Asbesthaltige Abfälle dürfen nicht wie gewöhnlicher Bauschutt behandelt werden. Wer Asbestabfälle falsch einstuft, unsachgemäß verpackt, unzureichend dokumentiert oder ohne Abstimmung zur Entsorgung gibt, riskiert Annahmeverweigerungen, Baustellenverzögerungen, Mehrkosten und rechtliche Konsequenzen.
Die Fortbildung nach LAGA M 23 der Deutschen Umweltakademie vermittelt Ihnen, wie asbesthaltige Abfälle sicher erkannt, korrekt eingestuft, verpackt, transportiert, zwischengelagert und einer geeigneten Entsorgung zugeführt werden. Im Fokus steht die praktische Umsetzung der LAGA M 23, der Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.

Inhalt dieses Beitrags

Warum ist die besondere Behandlung dieser Abfälle wichtig?

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Kritisch sind vor allem lungengängige Fasern, die bei unsachgemäßem Umgang freigesetzt werden können. Deshalb reicht es nicht aus, asbesthaltige Materialien lediglich als „Bauabfall“ oder „Bauschutt“ zu betrachten.

Bei der Entsorgung von asbesthaltigen Produkten treffen mehrere Rechtsbereiche in der Abfallwirtschaft und Regelwerke zusammen. Dazu gehören unter anderem das Kreislaufwirtschaftsrecht, die Abfallverzeichnis-Verordnung, die Deponieverordnung, gefahrstoffrechtliche Anforderungen, arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und je nach Fall auch gefahrgutrechtliche Transportvorschriften.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Entsorgung muss bereits bei Planung, Rückbau, Sammlung und Verpackung mitgedacht werden. Fehler entstehen häufig nicht erst auf der Deponie, sondern bereits bei der Einstufung, Trennung, Kennzeichnung oder Dokumentation der Abfälle.

Asbest ist kein normaler Bauschutt

Asbesthaltige Baustoffe können in älteren Gebäuden an vielen Stellen vorkommen. Besonders bekannt sind Asbestzementprodukte wie Dachplatten, Fassadenplatten oder Rohre. Daneben gibt es jedoch auch weniger offensichtliche Fundstellen, etwa in Brandschutzplatten, Dichtungen, Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern, Bodenbelägen, Klebern oder technischen Bauteilen.

Problematisch ist nicht nur der sichtbare Asbestzement. Auch schwach gebundene Asbestprodukte oder sonstige asbesthaltige Produkte können bei falscher Bearbeitung relevante Faserfreisetzungen verursachen. Deshalb ist eine fachkundige Bewertung erforderlich, bevor Abfälle gesammelt, transportiert oder entsorgt werden.

Ziel ist es, asbesthaltige Materialien sicher aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen und eine Gefährdung von Beschäftigten, Dritten und Umwelt zu vermeiden.

Abfallrechtliche Einordnung: gefährlicher Abfall nach AVV

Asbesthaltige Baustoffe werden in der Praxis häufig dem Abfallschlüssel 17 06 05* zugeordnet. Das Sternchen kennzeichnet gefährliche Abfälle. Die konkrete Einstufung hängt jedoch immer vom jeweiligen Material, der Herkunft, der Zusammensetzung und den verfügbaren Untersuchungsergebnissen ab.

Eine pauschale Einstufung ohne Prüfung ist nicht empfehlenswert. Gerade bei Bau- und Abbruchmaßnahmen sollte frühzeitig geklärt werden:

  • Welche Materialien sind asbesthaltig?
  • Liegen Analysen oder belastbare Vorerkundungen vor?
  • Welche Abfälle müssen getrennt gesammelt werden?
  • Welcher Abfallschlüssel ist für den konkreten Entsorgungsweg zutreffend?
  • Welche Annahmebedingungen gelten beim vorgesehenen Entsorger oder Deponiebetreiber?

 

Eine Asbesthaltige Abfälle Schulung hilft, diese Fragen systematisch zu bewerten und typische Fehler bei der Abfallentsorgung zu vermeiden.

Schwach gebunden, fest gebunden oder sonstige Asbestprodukte: Entscheidend ist das Faserfreisetzungspotenzial

Asbesthaltige Produkte werden in der Praxis weiterhin nach ihrer Materialbindung und Produktart unterschieden. Die TRGS 519 nennt insbesondere schwach gebundene Asbestprodukte, Asbestzementprodukte und sonstige Asbestprodukte. Schwach gebundene Asbestprodukte sind zum Beispiel Spritzasbest, asbesthaltige Leichtbauplatten, Asbestpappen oder Dichtungsschnüre. Asbestzementprodukte gelten dagegen als fest gebundene Asbestprodukte.

Für die praktische Bewertung reicht diese Einteilung allein jedoch nicht aus. Entscheidend ist, welches Faserfreisetzungspotenzial im konkreten Fall besteht. Dieses hängt nicht nur vom Material ab, sondern auch vom Zustand des Produkts, von der geplanten Tätigkeit, vom eingesetzten Arbeitsverfahren und von der zu erwartenden Exposition.

Ein fest gebundenes Asbestzementprodukt kann bei zerstörungsfreier Handhabung ein anderes Risiko darstellen als bei Brechen, Sägen, Schleifen, Bohren oder unsachgemäßem Transport. Umgekehrt können auch sonstige asbesthaltige Produkte, etwa Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, Bodenbeläge oder Dichtungen, je nach Bearbeitung relevant zur Faserfreisetzung beitragen.

Für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl der Schutzmaßnahmen sind deshalb insbesondere folgende Fragen maßgeblich:

  • Um welches asbesthaltige Material handelt es sich?
  • Ist das Produkt schwach gebunden, fest gebunden oder einem sonstigen Asbestprodukt zuzuordnen?
  • In welchem Zustand befindet sich das Material?
  • Wird das Material zerstörungsfrei ausgebaut oder mechanisch bearbeitet?
  • Welche Faserkonzentrationen sind bei der Tätigkeit zu erwarten?
  • Liegt eine Tätigkeit mit geringer Exposition oder ein anerkanntes emissionsarmes Verfahren vor?
  • Welche Anforderungen ergeben sich für Qualifikation, Schutzmaßnahmen, Verpackung und Entsorgung?
Für die Asbest Abfallentsorgung bedeutet das: Die Materialbindung bleibt ein wichtiger Anhaltspunkt. Rechtssicher wird die Bewertung aber erst, wenn zusätzlich Faserfreisetzungspotenzial, Tätigkeit, Exposition und Entsorgungsweg berücksichtigt werden.

Was regelt die LAGA M 23?

Die LAGA M 23 ist die Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle. Sie unterstützt Behörden, Abfallerzeuger, Entsorgungsunternehmen, Planer und weitere Beteiligte bei der abfallrechtlichen Bewertung und Entsorgung asbesthaltiger Materialien.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere: 

  • die Einstufung asbesthaltiger Abfälle,
  • der Umgang mit asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen,
  • die sichere Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf,
  • Anforderungen an Sammlung, Verpackung, Beförderung und Entsorgung,
  • Hinweise zur Dokumentation und Nachweisführung,
  • die praktische Umsetzung im Vollzug.
Die LAGA M 23 ersetzt keine arbeitsschutzrechtliche Qualifikation nach TRGS 519. Sie ergänzt die Praxis vielmehr um die abfallrechtliche Perspektive.

LAGA M 23, TRGS 519, KrWG, AVV, DepV und ADR: Was ist der Unterschied?

Bei asbesthaltigen Abfällen greifen mehrere Regelwerke ineinander. Für die Praxis ist wichtig, die jeweiligen Schwerpunkte sauber zu trennen.

Regelwerk 

Schwerpunkt  

LAGA M 23 

Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle                                                      

TRGS 519 

Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten 

KrWG 

Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und Verantwortung für Abfälle                                   

AVV 

Abfallschlüssel und Einstufung von Abfällen                                                              

DepV 

Anforderungen an Deponierung und Annahme von Abfällen                                                    

ADR 

Gefahrgutrechtliche Anforderungen beim Transport, sofern anwendbar                                     

Gerade diese Schnittstellen führen in der Praxis häufig zu Unsicherheiten. Eine Schulung zur Asbest Abfallentsorgung sollte deshalb nicht nur einzelne Vorschriften nennen, sondern den gesamten Entsorgungsprozess verständlich machen.

Asbesthaltige Abfälle rechtssicher entsorgen: Die wichtigsten Schritte

Die rechtssichere Entsorgung asbesthaltiger Abfälle beginnt nicht erst bei der Anlieferung auf der Deponie. Entscheidend ist eine durchgängige Entsorgungskette: erkennen, einstufen, trennen, sammeln, verpacken, kennzeichnen, lagern, transportieren, dokumentieren und entsorgen.

Erkennen und Einstufen asbesthaltiger Abfälle

Vor der Entsorgung muss geklärt werden, ob ein Material asbesthaltig ist. Bei älteren Gebäuden und technischen Anlagen sollte ein Asbestverdacht ernst genommen werden. Sichtprüfung allein reicht häufig nicht aus. Je nach Fall sind Vorerkundung, Probenahme, Laboranalyse oder die Bewertung vorhandener Bauunterlagen erforderlich.

Wichtig ist außerdem die Trennung asbesthaltiger und nicht asbesthaltiger Abfälle. Werden Abfälle vermischt, können größere Mengen als gefährlicher Abfall einzustufen sein. Das verursacht unnötige Kosten und erschwert die Entsorgung.

 

Sammlung und Verpackung von Asbest

Die Sammlung und Verpackung von Asbest ist einer der kritischsten Punkte in der Entsorgungspraxis. Asbesthaltige Abfälle müssen so gesammelt und verpackt werden, dass keine Fasern freigesetzt werden. Verpackungen müssen für die jeweilige Abfallart geeignet, sicher verschließbar und transportfähig sein.

In der Praxis werden je nach Material unter anderem Big Bags, Plattensäcke, reißfeste Folienverpackungen oder andere zugelassene Behältnisse verwendet. Entscheidend ist, dass die Verpackung dicht, stabil und für den Transport sowie die spätere Annahme geeignet ist.

Typische Fehler sind:

  • offene Container mit asbesthaltigen Abfällen,
  • beschädigte oder überfüllte Big Bags,
  • fehlende oder falsche Kennzeichnung,
  • Vermischung mit mineralischem Bauschutt,
  • lose Anlieferung ohne geeignete Verpackung,
  • unsaubere Trennung unterschiedlicher Abfallarten,
  • fehlende Abstimmung mit Entsorger oder Deponie.
Solche Fehler können dazu führen, dass Abfälle nicht angenommen werden oder kostenintensiv nachverpackt werden müssen.

 

Kennzeichnung und Dokumentation

Asbesthaltige Abfälle müssen eindeutig gekennzeichnet und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Kennzeichnung dient dem Schutz aller Personen, die mit den Abfällen umgehen: Beschäftigte auf der Baustelle, Transportpersonal, Personal von Zwischenlagern, Entsorgungsanlagen und Deponien.

Zur Dokumentation können je nach Fall unter anderem gehören:

  • Abfalleinstufung,
  • Analysen oder Nachweise zur Materialbewertung,
  • Angaben zu Herkunft und Menge,
  • Verpackungs- und Kennzeichnungsnachweise,
  • Entsorgungsnachweise,
  • Begleit- oder Übernahmescheine,
  • Annahmebestätigungen des Entsorgers oder Deponiebetreibers.

Welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, hängt unter anderem von Abfallart, Menge, Entsorgungsweg und behördlichen Vorgaben ab.

Zwischenlagerung Asbest

Die Zwischenlagerung Asbest kann erforderlich werden, wenn Abfälle nicht unmittelbar entsorgt werden können. Sie ist jedoch nicht beliebig möglich. Entscheidend sind sichere Verpackung, Schutz vor Beschädigung, klare Kennzeichnung, geordnete Lagerführung und die Einhaltung genehmigungsrechtlicher Anforderungen.

Asbesthaltige Abfälle sollten so gelagert werden, dass Verpackungen nicht beschädigt werden und keine Faserfreisetzung entstehen kann. Offene, ungesicherte oder nicht gekennzeichnete Lagerbereiche sind zu vermeiden.

Zeitliche Grenzen und konkrete Anforderungen können von Genehmigungssituation, Bundesland, zuständiger Behörde, Abfallart und Betriebsstruktur abhängen. Deshalb sollten Zwischenlagerung und Entsorgungsweg frühzeitig geplant und dokumentiert werden.

 

Transport asbesthaltiger Abfälle

Der Transport von asbesthaltigen Abfällen darf nur so erfolgen, dass während Transport, Umladen und Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. Verpackungen müssen geschlossen, stabil und gegen Beschädigung gesichert sein.

Je nach Abfallart, Menge, Beförderungsart und Einstufung können zusätzlich gefahrgutrechtliche Anforderungen zu beachten sein. Deshalb sollte vor dem Transport geprüft werden:

  • Ist der Abfall korrekt eingestuft?
  • Ist die Verpackung für den Transport geeignet?
  • Sind Kennzeichnung und Begleitpapiere vollständig?
  • Ist das Transportunternehmen geeignet?
  • Sind Entsorger oder Deponie vorab informiert?
  • Gelten besondere Annahmebedingungen?
Nicht jeder Transportfall ist gleich zu bewerten. Eine pauschale Aussage, dass jeder Betrieb asbesthaltige Abfälle ohne Weiteres selbst transportieren darf, wäre fachlich zu ungenau. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

 

Ablagerung von Asbest auf Deponien

Die Ablagerung von Asbest auf Deponien erfolgt nur unter bestimmten Annahmevoraussetzungen. Welche Deponie geeignet ist, hängt unter anderem von Abfallart, Abfallbeschaffenheit, Verpackung, Deklaration, Deponiezulassung, Annahmekriterien und landesspezifischem Vollzug ab.

Deshalb sollte die Deponieklasse nicht pauschal bestimmt werden, ohne den konkreten Abfall und den vorgesehenen Entsorgungsweg zu prüfen. In der Praxis ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Deponiebetreiber dringend zu empfehlen.

Vor der Anlieferung sollten insbesondere folgende Punkte geklärt sein:

  • Welcher Abfallschlüssel ist anzuwenden?
  • Welche Verpackung wird akzeptiert?
  • Welche Kennzeichnung ist erforderlich?
  • Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?
  • Werden bestimmte Abfallarten ausgeschlossen?
  • Gibt es besondere Vorgaben des Bundeslandes oder der zuständigen Behörde?
Eine gute Vorbereitung verhindert Zurückweisungen und reduziert Kostenrisiken.

 

Zerstörung von Asbestfasern: Alternative zur Deponierung?

Die Zerstörung von Asbestfasern wird immer wieder als Alternative zur Deponierung diskutiert. Grundsätzlich kommen hierfür thermische, chemische oder mechanochemische Verfahren in Betracht, bei denen die faserige Struktur des Asbests dauerhaft zerstört werden soll.

Für die meisten Abfallerzeuger ist dies derzeit jedoch keine Standardlösung. Solche Verfahren setzen geeignete Anlagen, Zulassungen, Nachweise und eine belastbare Bewertung des konkreten Abfalls voraus. In der Praxis bleibt daher die sichere Entsorgung über geeignete Entsorgungswege und zugelassene Anlagen der Regelfall.

Wichtig ist: Eine Behandlung oder Vernichtung von Asbestfasern darf nicht improvisiert erfolgen. Sie muss technisch geeignet, rechtlich zulässig und behördlich beziehungsweise anlagenseitig abgesichert sein.

Für wen ist eine Fortbildung sinnvoll?

Eine Asbest Abfallentsorgung Schulung ist für alle sinnvoll, die mit asbesthaltigen oder potenziell asbesthaltigen Abfällen umgehen, diese einstufen, verpacken, lagern, transportieren, annehmen, kontrollieren oder entsorgen.

Besonders relevant ist die Schulung für: 

  • Entsorgungsunternehmen,
  • Containerdienste,
  • Deponiebetreiber,
  • Recycling- und Sortieranlagen,
  • Bau- und Rückbauunternehmen,
  • Sanierungsunternehmen,
  • Handwerksbetriebe,
  • Dachdeckerbetriebe,
  • Abbruchunternehmen,
  • Ingenieur- und Planungsbüros,
  • Umweltgutachter und Sachverständige,
  • kommunale Betriebe,
  • Behörden und Vollzugsstellen,
  • Abfallerzeuger mit Verantwortung für Bau- und Abbruchabfälle.


Die Schulung ist besonders hilfreich, wenn regelmäßig Bauabfälle aus älteren Gebäuden anfallen oder wenn in Ihrem Betrieb Unsicherheit besteht, wie mit asbestverdächtigen Materialien umzugehen ist.

Typische Praxisfälle für die Schulung

Die Inhalte der LAGA M 23 werden vor allem dann relevant, wenn asbesthaltige Abfälle nicht nur theoretisch bekannt sind, sondern im Betriebsalltag bewertet und organisiert werden müssen.

Typische Situationen sind:

  • ein Containerdienst erhält asbestverdächtige Bauabfälle,
  • ein Rückbauunternehmen muss Abfälle vor der Entsorgung trennen,
  • eine Deponie prüft die Annahme asbesthaltiger Materialien,
  • ein Handwerksbetrieb findet alte Fassadenplatten, Bodenbeläge oder Spachtelmassen,
  • ein Planungsbüro erstellt ein Entsorgungskonzept,
  • ein Abfallerzeuger muss Nachweise für gefährliche Abfälle führen,
  • eine Behörde bewertet Entsorgungswege im Vollzug,
  • ein Unternehmen möchte Annahmeverweigerungen und Nachsortierung vermeiden.
In all diesen Fällen hilft strukturiertes Wissen zur LAGA M 23, Risiken frühzeitig zu erkennen und Fehler zu vermeiden.

LAGA M 23 Schulung der Deutschen Umweltakademie

Die Deutsche Umweltakademie vermittelt in der LAGA M 23 Schulung praxisnah, wie asbesthaltige Abfälle rechtssicher entsorgt werden. Der Fokus liegt auf dem abfallrechtlichen Umgang mit Asbestabfällen und der Anwendung der LAGA M 23 in der betrieblichen Praxis.

Die Schulung eignet sich für Teilnehmende, die Asbestabfälle einstufen, sammeln, verpacken, transportieren, zwischenlagern, annehmen, kontrollieren oder deren Entsorgung organisieren müssen.

Was lernen Sie in der Schulung?

  • Ziel und Anwendungsbereich der LAGA M 23,
  • rechtliche Grundlagen der Asbest Abfallentsorgung,
  • Abgrenzung zu TRGS 519 und weiteren Regelwerken,
  • typische asbesthaltige Abfälle aus Bau, Rückbau und Sanierung,
  • Einstufung und Deklaration asbesthaltiger Abfälle,
  • Sammlung und Verpackung von Asbest,
  • Kennzeichnung und Dokumentation,
  • Anforderungen an Zwischenlagerung und Transport,
  • Annahmebedingungen von Entsorgungsanlagen und Deponien,
  • praktische Fehlerquellen und Risikopunkte,
  • sichere Kommunikation zwischen Abfallerzeuger, Transporteur, Entsorger und Behörde.

 

Ziel ist nicht nur Regelwerkswissen. Ziel ist Handlungssicherheit in der Entsorgungspraxis.

 

Was bringt Ihnen die Schulung konkret?

Eine Schulung zur Asbest Abfallentsorgung reduziert Unsicherheit im Umgang mit gefährlichen Abfällen. Sie hilft, Abläufe zu standardisieren, Verantwortlichkeiten zu klären und typische Fehler zu vermeiden.

Ohne Schulung                                        

Nach der LAGA M 23 Schulung                               

Unsicherheit bei der Einstufung asbesthaltiger Abfälle 

Besseres Verständnis für Einstufung und Entsorgungswege   

Risiko falscher Verpackung oder Kennzeichnung        

Praxiswissen zur Sammlung und Verpackung von Asbest       

Annahmeprobleme bei Deponien oder Entsorgern         

Bessere Vorbereitung von Anlieferung und Dokumentation  

Unklare Zuständigkeiten im Entsorgungsprozess          

Klarere Verantwortlichkeiten entlang der Entsorgungskette 

Höheres Haftungs- und Kostenrisiko                     

Mehr Sicherheit bei Planung und Umsetzung               

Verwechslung von TRGS 519 und LAGA M 23                

Saubere Abgrenzung zwischen Arbeitsschutz und Abfallrecht 

 

Häufige Fehler bei der Asbest Abfallentsorgung

In der Praxis treten bestimmte Fehler immer wieder auf. Dazu gehören:

  • asbesthaltige Abfälle werden als normaler Bauschutt behandelt,
  • Materialien werden ohne ausreichende Prüfung als asbestfrei eingestuft,
  • Abfälle werden vermischt,
  • Verpackungen sind beschädigt, offen oder ungeeignet,
  • Kennzeichnungen fehlen,
  • Transportanforderungen werden unterschätzt,
  • Zwischenlager werden nicht ausreichend organisiert,
  • Deponieanforderungen werden erst bei Anlieferung geprüft,
  • Nachweise und Begleitdokumente sind unvollständig,
  • Zuständigkeiten zwischen Bauherr, Abfallerzeuger, Transporteur und Entsorger sind unklar.
Viele dieser Fehler lassen sich vermeiden, wenn die Entsorgungskette frühzeitig geplant wird und alle Beteiligten wissen, welche Anforderungen gelten.
FAQ-Icon

Als asbesthaltig gelten Abfälle, die Asbest enthalten oder bei denen ein Asbestgehalt festgestellt wurde. Typische Beispiele sind Asbestzementplatten, Fassadenplatten, Dahplatten, Rohre, Brandschutzplatten, Dichtungen, Bodenbeläge, Kleber, Putze, Spachtelmassen oder andere Baustoffe aus älteren Gebäuden. Im Zweifel sollte eine fachkundige Bewertung oder Analyse erfolgen.

Eine LAGA M 23 Schulung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie regelmäßig mit Bau- und Abbruchabfällen aus älteren Gebäuden umgehen oder asbestverdächtige Materialien erkennen, trennen, verpacken, übergeben oder dokumentieren müssen. Für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien können zusätzlich Qualifikationen nach TRGS 519 erforderlich sein.

Das hängt vom konkreten Abfall, der Menge, der Verpackung, dem Transportweg, den Nachweispflichten und den Annahmebedingungen der Deponie ab. Eine pauschale Antwort ist nicht rechtssicher möglich. Vor dem Transport sollten Entsorger oder Deponiebetreiber kontaktiert und die Anforderungen geklärt werden.

Das lässt sich nicht pauschal allein über eine Deponieklasse beantworten. Entscheidend sind Abfallart, Verpackung, Abfallbeschaffenheit, Deponiezulassung, Annahmekriterien und landesspezifischer Vollzug. Vor der Anlieferung sollte immer eine Abstimmung mit dem Deponiebetreiber erfolgen.

Nein. Die TRGS 519 betrifft vor allem den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Die LAGA M 23 befasst sich mit der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle. Beide Themen können in der Praxis zusammen relevant sein, haben aber unterschiedliche Schwerpunkte.

Ja, die Begriffe werden weiterhin verwendet. Für die Praxis genügt diese Unterscheidung aber nicht allein. Entscheidend sind zusätzlich das Faserfreisetzungspotenzial, der Zustand des Materials, die geplante Tätigkeit, das Arbeitsverfahren und die zu erwartende Exposition. Deshalb muss die Bewertung immer risikobezogen erfolgen.

Die TRGS 519 regelt insbesondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbest und enthält auch Anforderungen an den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht. Die LAGA M 23 betrachtet die Entsorgung aus abfallrechtlicher Perspektive. Sie hilft bei Einstufung, Entsorgungswegen, Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf und Vollzug.

Die thermische oder chemische Zerstörung von Asbestfasern kommt nur in geeigneten und zugelassenen Verfahren in Betracht. Entscheidend sind technische Eignung, behördliche Zulässigkeit, Nachweise zur Faserzerstörung und die Annahmebedingungen der jeweiligen Anlage. Für die meisten Abfallerzeuger ist dies derzeit keine Standardentsorgung.

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