkt an der Entstehungsquelle an: Staubquellen müssen dort erfasst werden, wo sie entstehen. Bei Tätigkeiten an schwach gebundenem Asbest sind Abschottungen und eine Unterdruckhaltung mit mindestens 8-fachem Luftwechsel pro Stunde zwingend vorgeschrieben.
Organisatorische Maßnahmen umfassen die Einrichtung von Sperrbereichen und Schleusen, die konsequente Schwarz-Weiß-Trennung zwischen kontaminierten und sauberen Bereichen sowie ein striktes Ess-, Trink- und Rauchverbot im gesamten Arbeitsbereich.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Beschäftigte müssen staubdichte Schutzanzüge der Kategorie III (Typ 5–6) tragen. Die erforderliche Atemschutzklasse richtet sich nach der gemessenen Faserkonzentration – die Abstufungen sind der Tabelle im vorherigen Abschnitt zu entnehmen.
Beim Arbeitsverfahren selbst gilt: Möglichst emissionsarme Methoden wählen, Materialien grundsätzlich feucht halten und Platten weder werfen noch zerkleinern.
Sachkundenachweis – wer darf welche Tätigkeiten durchführen?
Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur von Fachpersonal unter Aufsicht einer nachweislich sachkundigen Person durchgeführt werden. Die Fachkunde wird durch staatlich anerkannte Lehrgänge erworben und ist zeitlich begrenzt gültig.| Sachkundenachweis | Anlage der TRGS 519 | Berechtigungsumfang |
| „Großer Asbestschein“ | Anlage 3 | Alle ASI-Arbeiten, einschließlich Sanierungen an schwach gebundenem Asbest |
| „Kleiner Asbestschein“ | Anlage 4c | Arbeiten an Asbestzementprodukten und Tätigkeiten geringen Umfangs |
Dokumentation und Nachweispflichten
Arbeitgebende unterliegen bei Asbestarbeiten umfangreichen Nachweispflichten gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften. Vor Beginn der Arbeiten müssen sowohl die zuständige Arbeitsschutzbehörde als auch die BG BAU spätestens 7 Tage vorab schriftlich informiert werden. Parallel dazu ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, der die genaue Vorgehensweise, die Dekontaminationsmaßnahmen, die eingesetzte PSA und die Abfallentsorgung beschreibt. Beschäftigte müssen vor Arbeitsbeginn anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden; diese Unterweisung ist mit Unterschrift zu dokumentieren. Darüber hinaus verpflichtet die Gefahrstoffverordnung Arbeitgebende dazu, ein Expositionsverzeichnis über alle asbestexponierten Beschäftigten zu führen – und dieses bis zu 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Der Grund liegt in der langen Latenzzeit von Asbesterkrankungen: Nur so lassen sich im Krankheitsfall Exposition und Ursache noch zuverlässig nachvollziehen. Checkliste: Dokumentationspflichten bei Asbestarbeiten- Anzeige bei Arbeitsschutzbehörde und BG BAU – spätestens 7 Tage vor Arbeitsbeginn
- Schriftlicher Arbeitsplan mit Angaben zu Vorgehensweise, Dekontamination, PSA und Abfallentsorgung
- Gefährdungsbeurteilung dokumentiert und aktuell gehalten
- Betriebsanweisung erstellt; Mitarbeitende mündlich unterwiesen und Unterschrift dokumentiert
- Expositionsverzeichnis geführt (Aufbewahrungsfrist: 40 Jahre)
- Freigabemessung nach VDI 3492 nach Abschluss von Innenraumarbeiten durchgeführt und dokumentiert
Asbest im Büro – Arbeitsschutz betrifft auch Beschäftigte im Gebäude
Wer täglich in einem Bürogebäude aus den 1970er oder 1980er Jahren arbeitet und erfährt, dass dort möglicherweise Asbest verbaut ist, stellt sich zu Recht die Frage: Bin ich gefährdet? Was müssen Arbeitgebende unternehmen – und was kann ich selbst tun? Diese Fragen betreffen nicht nur Gebäudebetreibende und Facility Manager, sondern alle Beschäftigten, die in einem Gebäude arbeiten, das vor 1993 errichtet wurde. Asbest im Büro ist ein ernstzunehmendes Arbeitsschutzthema – auch dann, wenn gerade keine Bauarbeiten stattfinden.
Wo kann sich Asbest im Büro befinden?
Asbest wurde in über 3.500 verschiedenen Produkten verbaut. In Bürogebäuden findet sich der Stoff häufig an Orten, die auf den ersten Blick unverdächtig wirken:
| Material | Typische Fundorte |
| Vinyl-Asbest-Fliesen (Flexplatten) | Böden |
| Asbesthaltige Kleber | Unter Bodenbelägen |
| Asbesthaltige Putze und Spachtelmassen | Wände, Decken |
| Leichtbauplatten | Trennwände, abgehängte Decken |
| Isolierungen | Stahlträger, Lüftungskanäle, Brandschutztüren |
Wann besteht eine Gefährdung?
Solange asbesthaltige Materialien fest gebunden und unbeschädigt sind, gehen von ihnen im Büroalltag in der Regel keine Fasern aus – und damit keine unmittelbare Gefahr. Kritisch wird es, sobald Materialien durch Alterung, Verschleiß oder mechanische Einwirkung beschädigt werden. Bereits kleine Eingriffe können dann gefährlich sein: Das Bohren eines Lochs für einen neuen Kabelkanal oder das Entfernen von Wandbelägen in einem Altbau kann Fasern freisetzen. Die TRGS 519 schreibt ausdrücklich vor, dass Schutzmaßnahmen nicht nur für die ausführenden Handwerker gelten, sondern für alle Personen, deren Sicherheit durch die Tätigkeit gefährdet sein könnte – also auch für Büroangestellte in benachbarten Bereichen.
Tätigkeiten, die den Untergrund nicht beschädigen – etwa das Überstreichen einer intakten Tapete auf asbesthaltigen Putz oder das Verlegen eines neuen Bodens auf einem unbeschädigten Altbelag – gelten hingegen nicht als Arbeiten an Asbest.
Pflichten von Arbeitgebenden
Vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten trifft Arbeitgebende eine Ermittlungspflicht: Sie müssen feststellen, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind – entweder durch Einsicht in die Baugeschichte des Gebäudes oder, falls diese nicht vorliegt, durch Materialproben eines akkreditierten Labors. Planen sie Asbestarbeiten, greift zudem die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Ist ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden, hat dieser das Recht, die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung zu prüfen und Einsicht in Aufzeichnungen zur Expositionshöhe zu erhalten.
Freigabe nach Sanierung
Wurden in Büroräumen asbesthaltige Materialien saniert, dürfen Schutzmaßnahmen erst aufgehoben und die Räume erst wieder genutzt werden, wenn eine Freigabemessung nach VDI 3492 belegt, dass die Faserkonzentration in der Raumluft unter 500 Fasern/m³ liegt.
Was tun, wenn Büroangestellte Asbest vermuten?
Wer als beschäftigte Person den Verdacht hat, dass in der eigenen Arbeitsstätte asbesthaltige Materialien vorhanden sind – vor allem wenn diese beschädigt wirken –, sollte ruhig und strukturiert vorgehen. Eigenmächtige mechanische Einwirkungen auf verdächtige Stellen (Bohren, Kratzen, Abreißen) sind unbedingt zu vermeiden, da sie Fasern freisetzen können. Der erste Schritt ist die Meldung an Arbeitgebende oder Vorgesetzte – das ArbSchG verpflichtet Beschäftigte ausdrücklich dazu. Reagieren die Arbeitgebenden nicht angemessen, können sich Betroffene direkt an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.
Kurzcheck: So gehen Beschäftigte richtig vor
- Keine eigenmächtigen mechanischen Einwirkungen auf verdächtige Materialien
- Meldung an das Unternehmen (Pflicht nach ArbSchG)
- Arbeitgebende leiten Ermittlung ein: Baugeschichte prüfen oder Laboranalyse veranlassen
- Betriebs- oder Personalrat informieren (falls vorhanden)
- Bei ausbleibender Reaktion: Kontakt zur zuständigen Arbeitsschutzbehörde aufnehmen
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Unternehmen benötigen vor Beginn der Arbeiten mindestens einen gültigen Sachkundenachweis (Großer oder Kleiner Asbestschein nach TRGS 519), eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung sowie einen schriftlichen Arbeitsplan. Hinzu kommt die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und der BG BAU – spätestens 7 Tage vor Arbeitsbeginn. Für Arbeiten an schwach gebundenem Asbest ist zusätzlich eine behördliche Zulassung als Fachbetrieb erforderlich. Welche Nachweise im Einzelfall genau verlangt werden, richtet sich nach Art und Umfang der Tätigkeit und muss je nach Einzelfall geprüft werden.
Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur von Unternehmen mit geeigneter personeller und technischer Ausstattung durchgeführt werden. Zentrale Pflichten sind die vorherige Gefährdungsbeurteilung, die fristgerechte Anzeige bei der Arbeitsschutzbehörde und der Einsatz geprüfter Schutzausrüstung (PSA). Der Arbeitsbereich muss abgesperrt, gekennzeichnet und – bei schwach gebundenem Asbest – mit Unterdruckhaltung gesichert werden. Alle Tätigkeiten müssen unter Aufsicht einer sachkundigen Person stattfinden. Nach Abschluss von Innenraumarbeiten ist in der Regel eine Freigabemessung vorgeschrieben. Maßgeblich sind die Vorgaben der TRGS 519 sowie der Gefahrstoffverordnung.
Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wird die Raumluft über mehrere Stunden durch spezielle Filter gesaugt und anschließend im Labor mittels Rasterelektronenmikroskopie auf Asbestfasern untersucht. Durchführen dürfen diese Messungen ausschließlich akkreditierte Messstellen, die nach der Gefahrstoffverordnung anerkannt sind.
Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung sind mindestens Ordnungswidrigkeiten und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Je nach Schwere des Verstoßes kommen auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht – bis hin zu Freiheitsstrafen. Die genauen Folgen hängen vom Einzelfall ab.