Asbestsanierung umfasst die fachgerechte Entfernung, Sicherung oder dauerhafte Abschirmung asbesthaltiger Materialien. Sie wird relevant, wenn von Asbestprodukten eine Gefährdung ausgehen kann oder wenn bei Umbau-, Rückbau-, Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten in asbesthaltige Baustoffe eingegriffen wird. Für Eigentümer, Bauherren, Planer und Fachbetriebe ist wichtig: Asbest darf nicht unkontrolliert bearbeitet werden. Vor Beginn müssen Material, Tätigkeit, Risikobereich, Schutzmaßnahmen, Anzeige- oder Zulassungspflichten sowie die erforderliche Qualifikation geprüft werden. Die zentrale Grundlage für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest ist die TRGS 519 in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung.
Dieser Beitrag gibt einen fundierten Überblick über Asbestsanierung, Vorschriften, Anmeldung, Ablauf, Kosten, Entsorgung, Förderung und Schulungen.

Inhalt dieses Beitrags

Was ist eine Asbestsanierung?

Eine Asbestsanierung ist eine Maßnahme, mit der Gefährdungen durch asbesthaltige Materialien beseitigt oder dauerhaft reduziert werden. Dazu gehören insbesondere das Entfernen, Beschichten, Überdecken oder räumliche Trennen asbesthaltiger Baustoffe.

Die TRGS 519 behandelt Asbest im Zusammenhang mit sogenannten ASI-Arbeiten.

ASI steht für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Diese Begriffe sollten sauber unterschieden werden:

  • Abbrucharbeiten liegen vor, wenn bauliche Anlagen, Bauteile oder Materialien ganz oder teilweise entfernt werden. Dazu gehört zum Beispiel der Rückbau asbesthaltiger Faserzementplatten.
  • Sanierungsarbeiten dienen dazu, eine Gefährdung durch asbesthaltige Materialien zu beseitigen oder dauerhaft zu vermindern. Das kann durch Entfernung, Beschichtung, räumliche Trennung oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen.
  • Instandhaltungsarbeiten sind Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten. Auch kleinere Eingriffe können relevant sein, wenn dabei asbesthaltige Materialien beschädigt oder bearbeitet werden.

Entscheidend ist nicht nur, ob Asbest vorhanden ist. Entscheidend ist auch, welche Tätigkeit geplant ist, ob Fasern freigesetzt werden können und welchem Risikobereich die Tätigkeit aufgrund der belasteten Baustoffe zuzuordnen ist.

Wann ist eine Sanierung notwendig oder verpflichtend?

Eine Sanierung ist notwendig, wenn asbesthaltige Materialien eine relevante Gefährdung verursachen oder wenn geplante Arbeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können. Das bloße Vorhandensein von Asbest bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sofort saniert werden muss.

Sanierungsbedarf kann insbesondere entstehen bei:

  • beschädigten, verwitterten oder brüchigen asbesthaltigen Materialien
  • Umbau-, Renovierungs- oder Rückbauarbeiten
  • Bohr-, Schleif-, Fräs-, Stemmarbeiten oder vergleichbaren Eingriffen
  • Arbeiten an Bodenbelägen, Klebern, Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern
  • Bauteile aus beschädigtem schwach gebundenem Asbest
  • technischen Anlagen mit asbesthaltigen Dämmungen oder Dichtungen
  • Schadensereignissen, zum Beispiel Brand- oder Wasserschäden
  • behördlichen Anordnungen
  • Ergebnissen einer Asbesterkundung oder Gefährdungsbeurteilung

Für die Praxis gilt: Vor Arbeiten an verdächtigen Bauteilen muss geprüft werden, ob Asbest enthalten ist. Eine reine Sichtprüfung reicht häufig nicht aus. Gerade bei verdeckt eingebauten Materialien wie Spachtelmassen, belasteten Asbestplatten, Klebern oder Putzen ist oft eine Probenahme mit Laboranalyse erforderlich.

Wo kommt Asbest im Gebäude vor?

Asbest kann in vielen älteren Gebäuden vorkommen. Besonders relevant sind Gebäude, deren Bau, Umbau oder Sanierung vor dem Asbestverbot begonnen wurde. Bei Objekten mit Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Für bestimmte asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse können jedoch abweichende Übergangsfristen gelten.

Typische asbesthaltige Materialien im Gebäude sind: 

  • Faserzementplatten an Dach und Fassade
  • Wellplatten, Fassadentafeln und Balkonverkleidungen
  • Floor-Flex-Platten und Vinyl-Asbest-Fliesen
  • Cushion-Vinyl Bodenbeläge
  • alter Bodenbelagskleber
  • Fliesenkleber, Putze und Spachtelmassen
  • Rohrisolierungen und technische Dämmungen
  • Brandschutzplatten und Brandschutzbeschichtungen
  • Nachtspeicheröfen
  • Fensterkitte und Dichtungsmasse
  • Brandschutzklappen, Lüftungskanäle und technische Anlagen
  • alte Dichtungen, Reibbeläge oder Elektrobauteile
Da viele asbesthaltige Baustoffe optisch nicht sicher erkennbar sind, sollte vor Sanierung, Umbau oder Rückbau eine systematische Bestandsaufnahme erfolgen.

Der Ablauf von der Erkundung bis zur Entsorgung

Eine Asbestsanierung folgt einem klaren Ablauf. Ziel ist, Beschäftigte, Gebäudenutzer, Nachbarbereiche und Umwelt vor Asbestfasern zu schützen und die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.

Der typische Ablauf umfasst:

1. Anlass oder Verdacht feststellen

Auslöser sind häufig Umbau, Renovierung, Rückbau, Schadensfälle oder das Baujahr des Gebäudes.

2. Asbesterkundung durchführen

Verdächtige Bauteile und Materialien werden systematisch erfasst. Dazu gehören auch verdeckte Baustoffe wie Kleber, Spachtelmassen oder Putze.

3. Probenahme und Laboranalyse veranlassen

Wenn Asbest nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind geeignete Materialproben zu entnehmen und fachkundig analysieren zu lassen.

4. Gefährdungsbeurteilung erstellen

Vor Beginn der Arbeiten muss bewertet werden, welche Gefährdungen bestehen, welche Faserkonzentrationen zu erwarten sind und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

5. Risikobereich bestimmen

Tätigkeiten mit Asbest sind risikobezogen zu betrachten. Je nach Tätigkeit kann ein niedriger, mittlerer oder hoher Risikobereich vorliegen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Anzeige, Zulassung und Qualifikation.

6. Arbeitsplan und Betriebsanweisung erstellen

Der Arbeitsplan beschreibt Verfahren, Arbeitsmittel, Schutzmaßnahmen, Verantwortlichkeiten, Entsorgung und Vorgehen bei Störungen. Die Betriebsanweisung dient der Unterweisung der Beschäftigten.

7. Anzeige- und Zulassungspflichten prüfen

Asbestarbeiten sind grundsätzlich vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei Tätigkeiten im hohen Risikobereich kann zusätzlich eine behördliche Zulassung erforderlich sein.

8. Sanierungsverfahren auswählen

Je nach Material, Zustand und Ziel der Maßnahme wird entschieden, ob entfernt, beschichtet, überdeckt oder räumlich getrennt wird.

9. Schutzmaßnahmen einrichten

Dazu gehören zum Beispiel staubarme Arbeitsverfahren, Abschottung, Unterdruckhaltung, Absaugung, Dekontamination, Zugangsbeschränkung und persönliche Schutzausrüstung.

10. Sanierung durchführen

Die Arbeiten dürfen nur durch qualifizierte Personen und unter geeigneter Aufsicht durchgeführt werden.

11. Reinigung, Kontrolle und Freigabe organisieren

Nach Abschluss sind Arbeitsbereiche gründlich zu reinigen. Je nach Verfahren und Risikobereich können Kontroll- oder Freimessungen erforderlich sein.

12. Asbesthaltige Abfälle entsorgen

Asbesthaltige Abfälle müssen staubdicht verpackt, gekennzeichnet und über zulässige Entsorgungswege entsorgt werden.

13. Dokumentation abschließen

Die Dokumentation dient als Nachweis gegenüber Auftraggebern, Behörden, späteren Nutzern und weiteren Beteiligten.

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Checkliste: Asbestsanierung vorbereiten, beauftragen und dokumentieren (512 KB)

Asbestsainierung: 12 Fragen an den Fachbetrieb (444 KB)

Vorschriften: Welche Regeln gelten nach GefStoffV und TRGS 519?

Die wichtigsten Vorschriften einer Asbestsanierung ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519. Die TRGS 519 konkretisiert die Anforderungen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest. Zentrale Anforderungen betreffen:
  • Ermittlungspflichten vor Beginn der Arbeiten
  • Gefährdungsbeurteilung
  • risikobezogene Schutzmaßnahmen
  • Arbeitsplan
  • Betriebsanweisung
  • Unterweisung der Beschäftigten
  • Sachkunde und Fachkunde
  • Anzeige- und Zulassungspflichten
  • persönliche Schutzausrüstung
  • arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Reinigung und Freigabe
  • Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
  • Dokumentation
Besonders wichtig ist die risikobezogene Betrachtung. Seit der Änderung der Gefahrstoffverordnung sind Tätigkeiten mit Asbest nach ihrem Risiko zu bewerten. Maßgeblich ist, ob eine Tätigkeit dem niedrigen, mittleren oder hohen Risikobereich zugeordnet wird. Diese Einstufung beeinflusst unter anderem, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, welche Anzeigeform zu verwenden ist und ob eine Zulassung benötigt wird.
Die Vorschriften dienen nicht nur dem Arbeitsschutz. Sie schützen auch Gebäudenutzer, Nachbarbereiche, Dritte und die Umwelt vor einer unkontrollierten Freisetzung von Asbestfasern.

Asbestsanierung anmelden: Wann muss die Behörde informiert werden?

Tätigkeiten mit Asbest sind grundsätzlich vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss rechtzeitig erfolgen und die notwendigen Angaben zur Tätigkeit, zum Objekt, zum Verfahren, zu Schutzmaßnahmen, Qualifikation und Entsorgung enthalten.

In der Praxis ist zwischen verschiedenen Anzeigeformen zu unterscheiden: 

Unternehmensbezogene Anzeige 

Sie kann bei gleichartigen Tätigkeiten relevant sein, die ein Unternehmen wiederholt ausführt.

Objektbezogene Anzeige 

Sie bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben oder Objekt.

Ergänzende objektbezogene Angaben 

Bei bestimmten Tätigkeiten können zusätzlich Angaben zu Ort und Zeit der konkreten Arbeiten erforderlich sein.

Die Anzeige einer Asbestsanierung ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung, den Arbeitsplan, die Betriebsanweisung oder die Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Sie ist ein behördlicher Verfahrensschritt und muss vor Beginn der Arbeiten korrekt eingeordnet werden.

Bei Tätigkeiten im hohen Risikobereich kann zusätzlich eine behördliche Zulassung des Unternehmens erforderlich sein. Unternehmen sollten deshalb vor Auftragsannahme prüfen, ob Anzeige, Zulassung, Sachkunde, Fachkunde und technische Ausstattung für die geplanten Arbeiten ausreichen.

Wie wird Asbest saniert?

Bei der Asbestsanierung gibt es verschiedene Verfahren. Welche Methode zulässig und geeignet ist, hängt von Material, Zustand, Nutzung, Faserfreisetzungsrisiko und Sanierungsziel ab.

Entfernung oder Rückbau

Asbesthaltige Materialien werden ausgebaut und entsorgt. Dieses Verfahren ist häufig erforderlich, wenn das Material beschädigt ist, dauerhaft entfernt werden soll oder geplanten Bauarbeiten im Weg steht.

Beschichtung oder Kapselung

Das asbesthaltige Material bleibt im Gebäude, wird aber durch geeignete Beschichtungen gebunden. Ziel ist, eine Faserfreisetzung zu verhindern oder dauerhaft zu reduzieren.

Räumliche Trennung

Asbesthaltige Materialien werden von genutzten Bereichen getrennt. Diese Maßnahme kommt in Betracht, wenn vollständiges Entfernen technisch nicht möglich oder nicht unmittelbar umsetzbar ist.

Überdeckung

Asbesthaltige Materialien werden durch geeignete Bauteile überdeckt. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Maßnahme dauerhaft wirksam bleibt und spätere Eingriffe nicht zu unkontrollierter Faserfreisetzung führen.

Emissionsarme Verfahren

Für bestimmte Tätigkeiten können anerkannte emissionsarme Verfahren eingesetzt werden. Auch dann bleiben Gefährdungsbeurteilung, Qualifikation, Schutzmaßnahmen und Anzeigeanforderungen zu beachten.

Die Verfahrenswahl hat direkte Auswirkungen auf Kosten, Dauer, Schutzmaßnahmen, Entsorgung, Qualifikation und behördliche Anforderungen.

Wer darf eine Sanierung durchführen?

Asbestsanierungen dürfen nur von geeigneten, qualifizierten und entsprechend organisierten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden. Welche Anforderungen gelten, hängt von Tätigkeit, Material, Verfahren und Risikobereich ab.

Wichtige Rollen sind:

Verantwortliche sachkundige Person

Sie ist für Planung, Organisation und fachgerechte Durchführung der Arbeiten im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit verantwortlich.

Aufsichtführende Person vor Ort

Sie überwacht die konkrete Ausführung auf der Baustelle oder am Arbeitsort und achtet darauf, dass Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Fachkundige Beschäftigte

Beschäftigte müssen die Gefahren von Asbest, die vorgesehenen Arbeitsverfahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen.

Zugelassener Fachbetrieb

Für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere im hohen Risikobereich, kann eine behördliche Zulassung des Unternehmens erforderlich sein.

In der Praxis werden häufig die Begriffe kleiner Asbestschein und großer Asbestschein verwendet. Gemeint sind unterschiedliche Sachkundenachweise nach TRGS 519. Welcher Nachweis erforderlich ist, richtet sich nach der konkreten Tätigkeit und nicht allein nach der umgangssprachlichen Bezeichnung.

Praxis-Hinweis: Unternehmen sollten vor Beginn prüfen, ob Sachkunde, Fachkunde, Anzeige, gegebenenfalls Zulassung, Arbeitsplan, Betriebsanweisung und technische Ausstattung vollständig vorliegen.

Die Deutsche Umweltakademie bietet Sachkundelehrgänge und Fortbildungen nach TRGS 519 an, unter anderem für verantwortliche und aufsichtführende Personen bei ASI-Arbeiten.

Kosten: Welche Faktoren bestimmen den Preis?

Die Kosten einer Asbestsanierung lassen sich ohne Prüfung des Einzelfalls nicht seriös pauschal beziffern. Entscheidend sind Materialart, Umfang, Risikobereich, Schutzmaßnahmen, Sanierungsverfahren, Entsorgung und Dokumentationsaufwand.

Wichtige Kostenfaktoren sind:

  • Art des asbesthaltigen Materials
  • Menge, Fläche oder Gewicht
  • fest gebundener oder schwach gebundener Asbest
  • Zustand des Materials
  • Zugänglichkeit der Sanierungsstelle
  • notwendiges Sanierungsverfahren
  • Abschottung, Schleusen oder Unterdruckhaltung
  • persönliche Schutzausrüstung
  • Probenahme und Laboranalyse
  • Planung, Anzeige und Dokumentation
  • Reinigung und gegebenenfalls Freimessung
  • Verpackung, Transport und Entsorgung
  • Qualifikation und Zulassung des ausführenden Unternehmens

 

Wenn eine Zulassung, besondere Schutzmaßnahmen oder umfangreiche organisatorische Anforderungen erforderlich sind, steigen Planung, Durchführung und Dokumentation entsprechend.

Für Auftraggeber gilt: Der niedrigste Preis ist bei Asbestsanierung nicht automatisch das beste Angebot. Entscheidend sind Qualifikation, Zulassung, Erfahrung, vollständige Schutzmaßnahmen, sichere Entsorgung und nachvollziehbare Dokumentation.

Asbestentsorgung nach der Sanierung: Was gilt für asbesthaltigen Abfall?

Asbesthaltige Abfälle müssen so entsorgt werden, dass keine Fasern freigesetzt werden. Sie sind getrennt zu erfassen, staubdicht zu verpacken, zu kennzeichnen und über zulässige Entsorgungswege abzugeben.

Für asbesthaltige Baustoffe wird häufig der Abfallschlüssel 17 06 05* verwendet. Das Sternchen kennzeichnet gefährliche Abfälle. Je nach Abfallart können auch andere Abfallschlüssel relevant sein.

 

Wichtige Grundsätze der Asbestentsorgung sind:

  • asbesthaltige Abfälle nicht brechen, werfen oder zerkleinern
  • staubdichte Verpackungen verwenden
  • Big Bags, Plattensäcke oder geeignete Spezialverpackungen einsetzen
  • Verpackungen eindeutig kennzeichnen
  • Abfälle getrennt von unbelastetem Material halten
  • Transport- und Annahmebedingungen der Entsorgungsanlage beachten
  • Nachweis- und Dokumentationspflichten einhalten

 

Die Entsorgung ist Bestandteil der Asbestsanierung. Sie sollte bereits in Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan berücksichtigt werden. Eine Sanierung ist erst vollständig abgeschlossen, wenn auch die asbesthaltigen Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und dokumentiert wurden.

Förderung: Gibt es Zuschüsse oder Förderprogramme?

Eine pauschale bundesweite Förderung nur für jede Asbestsanierung gibt es in der Regel nicht. Fördermöglichkeiten können aber bestehen, wenn die Asbest Sanierung Teil einer größeren förderfähigen Maßnahme ist.

Mögliche Konstellationen sind:

  • energetische Sanierung
  • Dachsanierung
  • Gebäudemodernisierung
  • kommunale Sanierungsprogramme
  • Programme einzelner Bundesländer
  • Quartierssanierung
  • Maßnahmen an öffentlichen Gebäuden
  • steuerliche Förderung bestimmter Sanierungsmaßnahmen

Wichtig ist: Förderfähigkeit muss vor Beginn geprüft werden. Viele Förderprogramme setzen voraus, dass der Antrag vor Auftragserteilung gestellt wird. Wer zuerst beauftragt und danach Fördermittel sucht, kann Ansprüche verlieren.[Ende]

Eigentümer und Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen lassen, ob die Asbestsanierung Bestandteil einer förderfähigen Gesamtmaßnahme sein kann. Sinnvolle Ansprechpartner sind Energieberater, Fachplaner, Kommune, Fördermittelberater, Hausbank oder zuständige Förderstelle.

Eine Förderzusage sollte erst nach Prüfung des konkreten Programms und der jeweiligen Förderbedingungen getroffen werden.

Wer ist für Planung und Koordination zuständig?

Bei Asbestsanierungen müssen Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sein. Eigentümer, Bauherr, Planer, Bauleiter, Fachbetrieb, sachkundige Person, Entsorger und gegebenenfalls Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator haben unterschiedliche Aufgaben. Eine gute Koordination ist besonders wichtig, wenn mehrere Gewerke auf derselben Baustelle arbeiten. Ohne klare Abstimmung können asbesthaltige Materialien unbeabsichtigt beschädigt oder Fasern in andere Bereiche verschleppt werden. Bei Baustellen mit mehreren Arbeitgebern kann zusätzlich die Baustellenverordnung relevant sein. Dann kann ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator erforderlich sein. Seine Aufgabe besteht darin, Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange zwischen den beteiligten Unternehmen zu koordinieren.
Fehlende Koordination kann zu Baustopp, Mehrkosten, Haftungsrisiken und Gesundheitsgefährdungen führen.

Schulungen bei der Deutschen Umweltakademie

Wer eine Asbestsanierungen plant, beaufsichtigt oder ausführt, benötigt geeignete Qualifikation. Welche Schulung erforderlich ist, hängt von Tätigkeit, Material, Verfahren, Risikobereich und Verantwortungsrolle ab.

Die Deutsche Umweltakademie bietet Schulungen rund um Asbest, TRGS 519 und ASI-Arbeiten an. 

Eine fundierte Schulung schützt Beschäftigte und hilft Unternehmen, Asbestsanierungen sicher, vorschriftenkonform und nachvollziehbar zu organisieren.

Nächste Termine für Asbest-Schulungen

Lernformate:
Nächste Termine:
  • 08.09.2026 (Online)
  • 16.11.2026 (Online)
  • 20.01.2027 (Online)
Lernformate:
Nächste Termine:
  • 06.04.2027 (Düsseldorf)
Lernformate:
Nächste Termine:
  • 23.09.2026 (Leipzig)
  • 02.12.2026 (Düsseldorf)
  • 03.03.2027 (Stuttgart)
Lernformate:
Nächste Termine:
  • 28.08.2026 (Online)
  • 16.10.2026 (Online)
  • 20.11.2026 (Online)
Lernformate:
Nächste Termine:
  • 18.09.2026 (Online)
  • 04.12.2026 (Online)
  • 10.03.2027 (Online)

Eine anspruchsvolle Aufgabe 

Asbestsanierung ist mit hohen Anforderungen an Arbeitsschutz, Planung, Qualifikation und Entsorgung. Entscheidend sind eine belastbare Erkundung, eine korrekte Risikobewertung, eine fundierte Gefährdungsbeurteilung, geeignete Schutzmaßnahmen, rechtzeitige Anzeige, gegebenenfalls Zulassung sowie eine ordnungsgemäße Entsorgung.

Für Eigentümer, Bauherren und Fachbetriebe gilt: Asbestarbeiten dürfen nicht improvisiert werden. Wer frühzeitig prüft, qualifizierte Fachleute einbindet und die Anforderungen der TRGS 519 sowie der Gefahrstoffverordnung beachtet, reduziert Gesundheitsrisiken, vermeidet Baustopps und schafft Rechtssicherheit für das Sanierungsvorhaben.

FAQ-Icon

Nicht zwingend. Entscheidend ist, wo Asbest verbaut ist, in welchem Zustand sich das Material befindet und ob bei Nutzung, Umbau oder Sanierung Fasern freigesetzt werden können. Vor dem Kauf ist eine fachkundige Asbesterkundung sinnvoll.

Asbest ist vor allem dann gefährlich, wenn Fasern freigesetzt und eingeatmet werden. Intakte, fest gebundene Asbestprodukte können zunächst unauffällig bleiben, beschädigte, verwitterte oder bearbeitete Materialien müssen dagegen fachkundig bewertet werden.

Eine pauschale bundesweite Förderung nur für die Sanierung von den krebserzeugenden Gefahrstoffen gibt es in der Regel nicht. Fördermöglichkeiten können aber bestehen, wenn die Asbest Sanierung Teil einer energetischen Sanierung, Dachsanierung, Modernisierung oder eines kommunalen Förderprogramms ist.

Asbest darf nur überdeckt werden, wenn die Maßnahme technisch geeignet ist, keine unkontrollierte Faserfreisetzung verursacht und spätere Eingriffe sicher ausgeschlossen oder dokumentiert werden. Vorher sind Gefährdungsbeurteilung, geeignete Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls Anzeige- oder Zulassungspflichten zu prüfen.

Zentrale Grundlagen sind die Gefahrstoffverordnung und die TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest. Je nach Vorhaben können zusätzlich Arbeitsschutzrecht, Baustellenverordnung und abfallrechtliche Vorgaben relevant sein.

Asbest darf nur von geeigneten und qualifizierten Personen oder Fachbetrieben saniert werden. Je nach Tätigkeit sind Sachkunde nach TRGS 519, fachkundige Beschäftigte, eine aufsichtführende Person und gegebenenfalls eine behördliche Zulassung erforderlich.

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