Die Unterweisung einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) ist ein wichtiger Bestandteil des sicheren betrieblichen Einsatzes. Sie muss auf den jeweiligen Arbeitsplatz beziehungsweise Aufgabenbereich und die damit verbundenen Gefährdungen abgestimmt sein. Ändern sich Aufgaben, Arbeitsmittel oder Gefährdungen, muss auch die Unterweisung entsprechend angepasst werden.

EuP Unterweisung mit Schulungsordner, Sicherheits-Checkliste und elektrotechnischen Arbeitsmitteln.

Inhalt dieses Beitrags

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Häufigkeit: mindestens einmal jährlich.
  • Anlassbezogen: zusätzlich bei neuen Aufgaben, Arbeitsmitteln oder Gefährdungen.
  • Wer unterweist: elektrotechnische Unterrichtung durch EFK, betriebliche Unterweisung durch eine dafür fachkundige Person.
  • Inhalte: abhängig von Tätigkeit, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
  • Dokumentation: Durchführung muss nachweisbar dokumentiert werden.
  • Gültigkeit: Die EuP-Schulung verfällt nicht automatisch nach zwölf Monaten.
Wichtig: Die EuP-Schulung und die wiederkehrende betriebliche Unterweisung sind nicht dasselbe. Die Schulung vermittelt elektrotechnische Grundlagen, die betriebliche Unterweisung bezieht sich auf den konkreten Arbeitsplatz, die Aufgaben und Gefährdungen.

Wie oft muss eine EuP unterwiesen werden? 

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person muss regelmäßig zu den Gefährdungen und Schutzmaßnahmen ihrer Tätigkeit unterwiesen werden. Nach § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 ist die Unterweisung erforderlichenfalls zu wiederholen, mindestens jedoch einmal jährlich.

Eine zusätzliche Unterweisung kann bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erforderlich sein, z.B. bei:

  • neuen oder geänderten Aufgaben,
  • neuen Arbeitsmitteln oder Technologien,
  • veränderten Arbeitsverfahren,
  • neuen oder veränderten Gefährdungen.

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass die Unterweisung an den konkreten Arbeitsplatz beziehungsweise Aufgabenbereich und an die Gefährdungsentwicklung angepasst wird. Bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien muss sie vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit erfolgen.

Auch die Betriebssicherheitsverordnung schreibt bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine tätigkeitsbezogene Unterweisung und anschließend regelmäßige Wiederholungen von mindestens einmal jährlich vor.

Die jährliche Pflicht bedeutet nicht zwingend, dass alle Inhalte einmal jährlich in einer einzigen Gesamtunterweisung behandelt werden müssen. 

EuPs müssen mindestens einmal pro Jahr unterwiesen werden. Bei neuen Aufgaben, Arbeitsmitteln oder veränderten Gefährdungen kann eine zusätzliche Unterweisung bereits früher erforderlich sein.

Wer darf eine EuP unterweisen? 

Wer nach Abschluss der EuP-Schulung die Unterweisung durchführen darf, hängt von der Art der Unterweisung ab. Fachliche Qualifizierung zur EuP und regelmäßige betriebliche Unterweisung sollten dabei unterschieden werden.
Art der Unterweisung Wer darf unterweisen?
Elektrotechnische Unterrichtung zur EuP Eine Elektrofachkraft (EFK)
Wiederkehrende betriebliche Unterweisung Der Arbeitgeber selbst, sofern er über die erforderliche Fachkunde verfügt, oder eine von ihm beauftragte zuverlässige und fachkundige Person. 
Nach der DGUV Vorschrift 3 erfolgt die fachliche Unterrichtung und erforderliche Anlernung einer EuP durch eine Elektrofachkraft. Sie vermittelt die übertragenen Aufgaben, mögliche Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen.  Bei der regelmäßigen betrieblichen Unterweisung liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Arbeitgeber. Nach § 13 ArbSchG kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit Arbeitsschutzaufgaben beauftragen. Entscheidend ist, dass die unterweisende Person für die konkreten Inhalte, insbesondere bei elektrischen Gefährdungen und elektrotechnischen Tätigkeiten, über die erforderliche Fachkunde verfügt. 
Die fachliche Unterrichtung und erforderliche Anlernung zur EuP erfolgt durch eine Elektrofachkraft. Wiederkehrende betriebliche Unterweisungen können auch einer anderen zuverlässigen und fachkundigen Person übertragen werden, sofern sie für die jeweiligen Inhalte ausreichend qualifiziert ist.

Welche Inhalte gehören in die Unterweisung? 

Die Inhalte der Unterweisung müssen sich an den konkreten Aufgaben, dem Arbeitsplatz und den vorhandenen Gefährdungen orientieren. § 12 ArbSchG verlangt ausdrücklich eine arbeitsplatz- und aufgabenbezogene Unterweisung. Eine wichtige Grundlage für die Auswahl der Unterweisungsinhalte ist die Gefährdungsbeurteilung. Aus ihr ergeben sich die für die jeweilige Tätigkeit relevanten Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen.  Typische Inhalte sind:
  • elektrische Gefährdungen bei den übertragenen Tätigkeiten
  • erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Aufgabenbereich und Grenzen der EuP
  • sichere Verwendung der eingesetzten Arbeitsmittel
  • Verhalten bei Störungen, Unfällen und Notfällen
  • betriebliche Arbeits- und Betriebsanweisungen
  • Änderungen an Arbeitsmitteln, Tätigkeiten oder Arbeitsabläufen
Beschäftigte müssen insbesondere über bestehende Gefährdungen, erforderliche Schutzmaßnahmen sowie das Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe informiert werden. Auch die DGUV Vorschrift 1 stellt die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung in den Mittelpunkt der Unterweisung. 
Die EuP-Unterweisung folgt keinem starren Standardprogramm, sondern muss auf die tatsächlich ausgeführten elektrotechnischen Tätigkeiten, die damit verbundenen Gefährdungen und die betrieblichen Schutzmaßnahmen abgestimmt sein.

Wie wird die Unterweisung dokumentiert?

Laut § 4 der DGUV Vorschrift 1 muss die durchgeführte Unterweisung ausdrücklich dokumentiert werden. Werden Arbeitsmittel verwendet, verlangt § 12 BetrSichV zusätzlich, mindestens Datum der Unterweisung und Namen der unterwiesenen Personen schriftlich festzuhalten.

Für einen nachvollziehbaren Unterweisungsnachweis sollten darüber hinaus folgende Angaben erfasst werden:

  • Datum und Anlass der Unterweisung
  • Namen der unterwiesenen Personen
  • behandelte Inhalte
  • Name und Funktion der unterweisenden Person
  • Arbeitsbereich beziehungsweise Tätigkeit
  • gegebenenfalls verwendete Betriebs- oder Arbeitsanweisungen

Die DGUV Vorschrift 1 gibt keine bestimmte Form der Dokumentation und grundsätzlich auch keine Unterschrift vor. Die DGUV Regel 100-001 weist jedoch darauf hin, dass Unterschriften den Nachweis erleichtern können. Abhängig von der Tätigkeit können andere Vorschriften weitergehende Anforderungen stellen.

Die EuP-Unterweisung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein einheitlicher Unterweisungsnachweis mit Datum, Teilnehmenden, Inhalten und unterweisender Person erleichtert den betrieblichen Nachweis.

Wie lange ist eine EuP-Schulung gültig? 

Für eine EuP-Schulung gibt es kein pauschales Ablaufdatum nach einem Jahr. Entscheidend ist vielmehr, dass die EuP für ihre übertragenen Aufgaben weiterhin ausreichend unterwiesen ist und ihre Kenntnisse aktuell gehalten werden.

Davon zu unterscheiden ist die wiederkehrende Unterweisung: Nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 muss sie erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich. Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ergibt sich die jährliche Wiederholung zusätzlich aus § 12 BetrSichV.

Wird die jährliche Unterweisung versäumt, verfällt die ursprüngliche EuP-Schulung dadurch nicht automatisch. Der Arbeitgeber kommt jedoch seiner vorgeschriebenen Unterweisungspflicht nicht ordnungsgemäß nach. Die fehlende Unterweisung sollte daher zeitnah nachgeholt und geprüft werden, ob die betreffende Person die übertragenen Tätigkeiten weiterhin sicher ausführen kann.

Erfahren Sie hier mehr: Pflichten des Arbeitgebers

Die EuP-Schulung läuft nicht automatisch nach zwölf Monaten ab. Die vorgeschriebenen Unterweisungen müssen jedoch mindestens jährlich durchgeführt und bei Veränderungen der Tätigkeit oder Gefährdungen angepasst werden.

Schulungsangebot der Deutschen Umweltakademie

Die Deutsche Umweltakademie bietet eine Online-Schulung, sowie ein Webinar zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) an. Die Schulung richtet sich an Beschäftigte, die im Unternehmen klar definierte elektrotechnische Aufgaben übernehmen sollen, sowie an Unternehmen, die Mitarbeitende hierfür fachlich qualifizieren möchten.

FAQ-Icon

Eine EuP-Unterweisung vermittelt für den konkreten betrieblichen Einsatz die relevanten Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln und ergänzt damit die zuvor erworbenen Grundlagen aus der EuP-Schulung.

Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich. Bei neuen Aufgaben, Arbeitsmitteln oder veränderten Gefährdungen kann sie bereits früher erforderlich sein.

Die elektrotechnische Unterrichtung und erforderliche Anlernung zur EuP erfolgt durch eine Elektrofachkraft. Für wiederkehrende betriebliche Unterweisungen muss die unterweisende Person für die jeweiligen Inhalte über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Eine EuP-Schulung vermittelt grundlegende elektrotechnische Kenntnisse für den Einsatz als elektrotechnisch unterwiesene Person. Sie ersetzt jedoch nicht die tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Unterweisung im Betrieb.

Elektronische Medien können für Unterweisungen eingesetzt werden. Die Inhalte müssen jedoch tätigkeitsbezogen sein, Rückfragen ermöglichen und das Verständnis muss überprüft werden. Eine reine Selbstlernsoftware ohne persönlichen Austausch reicht nach den Hinweisen der DGUV nicht aus.

Nein, wenn sie die konkreten elektrischen Gefährdungen und Tätigkeiten der EuP nicht abdeckt. Unterweisungen müssen ausdrücklich auf den jeweiligen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich zugeschnitten sein.

Die DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation, schreibt aber grundsätzlich weder eine bestimmte Form noch zwingend eine Unterschrift vor. Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln müssen nach § 12 BetrSichV mindestens Datum und Namen der unterwiesenen Personen schriftlich festgehalten werden.

Ja, wenn sich der Aufgabenbereich ändert. § 12 ArbSchG verlangt bei Veränderungen des Aufgabenbereichs eine entsprechende Unterweisung vor Aufnahme der neuen Tätigkeit.

Nein. Schriftliche Anweisungen können Bestandteil der Unterweisung sein, ersetzen aber nicht die erforderliche Vermittlung und Erläuterung der Inhalte. Bei Arbeitsmitteln verlangt § 12 BetrSichV sogar, dass die Betriebsanweisung bei der wiederkehrenden Unterweisung berücksichtigt wird.

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