Beschäftigte dürfen als elektrotechnisch unterwiesene Personen nicht allein aufgrund einer absolvierten EuP-Schulung eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss den sicheren Einsatz organisatorisch gewährleisten. Dazu gehören unter anderem klar festgelegte Aufgaben, geeignete Schutzmaßnahmen, die erforderliche Unterweisung sowie eine angemessene Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft. Grundlage dafür ist unter anderem die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitsschutz geeignet zu organisieren und erforderliche Maßnahmen sicherzustellen.
Inhalt dieses Beitrags
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, den Einsatz einer EuP sicher zu organisieren.
- Einer EuP dürfen nur klar festgelegte Tätigkeiten übertragen werden.
- Vor dem Einsatz müssen die Gefährdungen beurteilt und erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
- Die EuP muss für ihre Aufgaben geeignet, ausreichend qualifiziert und unterwiesen sein.
- Die erforderliche Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft muss organisiert sein.
- Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen sind zu dokumentieren. Aufgaben, Zuständigkeiten und weitere betriebliche Festlegungen müssen nachvollziehbar geregelt sein.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber beim Einsatz einer EuP?
Der Arbeitgeber muss den Einsatz einer elektrotechnisch unterwiesenen Person so organisieren, dass Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gewährleistet sind. Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz muss er dafür die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, eine geeignete Organisation schaffen und die notwendigen Mittel bereitstellen.
Für elektrotechnische Arbeiten gilt zusätzlich: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen grundsätzlich nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden.
Für den Arbeitgeber ergeben sich daraus folgende Aufgaben:
- Gefährdungen beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen,
- geeignete Beschäftigte auswählen und den zulässigen Aufgabenbereich festlegen,
- die erforderliche Qualifikation und Unterweisung sicherstellen,
- Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft organisieren,
- geeignete Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen bereitstellen,
- den Einsatz der EuP in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation einbinden,
- festgelegte Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Veränderungen anpassen.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet dabei eine wichtige Grundlage. Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Gefährdungen mit den jeweiligen Tätigkeiten verbunden sind und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Auch eine unzureichende Qualifikation oder Unterweisung zählt ausdrücklich zu den möglichen Gefährdungsfaktoren.
Wer trägt die Verantwortung beim Einsatz einer EuP?
Beim Einsatz einer elektrotechnisch unterwiesenen Person verteilt sich die Verantwortung auf mehrere Beteiligte. Entscheidend ist, dass Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten eindeutig festgelegt sind.
Der Arbeitgeber trägt die übergeordnete Verantwortung für die Organisation des Arbeitsschutzes. Bestimmte Arbeitsschutzpflichten kann er nach § 13 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, die diese innerhalb ihres festgelegten Verantwortungsbereichs in eigener Verantwortung wahrnehmen.
Eine solche Pflichtenübertragung entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht vollständig von seiner Verantwortung. Nach der DGUV Regel 100-001 verbleiben bei ihm insbesondere die oberste Auswahl-, Organisations- und Kontrollverpflichtung. Er muss außerdem kontrollieren, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
Die Verantwortlichkeiten lassen sich wie folgt abgrenzen:
| Beteiligte | Verantwortung |
| Arbeitgeber | Schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den sicheren Einsatz der EuP, wählt geeignete Personen aus und stellt erforderliche Schutzmaßnahmen und Mittel sicher. |
| Elektrofachkraft (EFK) | Übernimmt im Rahmen der erforderlichen Leitung und Aufsicht Führungs- und Fachverantwortung, etwa für Sicherheitsmaßnahmen, fachliche Anweisungen und die Unterrichtung der EuP. |
| EuP | Hält sich an Unterweisungen und Weisungen, beachtet die festgelegten Schutzmaßnahmen und arbeitet ausschließlich innerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs. |
Die DGUV Vorschrift 3 konkretisiert die Rolle der Elektrofachkraft: Leitung und Aufsicht umfassen insbesondere das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen sowie das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen.
Beschäftigte wiederum sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, entsprechend ihrer Unterweisung und den Weisungen des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Sorge zu tragen.
Der Arbeitgeber trägt die übergeordnete Organisationsverantwortung. Die Elektrofachkraft übernimmt die erforderliche Führungs- und Fachverantwortung im Rahmen von Leitung und Aufsicht, während die EuP für die Einhaltung der ihr vermittelten Vorgaben innerhalb ihres Aufgabenbereichs verantwortlich ist.
Elektrotechnisch unterwiesene Person: Voraussetzungen für den betrieblichen Einsatz
Bevor eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) eingesetzt wird, müssen ihr Aufgabenbereich, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die organisatorischen Rahmenbedingungen eindeutig festgelegt sein.
Voraussetzungen sind:
- klar definierte EuP-Tätigkeiten,
- eine durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
- ausreichende Unterweisung und erforderlichenfalls Anlernen,
- festgelegte Schutzmaßnahmen und die notwendigen Schutzeinrichtungen,
- organisierte Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung legt fest, unter welchen Bedingungen eine EuP sicher eingesetzt werden kann. Der Arbeitgeber muss die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen ermitteln und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten.
Dabei ist unter anderem zu klären:
- welche Tätigkeiten übertragen werden können,
- welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
- welche Qualifikation und Unterweisung notwendig sind,
- welcher Umfang von Leitung und Aufsicht erforderlich ist.
Die Ergebnisse und festgelegten Maßnahmen sind zu dokumentieren, regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und bei veränderten Bedingungen anzupassen.
Unterweisung und Qualifikation sicherstellen
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die EuP unterwiesen ist und für ihre konkreten Aufgaben über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die jährliche Unterweisung muss auf Tätigkeit, Arbeitsplatz und Gefährdungen abgestimmt sein. Bei Veränderungen oder neuen Gefährdungen kann zusätzlich eine erneute Unterweisung erforderlich sein.
Leitung und Aufsicht der EuP nach DGUV Vorschrift 3 und DIN VDE 0105-100
Arbeitet eine EuP an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln, muss die erforderliche Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft (EFK) sichergestellt sein. Der erforderliche Umfang der Aufsicht richtet sich nach Tätigkeit, Kenntnisstand und Gefährdung und kann entsprechend unterschiedlich ausfallen.
Für den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen ist außerdem die DIN VDE 0105-100 relevant. Sie enthält grundlegende Anforderungen für Tätigkeiten, die mit dem Betrieb elektrischer Anlagen verbunden sind.
Ziel ist, dass Personen ohne die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft die übertragenen Arbeiten sachgerecht und sicher durchführen können.
Dazu gehören:
- erforderliche Sicherheitsmaßnahmen festlegen, durchführen und kontrollieren,
- notwendige Sicherheitseinrichtungen bereitstellen,
- die EuP über ihre Aufgaben und die damit verbundenen Gefahren unterrichten,
- die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten überwachen,
- den erforderlichen Umfang der Aufsicht an Tätigkeit, Qualifikation und Gefährdung anpassen.
Leitung und Aufsicht bedeutet dabei nicht automatisch eine dauerhafte Anwesenheit der Elektrofachkraft. Wie intensiv die Aufsicht erfolgen muss, hängt insbesondere von der konkreten Aufgabe, der Qualifikation der eingesetzten Person und den bestehenden Gefährdungen ab. Die DGUV beschreibt für entsprechende elektrotechnische Tätigkeiten eine Bandbreite von gelegentlichen Kontrollen bis zur ständigen Beaufsichtigung.
Was muss organisatorisch im Betrieb sichergestellt werden?
Der Arbeitgeber muss den Einsatz der EuP dauerhaft in die betriebliche Organisation einbinden. Entscheidend ist nicht nur, dass die Voraussetzungen vor dem ersten Einsatz erfüllt sind, sondern dass Zuständigkeiten, Abläufe und Sicherheitsvorgaben im Arbeitsalltag eindeutig geregelt bleiben.
Dazu gehören:
- Zuständigkeiten: Es muss festgelegt sein, wer Aufgaben überträgt und welche Elektrofachkraft Leitung und Aufsicht übernimmt.
- Arbeitsanweisungen: Für die übertragenen Tätigkeiten müssen eindeutige Vorgaben und sichere Arbeitsabläufe bestehen.
- Kommunikationswege: Die EuP muss wissen, an wen sie sich bei Störungen, Unsicherheiten oder Abweichungen wenden kann.
- Dokumentation: Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Weitere organisatorische Festlegungen sollten eindeutig geregelt sein.
- Änderungen im Betrieb: Ändern sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Gefährdungen, müssen die organisatorischen Vorgaben überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
Schulungsangebot der Deutschen Umweltakademie
Die Deutsche Umweltakademie bietet eine Online-Schulung, sowie ein Webinar zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) an. Die Schulung richtet sich an Beschäftigte, die im Unternehmen klar definierte elektrotechnische Aufgaben übernehmen sollen, sowie an Unternehmen, die Mitarbeitende hierfür fachlich qualifizieren möchten.
Eine EuP übernimmt nur die elektrotechnischen Tätigkeiten, für die sie unterwiesen und erforderlichenfalls angelernt wurde. Arbeiten erfolgen im vorgesehenen Rahmen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Der Arbeitgeber muss Gefährdungen beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen, die erforderliche Organisation schaffen und Beschäftigte angemessen unterweisen.
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie ist außerdem zu dokumentieren.
Die Verantwortung einer vEFK richtet sich nach den ihr wirksam übertragenen Aufgaben und Befugnissen. Eine persönliche Haftung hängt im Einzelfall unter anderem davon ab, ob eine Pflichtverletzung und Verschulden vorliegen. Der Arbeitgeber bleibt für die übergeordnete Organisation verantwortlich.
Wichtig: Eine vEFK ist nicht mit einer EFK gleichzusetzen.
Nein. Zusätzlich müssen der konkrete Aufgabenbereich, erforderliche Schutzmaßnahmen sowie Leitung und Aufsicht betrieblich festgelegt sein.
Ja. Nach § 13 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit bestimmten Arbeitsschutzaufgaben in eigener Verantwortung beauftragen.
Nicht grundsätzlich. Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach Tätigkeit, Qualifikation und Gefährdung und kann von gelegentlichen Kontrollen bis zur ständigen Beaufsichtigung reichen.
Ja. Bei der Aufgabenübertragung muss berücksichtigt werden, ob die Person befähigt ist, die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen einzuhalten.
Eine ausdrückliche allgemeine Pflicht zur schriftlichen „Bestellung als EuP“ ergibt sich aus den hier maßgeblichen DGUV-Regelungen nicht. Entscheidend sind Unterweisung, gegebenenfalls Anlernen sowie die klare Festlegung des Aufgabenbereichs und der Schutzmaßnahmen.