Der Arbeitsschutzausschuss, kurz ASA, ist ein betriebliches Gremium, in dem zentrale Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten werden. Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten grundsätzlich einen Arbeitsschutzausschuss bilden.

Im ASA kommen Arbeitgeber, betriebliche Interessenvertretung und Fachleute des Arbeitsschutzes zusammen. Gemeinsam beraten sie beispielsweise über Gefährdungen, Unfälle, Schutzmaßnahmen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Auf dieser Seite erfahren Sie, wann ein Arbeitsschutzausschuss Pflicht ist, wer ihm angehört, welche Aufgaben er übernimmt, wie oft er tagen muss und welche Besonderheiten für die betriebliche Organisation gelten.
4 Personen sitzen zusammen an einem Tisch und besprechen sich bzgl. Arbeitssicherheit.

Inhalt dieses Beitrags

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflicht: grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten
  • Rechtsgrundlage: § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Zusammensetzung: Arbeitgeber oder Beauftragter, Betriebsrat, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII
  • Aufgabe: Beratung zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung
  • Sitzungen: mindestens einmal pro Quartal
  • Verantwortung: Der ASA berät. Die Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz verbleibt beim Arbeitgeber.

Was ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA)?

Der Arbeitsschutzausschuss ist das zentrale betriebliche Beratungsforum für Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. In ihm kommen verschiedene Akteure zusammen, die aufgrund ihrer Funktion unterschiedliche Perspektiven auf Sicherheit und Gesundheit im Betrieb einbringen.

Für die Arbeitsschutz-Organisation übernimmt das Gremium damit eine wichtige koordinierende Funktion. Die Organisation und Rolle des ASA sind jedoch klar von den gesetzlichen Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers zu unterscheiden.

Der ASA ist kein Ausschuss des Betriebsrats. Er ist ein eigenständiges betriebliches Gremium auf Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Seine Aufgabe besteht vor allem darin, Arbeitsschutzthemen gemeinsam zu beraten, Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren und Maßnahmen fachlich zu begleiten. Die Verantwortung für die Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes verbleibt beim Arbeitgeber.

Arbeitsschutz Organisation – Ab wie vielen Mitarbeitern ist der ASA Pflicht?

Ein Arbeitsschutzausschuss ist grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten Pflicht. Rechtsgrundlage ist § 11 ASiG.
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber. Das Gesetz enthält allerdings den Vorbehalt, dass eine andere Rechtsvorschrift abweichende Regelungen vorsehen kann.

Wie werden Teilzeitkräfte bei der Beschäftigtenzahl berücksichtigt?

Teilzeitbeschäftigte werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl anteilig berücksichtigt:

  • bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
  • bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.
  • Auch geringfügig Beschäftigte können entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt werden.
Entscheidend ist grundsätzlich nicht nur eine kurzfristige Beschäftigtenspitze, sondern die für den Betrieb maßgebliche Beschäftigtenzahl. Saisonale Schwankungen führen daher nicht automatisch dazu, dass ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet werden muss.

Betrieb ist nicht gleich Unternehmen

Für die Pflicht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses ist der Betrieb entscheidend und nicht allein das gesamte Unternehmen.

Verfügt ein Unternehmen über mehrere organisatorisch eigenständige Betriebe, kann die Pflicht zur Bildung eines ASA daher für jeden dieser Betriebe gesondert bestehen. Ein zentraler Ausschuss am Hauptsitz ersetzt einen erforderlichen Arbeitsschutzausschuss eines eigenständigen Betriebs nicht automatisch.

Auch bei besonderen oder alternativen Formen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung bleibt die Pflicht zur Bildung eines ASA bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 11 ASiG erfüllt sind.

Wer gehört zum ASA?

Nach § 11 ASiG gehören dem Arbeitsschutzausschuss mehrere festgelegte Personengruppen an.

Mitglied  Aufgabe im ASA 
Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter Vertritt die Unternehmens- bzw. Betriebsleitung und bringt die Arbeitgeberperspektive ein. 
Zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder Vertreten die Interessen der Beschäftigten und bringen deren Perspektive in die Beratungen ein. 
Betriebsärzte  Beraten insbesondere zu arbeitsmedizinischen und gesundheitlichen Fragestellungen. 
Fachkräfte für Arbeitssicherheit Bringen sicherheitstechnische Fachkenntnisse ein und beraten zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. 
Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII Unterstützen im betrieblichen Alltag bei Fragen der Unfallverhütung sowie des sicheren Verhaltens. 

Neben den zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern gehören dem Ausschuss damit unter anderem Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit an. Je nach fachlicher Qualifikation können zu den Fachkräften für Arbeitssicherheit beispielsweise Sicherheitsingenieure gehören. Im betrieblichen Zusammenwirken von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und weiteren Arbeitsschutzfachleuten können dadurch sowohl arbeitsmedizinische als auch sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigt werden.

§11 ASiG legt nur für den Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten sowie für die Betriebsratsmitglieder eine konkrete Zahl fest. Wie viele Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte teilnehmen, ist gesetzlich nicht zahlenmäßig bestimmt.

Der Arbeitgeber kann sich vertreten lassen. Als sein Beauftragter sollte jedoch keine Person eingesetzt werden, die dem ASA bereits aufgrund einer anderen gesetzlich vorgesehenen Funktion angehört, beispielsweise als Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragter. 

Was gilt, wenn es keinen Betriebsrat gibt?

Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, können auch keine zwei Betriebsratsmitglieder in den ASA entsandt werden. Die übrige Pflicht zur Bildung des Arbeitsschutzausschusses entfällt dadurch nicht automatisch.

Die Beteiligungs- und Informationsrechte der Beschäftigten im Arbeitsschutz bleiben unabhängig davon bestehen.

Darf die Schwerbehindertenvertretung am ASA teilnehmen? 

Besteht im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, hat diese nach § 178 Abs. 4 SGB IX das Recht, beratend an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen.

Besonderheit bei Sicherheitsbeauftragten seit 2026

Seit dem 29. Mai 2026 hat sich § 22 SGB VII geändert.

Sicherheitsbeauftragte müssen grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten bestellt werden. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht die Pflicht nur, wenn besondere Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vorliegen. Zusätzlich kann der zuständige Unfallversicherungsträger unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bestellung verlangen.

Die Pflicht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG besteht dagegen weiterhin grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.

§ 11 ASiG nennt Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII weiterhin ausdrücklich als Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses. Besteht aufgrund der neuen Regelung keine Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, sollte die konkrete Zusammensetzung des ASA anhand der betrieblichen Situation und gegebenenfalls mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger geklärt werden.

Welche Aufgaben hat der Arbeitsschutzausschuss?

Die gesetzliche Kernaufgabe des Arbeitsschutzausschusses besteht darin, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

Damit lässt sich die gesetzliche Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes gemeinsam zu beraten, auf unterschiedliche betriebliche Themen übertragen.

Eine abschließende gesetzliche Liste konkreter Beratungsthemen gibt es nicht. Welche Themen behandelt werden, richtet sich nach den betrieblichen Bedingungen und aktuellen Arbeitsschutzfragen.

Typische Themen einer ASA-Sitzung sind beispielsweise:

  • Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle,
  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
  • neu erkannte Gefährdungen,
  • geplante oder bereits umgesetzte Schutzmaßnahmen,
  • Ergebnisse von Betriebsbegehungen,
  • Unterweisungen der Beschäftigten,
  • arbeitsmedizinische Fragestellungen,
  • Änderungen von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätzen,
  • Wirksamkeit bereits umgesetzter Maßnahmen.
Der ASA ermöglicht damit einen regelmäßigen fachlichen Austausch zwischen den für den Arbeitsschutz relevanten Stellen im Betrieb.

Kann der Ausschuss verbindliche Entscheidungen treffen?

Der Arbeitsschutzausschuss ist nach § 11 ASiG grundsätzlich ein beratendes Gremium. Eine eigene gesetzliche Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis weist ihm das Arbeitssicherheitsgesetz nicht zu.

Der ASA kann Maßnahmen beraten, Empfehlungen formulieren und deren Umsetzung begleiten. Welche Maßnahmen letztlich umgesetzt werden müssen und wer hierfür verantwortlich ist, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen und betrieblichen Zuständigkeiten.

Die Verantwortung des Arbeitgebers für den betrieblichen Arbeitsschutz wird durch den ASA nicht aufgehoben.


Die interne Arbeitsweise des Ausschusses kann beispielsweise über eine Geschäftsordnung oder betriebliche Vereinbarungen näher geregelt werden.

Welche Regeln gelten? 

Die wichtigsten gesetzlichen Regeln für den Arbeitsschutzausschuss ergeben sich aus § 11 ASiG. Dort sind insbesondere die grundsätzliche Pflicht zur Bildung, die Zusammensetzung, die Beratungsaufgabe und die mindestens vierteljährliche Sitzung geregelt. 

Für viele organisatorische Einzelheiten, beispielsweise den konkreten Ablauf, die Einladung oder die Gestaltung eines Protokolls, enthält das ASiG dagegen keine detaillierten Vorgaben. 

Wie oft muss getagt werden? 

Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Damit sind grundsätzlich mindestens vier ASA-Sitzungen pro Jahr erforderlich.

Bei besonderem Bedarf können zusätzliche Sitzungen stattfinden, beispielsweise nach schweren Arbeitsunfällen, bei erheblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder bei neu auftretenden Gefährdungen.

Wie läuft eine ASA-Sitzung ab?

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt keinen detaillierten Ablauf einer ASA-Sitzung vor.

 

In der betrieblichen Praxis haben sich insbesondere folgende Elemente bewährt:

  1. rechtzeitige Einladung der Teilnehmer,
  2. Erstellung einer Tagesordnung,
  3. Besprechung aktueller Arbeitsschutzthemen,
  4. Festlegung von Maßnahmen oder Empfehlungen,
  5. Benennung zuständiger Personen,
  6. Dokumentation der Ergebnisse,
  7. Nachverfolgung offener Maßnahmen in der nächsten Sitzung.

Eine strukturierte Organisation erleichtert es, offene Punkte systematisch weiterzuverfolgen und die Wirksamkeit vereinbarter Maßnahmen zu überprüfen.

Muss der Arbeitgeber an der ASA-Sitzung teilnehmen?

Dem Arbeitsschutzausschuss muss nach § 11 ASiG der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter angehören.

Nimmt weder der Arbeitgeber noch ein entsprechender Vertreter teil, fehlt damit ein gesetzlich vorgesehenes Mitglied des Arbeitsschutzausschusses. Eine solche Besprechung kann deshalb nicht ohne Weiteres als ordnungsgemäße ASA-Sitzung nach § 11 ASiG angesehen werden.

Darf eine ASA-Sitzung online stattfinden?

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt keine bestimmte Sitzungsform ausdrücklich vor.

Eine Teilnahme per Videokonferenz kann daher grundsätzlich möglich sein. Bei der Organisation sollte allerdings berücksichtigt werden, dass der Arbeitsschutzausschuss eng mit den tatsächlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb verbunden ist.

Präsenztermine und Betriebsbegehungen können deshalb weiterhin sinnvoll oder erforderlich sein, um Gefährdungen und Arbeitsbedingungen unmittelbar beurteilen zu können.

Ist ein Protokoll der ASA-Sitzung Pflicht?

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt ausdrücklich kein ASA-Protokoll vor.

Eine Dokumentation der Sitzungsergebnisse ist jedoch sinnvoll und wird in der betrieblichen Praxis empfohlen. Sie erleichtert insbesondere:

  • die Nachverfolgung vereinbarter Maßnahmen,
  • die Zuordnung von Verantwortlichkeiten,
  • die Vorbereitung der nächsten Sitzung,
  • den Nachweis, dass ASA-Sitzungen stattgefunden haben.

Im Protokoll können beispielsweise Teilnehmer, behandelte Themen, vereinbarte Maßnahmen, Zuständigkeiten und Fristen festgehalten werden.

Arbeitsschutzausschuss und Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist eine Pflicht des Arbeitgebers und gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Der Arbeitsschutzausschuss übernimmt diese Verantwortung nicht. Er kann jedoch wesentlich in den Prozess eingebunden werden. Im ASA können beispielsweise:
  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung besprochen,
  • neue oder veränderte Gefährdungen thematisiert,
  • geeignete Schutzmaßnahmen beraten,
  • Zuständigkeiten geklärt,
  • offene Maßnahmen nachverfolgt und
  • die Wirksamkeit bereits umgesetzter Maßnahmen bewertet werden.
Damit kann der Arbeitsschutzausschuss dazu beitragen, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht nur erstellt, sondern als fortlaufender betrieblicher Prozess genutzt wird.

Werden auch Sie Sicherheitsbeauftragter!

Erweitern Sie Ihre Kompetenzen.

Fachwissen für die Arbeit im betrieblichen Arbeitsschutz

Wer als Sicherheitsbeauftragter im betrieblichen Arbeitsschutz mitwirkt, unterstützt dabei, Gefährdungen im Arbeitsalltag frühzeitig zu erkennen und sicherheitsgerechtes Verhalten zu fördern.

Auch im Zusammenspiel mit dem Arbeitsschutzausschuss (ASA) nehmen Sicherheitsbeauftragte eine wichtige unterstützende Rolle ein, indem sie Erfahrungen und Beobachtungen aus den Arbeitsbereichen einbringen können.

Die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten der Deutschen Umweltakademie vermittelt das notwendige Grundlagenwissen, um diese Aufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz kompetent wahrzunehmen und die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren des Arbeitsschutzes zu unterstützen.

Was passiert, wenn kein Arbeitsschutzausschuss gebildet wird?

Besteht nach § 11 ASiG die Pflicht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses und kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde tätig werden.

Sie kann nach § 12 ASiG die erforderlichen Maßnahmen anordnen.

Das bloße Fehlen eines ASA führt dabei nicht automatisch unmittelbar zu einem Bußgeld. Wird jedoch einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht nachgekommen, kann dies nach § 20 ASiG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ein Betriebsrat kann die Bildung des Arbeitsschutzausschusses nicht ohne Weiteres selbst gerichtlich erzwingen. Er kann sich jedoch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.

FAQ-Icon

Ein Arbeitsschutzausschuss ist nach § 11 ASiG grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten erforderlich. Teilzeitbeschäftigte werden bei der Berechnung abhängig von ihrer regelmäßigen Arbeitszeit anteilig berücksichtigt.

Zum Arbeitsschutzausschuss gehören nach § 11 ASiG der Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.

Besteht kein Betriebsrat, entfallen die beiden Betriebsratsmitglieder.

Der ASA berät Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Dazu können beispielsweise Arbeitsunfälle, Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen, Betriebsbegehungen oder Unterweisungen gehören.

Das Arbeitssicherheitsgesetz legt nicht ausdrücklich fest, welche Person die Einladung versenden muss. Die Organisation sollte deshalb innerbetrieblich festgelegt werden, beispielsweise über eine Geschäftsordnung.

Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Wird einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht nachgekommen, kann dies nach § 20 ASiG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein betriebliches Gremium, in dem verschiedene Akteure regelmäßig gemeinsam über Arbeitsschutzthemen beraten.

Ein Sicherheitsbeauftragter ist dagegen ein Beschäftigter, der den Arbeitgeber und andere für den Arbeitsschutz verantwortliche Personen bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren unterstützt.

Sicherheitsbeauftragte können zugleich Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sein.

Sicherheitsbeauftragter Aufgaben

Aufgaben, Pflichten & Grenzen

Sicherheitsbeauftragter Gehalt

Wie viel verdient man als SiBe?

Sicherheitsorganisation

Rollen, Aufbau, Beispiele

Haben Sie Fragen zu unseren Schulungen aus den Bereichen Arbeitsschutz & GBU? Dann kontaktieren Sie uns gerne:

Qualitätssicherung und Transparenz: Die redaktionelle Qualitätssicherung erfolgt unter Mitwirkung von Dirk Blechschmidt, Prokurist und Dozent.

Hinweis: Unsere Inhalte dienen der allgemeinen fachlichen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, behördliche Einzelfallentscheidung oder objektbezogene fachliche Beurteilung.