Der Unterschied zwischen SiBe und SiFa liegt vor allem in ihrer Stellung im Unternehmen, ihren Aufgaben, ihrer Qualifikation und den gesetzlichen Grundlagen. Sicherheitsbeauftragte (SiBe) sind Beschäftigte des Unternehmens, die den Arbeitsschutz in ihrem Arbeitsbereich zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit unterstützen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) berät den Arbeitgeber dagegen auf Grundlage einer besonderen sicherheitstechnischen Fachkunde.

Je nach Beschäftigtenzahl, Gefährdung und betrieblicher Organisation können Unternehmen eine SiFa, einen oder mehrere SiBe oder beide Funktionen benötigen. Die Rollen haben unterschiedliche Aufgaben und können sich nicht gegenseitig ersetzen.
Zwei Menschen in Sicherheitskleidung unterhalten sich

Inhalt dieses Beitrags

Das Wichtigste in Kürze

Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) unterstützt den Arbeitsschutz unmittelbar im eigenen Arbeitsbereich. Er hat keine Weisungsbefugnis und übernimmt die Funktion ehrenamtlich zusätzlich zu seiner eigentlichen Tätigkeit.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) berät den Arbeitgeber fachlich zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Grundlage sind insbesondere das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2.

Sicherheitsbeauftragte sind grundsätzlich ab regelmäßig 50 Beschäftigten zu bestellen. Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht die Pflicht, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt.

Eine sicherheitstechnische Betreuung durch eine SiFa ist nicht an diese 50-Personen-Grenze gebunden.

SiBe und SiFa erfüllen unterschiedliche Funktionen: Keine der beiden Rollen ersetzt die andere.

Kurz gesagt: Ein SiBe unterstützt den Arbeitsschutz als Beschäftigter unmittelbar im betrieblichen Alltag. Eine SiFa ist eine besonders qualifizierte Fachberatung des Arbeitgebers. Während der SiBe Gefahren im eigenen Arbeitsumfeld wahrnimmt und Beschäftigte kollegial auf sicheres Verhalten hinweist, berät die SiFa systematisch zu Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren.

Was ist der Unterschied zwischen SiBe und SiFa? 

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit:

Merkmal 

Sicherheitsbeauftragter (SiBe) 

Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) 

Rechtsgrundlage 

§ 22 SGB VII, ergänzend DGUV Vorschrift 1 

§§ 5 bis 7 ASiG, DGUV Vorschrift 2 

Stellung 

Beschäftigter des Unternehmens, unterstützende Funktion im eigenen Arbeitsbereich 

Interne oder externe Fachberatung des Arbeitgebers 

Pflicht im Betrieb 

Grundsätzlich ab 50 Beschäftigten, bei 21 bis 49 Beschäftigten bei besonderer Gefährdung 

Sicherheitstechnische Betreuung richtet sich nach ASiG und der jeweils geltenden DGUV Vorschrift 2 

Qualifikation 

Keine bestimmte berufliche Grundqualifikation vorgeschrieben, Qualifizierung für die Tätigkeit als SiBe empfohlen 

Sicherheitstechnische Fachkunde sowie entsprechende berufliche Voraussetzungen erforderlich 

Kernaufgabe  

Erkennt Gefahren im Arbeitsumfeld, achtet auf Schutzeinrichtungen und PSA und wirkt auf sicheres Verhalten hin 

Berät den Arbeitgeber systematisch zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 

Weisungsbefugnis 

Keine 

Keine aufgrund der Funktion als SiFa 

Verantwortung 

Keine zusätzliche Arbeitgeber- oder Führungsverantwortung 

Beratende und unterstützende Funktion, die Verantwortung für den Arbeitsschutz verbleibt beim Arbeitgeber 

Was ist ein Sicherheitsbeauftragter (SiBe)?

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Rechtsgrundlage ist § 22 SGB VII.

Sie werden unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats bestellt. Die Bestellung sollte schriftlich dokumentiert werden. Sinnvoll ist außerdem, den jeweiligen Zuständigkeits- und Arbeitsbereich klar festzulege.

Sicherheitsbeauftragte übernehmen ihre Funktion ehrenamtlich zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie ihre Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit erfüllen sollen. Der Arbeitgeber muss ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben während der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Ab wann müssen Sicherheitsbeauftragte bestellt werden?

Seit dem 29. Mai 2026 gelten neue Schwellenwerte nach § 22 SGB VII:

  • Bis einschließlich 20 Beschäftigte: Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Bestellpflicht aufgrund der Beschäftigtenzahl.
  • Mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: Ein Sicherheitsbeauftragter ist zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben oder Gesundheit besteht.
  • Ab 50 Beschäftigten: Sicherheitsbeauftragte sind grundsätzlich zu bestellen.
  • Bei weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung: Im Rahmen der gesetzlichen Bestellpflicht ist grundsätzlich ein Sicherheitsbeauftragter ausreichend.
  • Bei einer besonderen Gefährdung kann der zuständige Unfallversicherungsträger unabhängig von der Unternehmensgröße anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind.

 

Wie eine „besondere Gefährdung“ konkret zu beurteilen ist, kann von der Branche und dem zuständigen Unfallversicherungsträger abhängen. Unternehmen sollten daher neben ihrer Gefährdungsbeurteilung auch die Vorgaben und Informationen ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse berücksichtigen.

Auch Unternehmen, die gesetzlich nicht zur Bestellung verpflichtet sind, können freiwillig Sicherheitsbeauftragte einsetzen.

Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter?

Ein SiBe unterstützt den Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen dabei, Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu fördern. Aufgrund seiner Nähe zum Arbeitsalltag kann er Gefahren und unsichere Verhaltensweisen häufig frühzeitig erkennen.

Zu den typischen Aufgaben gehören:

  • auf Unfall- und Gesundheitsgefahren im eigenen Arbeitsbereich achten,
  • beobachten, ob erforderliche Schutzeinrichtungen vorhanden und funktionsfähig sind,
  • darauf achten, ob persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist und benutzt wird,
  • Kolleginnen und Kollegen auf Gefahren oder sicherheitsgerechtes Verhalten hinweisen,
  • erkannte Mängel und Gefährdungen an die zuständigen Stellen weitergeben,
  • bei Bedarf an Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen im eigenen Bereich mitwirken.

Dabei gelten klare Grenzen:

  • Sicherheitsbeauftragte haben aufgrund ihrer Funktion keine Weisungsbefugnis.
  • Sie übernehmen keine Arbeitgeberpflichten.
  • Sie ersetzen weder Führungskräfte noch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • Allein durch die Bestellung zum SiBe entsteht keine zusätzliche Führungs- oder Unternehmerverantwortung.
  • Wegen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen Sicherheitsbeauftragte nicht benachteiligt werden.

Besteht im Unternehmen ein Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG, gehören Sicherheitsbeauftragte ebenfalls zu dessen Mitgliedern.

Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)? 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz SiFa, unterstützt und berät den Arbeitgeber fachlich in Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. 

Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG schriftlich zu bestellen, soweit dies aufgrund der Betriebsart, der Beschäftigtenzahl, der Betriebsorganisation sowie der bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist. 

Die konkrete Ausgestaltung der sicherheitstechnischen Betreuung richtet sich insbesondere nach der für den jeweiligen Unfallversicherungsträger geltenden DGUV Vorschrift 2. 

Eine SiFa kann: 

  • als Beschäftigte im Unternehmen tätig sein,
  • als externe Fachkraft beauftragt werden oder
  • über einen überbetrieblichen Dienst tätig werden. 

 

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz verbleibt beim Arbeitgeber. 

Was sind die Aufgaben?

Die Aufgaben der SiFa sind insbesondere in § 6 ASiG geregelt. Sie unterstützt den Arbeitgeber unter anderem bei der Gestaltung einer sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsorganisation.

Dazu gehören beispielsweise: 

  • Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,
  • Beratung bei der Beschaffung und Verwendung von Arbeitsmitteln,
  • Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsverfahren,
  • Unterstützung bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen,
  • regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten,
  • Beobachtung der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • Untersuchung von Ursachen arbeitsbedingter Unfälle,
  • Vorschläge für geeignete Präventionsmaßnahmen,
  • Unterstützung bei der Unterweisung und Information der Beschäftigten,
  • Zusammenarbeit mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie weiteren Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Die SiFa unterstützt und berät. Sie übernimmt dadurch nicht die Verantwortung des Arbeitgebers für die Durchführung des Arbeitsschutzes.

Welche Qualifikation benötigt eine SiFa?

Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit ergeben sich aus § 7 ASiG und der jeweils geltenden DGUV Vorschrift 2.

Klassische Ausgangsqualifikationen sind insbesondere: 

  • Ingenieurinnen und Ingenieure,
  • staatlich anerkannte Technikerinnen und Techniker,
  • Meisterinnen und Meister.

Zusätzlich sind Berufspraxis und der erfolgreiche Abschluss eines anerkannten Qualifizierungslehrgangs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich.

Mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 wurden die möglichen Ausgangsqualifikationen erweitert. Unter den dort genannten Voraussetzungen können beispielsweise auch Personen mit Hochschulabschlüssen aus Bereichen wie Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft als gleichwertig qualifizierte Personen berücksichtigt werden.

Je nach Ausgangsqualifikation kann zusätzlich eine Zulassung der zuständigen Behörde im Einzelfall erforderlich sein.

Wie ist die Qualifizierung aufgebaut?

Die aktuelle SiFa Ausbildung ist lernfeldorientiert aufgebaut.

Sie umfasst:

  • Lernfelder 1 bis 5: branchenübergreifende Qualifizierung
  • Lernfeld 6: branchenspezifische Qualifizierung
  • Hinzu kommen begleitende Praxisphasen und Lernerfolgskontrollen.

Welche konkreten Voraussetzungen und Regelungen gelten, hängt auch davon ab, welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 beim zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft ist.

Wann braucht ein Betrieb SiBe und SiFa?

SiBe und SiFa folgen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Deshalb darf die Beschäftigtenschwelle für Sicherheitsbeauftragte nicht auf die sicherheitstechnische Betreuung übertragen werden.

Betriebsgröße 

 

SiFa / sicherheitstechnische Betreuung 

 

Sicherheitsbeauftragter 

 

Bis 20 Beschäftigte 

 

Betreuung nach der geltenden DGUV Vorschrift 2, besondere Betreuungsformen für Kleinbetriebe können möglich sein 

 

Grundsätzlich keine Pflicht aufgrund der Beschäftigtenzahl 

 

21 bis 49 Beschäftigte 

 

Betreuung nach der geltenden DGUV Vorschrift 2 

 

Pflicht bei besonderer Gefährdung 

 

50 bis unter 250 Beschäftigte 

 

Betreuung nach der geltenden DGUV Vorschrift 2 

 

Grundsätzlich mindestens ein SiBe 

 

Ab 250 Beschäftigten 

 

Betreuung nach der geltenden DGUV Vorschrift 2 

 

Erforderliche Anzahl richtet sich nach den gesetzlichen und unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben sowie den betrieblichen Verhältnissen 

 

Wichtig: Die DGUV Vorschrift 2 wird von den einzelnen Unfallversicherungsträgern für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Kraft gesetzt. Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Fassung aktuell für sie gilt.

Neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sieht das ASiG auch eine arbeitsmedizinische Betreuung durch Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte vor. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten.

Checkliste: Welche Arbeitsschutzrollen braucht mein Betrieb?

Unternehmen können bei der Prüfung folgendermaßen vorgehen:

  1. Beschäftigtenzahl bestimmen: Wie viele Personen sind regelmäßig im Unternehmen beschäftigt?
  2. Gefährdungen beurteilen: Welche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen laut Gefährdungsbeurteilung?
  3. Besondere Gefährdung prüfen: Bei 21 bis 49 Beschäftigten ist insbesondere zu klären, ob eine besondere Gefährdung im Sinne des § 22 SGB VII vorliegt.
  4. Zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen: Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse können branchenspezifische Vorgaben und Hinweise geben.
  5. Betreuungsform nach DGUV Vorschrift 2 festlegen: Prüfen, welche sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung erforderlich ist.
  6. SiBe-Bedarf festlegen: Beschäftigtenzahl, Gefährdungen sowie betriebliche Strukturen berücksichtigen.

 

Bei Unsicherheit empfiehlt es sich, den zuständigen Unfallversicherungsträger einzubeziehen.

Wie arbeiten SiBe und SiFa im Betrieb zusammen?

SiBe und SiFa haben unterschiedliche Perspektiven, ergänzen sich im Arbeitsschutz aber unmittelbar. Der Sicherheitsbeauftragte ist nah am konkreten Arbeitsbereich und den dort beschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt dagegen vertiefte sicherheitstechnische Fachkunde und eine übergreifende Sicht auf die Arbeitsschutzorganisation ein. Ein Beispiel: Ein SiBe bemerkt im Lager eine beschädigte Schutzeinrichtung an einer Maschine und meldet den Mangel. Die SiFa kann den Sachverhalt fachlich bewerten, bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen beraten und den Arbeitgeber bei der weiteren Umsetzung unterstützen.
Die Entscheidung und Verantwortung für erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen verbleiben beim Arbeitgeber bzw. bei den hierfür verantwortlichen Führungskräften.

SiBe oder SiFa: Welche Schulung ist erforderlich?

Die Anforderungen an die Qualifizierung unterscheiden sich deutlich.

Qualifizierung zum Sicherheitsbeauftragten

Für Sicherheitsbeauftragte schreibt § 22 SGB VII keine bestimmte berufliche Grundqualifikation vor.

Nach § 23 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger für die erforderliche Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen zu sorgen.

Der DGUV Grundsatz 311-004 gibt einen aktuellen Rahmen für die Grundqualifizierung von Sicherheitsbeauftragten vor. Er kann auch von Unternehmen und freien Bildungsträgern für die Gestaltung entsprechender Qualifizierungen herangezogen werden.

Die Deutsche Umweltakademie bietet eine Schulung zum Sicherheitsbeauftragten für Beschäftigte an, die als SiBe tätig werden sollen oder ihre Kenntnisse für diese Funktion aufbauen beziehungsweise vertiefen möchten.

Die Schulung ist als Online-, Präsenz- und Inhouse-Format verfügbar.

→ Zur Schulung Sicherheitsbeauftragter

Bei speziellen Anforderungen empfiehlt es sich zusätzlich zu prüfen, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eigene Qualifizierungsangebote oder branchenspezifische Vorgaben vorsieht.

Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Für die Bestellung zur SiFa reicht eine kurze Weiterbildung zum Sicherheitsbeauftragten nicht aus.

Die Tätigkeit setzt die erforderliche berufliche Ausgangsqualifikation, Berufspraxis und sicherheitstechnische Fachkunde voraus. Die Fachkunde wird insbesondere über einen entsprechenden Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erworben.

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Der SiBe unterstützt den Arbeitsschutz als Beschäftigter unmittelbar in seinem Arbeitsbereich und wirkt vor allem durch seine Nähe zu den Kolleginnen und Kollegen. Die SiFa verfügt dagegen über besondere sicherheitstechnische Fachkunde und berät den Arbeitgeber systematisch in Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Beide Rollen haben keine Weisungsbefugnis allein aufgrund ihrer Funktion und ersetzen einander nicht.

Das kann der Fall sein. Die sicherheitstechnische Betreuung durch eine SiFa richtet sich nach dem ASiG und der geltenden DGUV Vorschrift 2. Für Sicherheitsbeauftragte gelten dagegen die Schwellenwerte des § 22 SGB VII. Ein Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten benötigt daher regelmäßig Sicherheitsbeauftragte und zugleich eine entsprechende sicherheitstechnische Betreuung.

Grundsätzlich müssen Unternehmen mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht eine Pflicht, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt.

Bei besonderer Gefährdung kann der Unfallversicherungsträger außerdem unabhängig von der Betriebsgröße eine Bestellung anordnen.

Bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung ist im pflichtigen Bereich grundsätzlich ein Sicherheitsbeauftragter ausreichend.

Bei größeren Unternehmen oder besonderen Gefährdungen muss die erforderliche Anzahl anhand der betrieblichen Situation bestimmt werden. Dabei spielen unter anderem Beschäftigtenzahl, Gefährdungen, räumliche Nähe, zeitliche Nähe und fachliche Nähe eine Rolle.

Arbeitgeber müssen die nach ASiG erforderliche sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich insbesondere nach der für das Unternehmen geltenden DGUV Vorschrift 2.

Die Fachkraft kann intern beschäftigt, als externe Fachkraft beauftragt oder über einen überbetrieblichen Dienst eingebunden werden.

Die Tätigkeit als SiBe allein erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Für die SiFa-Funktion müssen die Anforderungen aus § 7 ASiG und der jeweils geltenden DGUV Vorschrift 2 erfüllt sein. Dazu gehören je nach Ausgangsqualifikation unter anderem eine geeignete berufliche bzw. akademische Qualifikation, Berufspraxis und der erfolgreiche Abschluss eines anerkannten SiFa-Qualifizierungslehrgangs.

Sicherheitsbeauftragter Aufgaben

Aufgaben, Pflichten & Grenzen

Sicherheitsbeauftragter Gehalt

Wie viel verdient man als SiBe?

Sicherheitsorganisation

Rollen, Aufbau, Beispiele

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